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Streitwert – Bürokraft für den Betriebsrat

Rechtsanwalt Martin Bechert

Verfasst von Rechtsanwalt Martin Bechert

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zum Streitwert eines Beschlussverfahrens wegen einer Bürokraft für den Betriebsrat.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – 17 Ta (Kost) 6028/15 – hat mit Beschluss vom 10.06.2015 entschieden, dass sich der Wert eines Beschlussverfahrens, mit dem der Betriebsrat eine dauerhafte Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Büro- und Schreibkraft erreichen wollte, gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Streit um die Bürokraft des Betriebsrats um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, weil sich das Begehr des Betriebsrats auf eine geldwerte Leistung richtet. Das Landesarbeitsgericht setzte einen Streitwert von 53.003,88 EUR fest; nachdem das Arbeitsgericht zuvor wegen der geforderten Bürokraft einen Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR festgesetzt hatte.

In dem Beschluss heißt es :

Es ist im vorliegenden Fall sachgerecht, den zeitlich nicht beschränkten Antrag mit dem dreijährigen Verdienst einer Büro- und Schreibkraft zu bewerten. Das Begehren des Betriebsrats ist darauf gerichtet, die Arbeitskraft dieser Mitarbeiterin oder dieses Mitarbeiters auf Dauer nutzen zu können, deren Wert in der zu zahlenden Vergütung zum Ausdruck kommt. Es richtet sich auf eine wiederkehrende Leistung die – wäre sie Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens – nach § 42 Abs. 1 GKG mit dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten wäre; dies stellt auch für das vorliegede Verfahren einen angemessenen Wertersatz dar (so bereits LAG Berlin-Brandenburg vom 31.07.2014 – 17 Ta (Kost) 6059/14; LAG Hamm, Beschluss vom 16.07.2007 – 13 Ta 232/07 – juris). Die von den Beschwerdeführern genannte Vergütung von monatlich 1.472,33 EUR orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn und ist keinesfalls überhöht; sie wurde der Wertfestsetzung zugrunde gelegt.

 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – 17 Ta (Kost) 6028/15 – hat mit Beschluss vom 10.06.2015