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LAG Berlin-Brandenburg vom 10.06.2015 – 17 Ta (Kost) 6028/15 –

Rechtsanwalt Martin Bechert

Verfasst von Rechtsanwalt Martin Bechert

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren

Bechert Rechtsanwälte,                                                  – Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrates und Beschwerdeführer –
#, Berlin

in dem Wertfestsetzungsverfahren

nach dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Betriebsrat der #. GmbH                              ./. #. GmbH

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Kammer

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht #. als Vorsitzender am 10.06.2015

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.03.2015 — 34 BV 12415/14 — teilweise geändert:

Der Gegenstandswert wird für den Antrag zu 1. aus der Antragsschrift auf 53.003,88 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.

Der Wert des Verfahrens, mit dem der Betriebsrat eine dauerhafte Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Büro- bzw. Schreibkraft erreichen wollte, ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Es handelt sich — wie bei allen Verfahren auf Ausstattung des Betriebsrats nach § 40 BetrVG — um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil sich das Begehren des Betriebsrats auf eine geldwerte Leistung richtet. Dass der Betriebsrat mit dem Antrag keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn es kommt für die Bewertung einer geforderten Leistung nicht darauf an, was der Antragsteller mit der Leistung erreichen will. Auch ist es für die Wertfestsetzung ohne Belang, ob der Betriebsrat im Hinblick auf die Verhältnisse im Betrieb die Überlassung einer Vollzeitkraft verlangen kann, weil die fehlende Erfolgsaussicht eines Antrags seinen Wert nicht mindert.

Es ist im vorliegenden Fall sachgerecht, den zeitlich nicht beschränkten Antrag mit dem dreijährigen Verdienst einer Büro- bzw. Schreibkraft zu bewerten. Das Begehren des Betriebsrats ist darauf gerichtet, die Arbeitskraft dieser Mitarbeiterin oder dieses Mitarbeiters auf Dauer nutzen zu können, deren Wert in der zu zahlenden Vergütung zum Ausdruck kommt. Es richtet sich auf eine wiederkehrende Leistung, die — wäre sie Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens — nach § 42 Abs. 1 GKG mit dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten wäre; dies stellt auch für das vorliegende Verfahren einen angemessen Wertansatz dar (so bereits LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2014 — 17 Ta (Kost) 6059/14; LAG Hamm, Beschluss vom 16. Juli 2007 — 13 Ta 232/07 —juris). Die von den Beschwerdeführern genannte Vergütung von monatlich 1.472,33 EUR orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn und ist keinesfalls überhöht; sie wurde deshalb der Wertfestsetzung zugrunde gelegt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2015 – 17 Ta (Kost) 6028/15 –