Langjährige Erfahrung mit Verhandlungsführung
kostenlose Erstberatung für Betriebsräte
schnelle Termine
Bechert Rechtsanwaelte Berlin Logo

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2017 – 4 TaBV 321/17 –

Rechtsanwalt Martin Bechert

Verfasst von Rechtsanwalt Martin Bechert

Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle zur Gefährdungsbeurteilung

Beschluss

In dem Beschlussverfahren
mit den Beteiligten

Betriebsrat der S. GmbH, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
Berlin

Verfahrensbevollmächtigte/r:
Bechert Rechtsanwälte,
Winterfeldtstr. 1, 10781 Berlin                          – Beschwerdeführer und Beteiligter zu 2) –

S. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer
Nürnberg                                                               – Beschwerdegegenerin und Beteiligte zu 1) –

SM. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer
Düsseldorf                                                            – Beteiligte zu 3) –
R. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer
Düsseldorf                                                            – Beteiligte zu 4) –

Verfahrensbevollmächtigte :
Rechtsanwälte
Berlin

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 4. Kammer, auf die Anhörung vom
13.12.2017. durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. S. als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn St. und Herrn H.
beschlossen:

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21: November 2016 — 19 BV 11342/16 — abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Arbeitgeberin) wendet sich gegen die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Gefährdungsbeurteilung.

Im Betrieb der Beteiligten zu 1) (nachfolgend: Arbeitgeberin) besteht seit 2013 ein Betriebsrat, der Beteiligte zu 2) (nachfolgend: Betriebsrat). Im September 2014 rief der elfköpfige Betriebsrat entsprechend einer Anlage 4 zum Interessenausgleich die Einigungsstelle an. Ein erster Beschluss stammt vom 19.10.2014. Mit E-Mail vom 22.10.2014 lud der Betriebsratsvorsitzende folgender Personen zu einer außerordentlichen Betriebsratssitzung am 24.10.2014: AB., DH., ChrSch., AU., AW., SAK., MF., KK., HSt.. In der übermittelten Tagesordnung heißt es unter Ziff. 3 auszugweise:

„Info/Beratung/Beschluss — Einigungsstelle zur Umsetzung der Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz
Der Betriebsrat beschließt auf der Sitzung am 24.10.2014 gemäß BV mit Anlage 4 der Betriebsvereinbarung Interessenausgleich Umzug, die Einigungsstelle zur Umsetzung der Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz anzurufen. Die Verhandlungen sind gescheitert.“

Die Teilnehmerliste der Sitzung vom 24.10.2014 weist 9 Teilnehmer auf, davon drei nachgerückte Ersatzmitglieder. Hinsichtlich der Teilhehmerliste unter Angabe des Vertretungsgrundes wird auf BI. 241. d. A. verwiesen. Hinsichtlich der Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 3. wird auf die eingereichte Kopie des Protokolls (BI. 239 d. A.) verwiesen.

In der 18. Sitzung dieser Einigungsstelle erfolgte eine Spruchfassung über den von der Beraterin des Betriebsrates erstellten Entwurf einer Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung.

Das Protokoll der Einigungsstellensitzung hatte ua. folgenden Inhalt:

„Frau M. erklärt, dass aufgrund der Hinweise der AGin in der Email vom 31.07.2016 in der Anlage 3 folgenden Änderungen vorzunehmen seien:
– auf Seite 16 Abs. 1 muss es „dokumentiert“ satt „dokumentieren“ heißen;
– auf Seite 19 unter Nr. 6 muss es „der Untersuchende/die Untersucherin“ heißen statt „die Untersucher/innen.
Die Frage von Herrn G., ob die Anlage 3 das Verfahren vollständig abbilde, beantwortet Frau M. mit „ja“. Soweit auf Seite 4 auf das Curriculum zur Ausbildung Bezug genommen werde, handele es sich lediglich um eine hilfreiche Information.

Auf weitere Nachfrage erklärt Frau M., dass der Inhalt des Mantelbogens, bei dem es um so etwas wie eine Deckblatt mit allgemeinen Informationen handele, auf Seite 8 der Anlage 3 im Text beschrieben sei und dass der Inhalt (Items) des Interviewleitfadens, wobei es sich um einen Fachbegriff handele, auf Seite 10 der Anlage 3 genannte „Liste der Arbeitsmittel“ aus der Anlage 1 herangezogen werde.

Die Vorsitzende stellt nunmehr den BV-Entwurf des BR i.d.F. der Email vom 12.07.2016 (jedoch. ohne Fußzeile), nebst der Anlage 1 i.d.F. der Email vom 18.07.2016 (jedoch ohne Fußzeile), nebst Anlagen 2, 4, 5 i.d.F. der Mails vom 12.07.2016 (jedoch ohne Fußzeile), sowie nebst der Anlage 3 i.d.F. vom 26:02.2016/07.07.2016 und den heute protokollierten Änderungen erneut zur Abstimmung, dieses Mal unter Beteiligung der Vorsitzenden.
Das Abstimmungsergebnis ist — unter Beteiligung der Vorsitzenden — fünf Stimmen für den BV-Entwurf und vier Stimmen gegen den BV-Entwurf“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Protokolls wird auf BI. 99-101 d. A. verwiesen.

Die Betriebsvereinbarung enthielt neben dem Absatz:

„Das Verfahren stellt fachliche und persönliche Anforderungen an die Untersu-cher; es gibt ein Curriculum zur Ausbildung im Verfahren der Gefährdungsbeur-teilung für innerbetriebliche Fachkräfte“

einen durch die Vorsitzende der Einigungsstelle angebrachten handschriftlichen Vermerk „s. Prot.“. Insoweit wird auf BI. 62 d. A. verwiesen.

Neben einer Tabelle überschrieben mit „Untersuchungsgegenstand: Arbeitsmittel (Die Liste Arbeitsmittel wird herangezogen) findet sich ebenfalls ein durch die Vorsitzende der Einigungsstelle angebrachter handschriftlicher Vermerk „s. Prot.“. Insoweit wird auf BI. 66 d. A. verwiesen.

Des Weiteren wurde einmal das Wort „dokumentieren“ handschriftlich in „dokumentiert“ und die Worte „die Untersucher/innen“ handschriftlich in „der Untersuchende/die Untersucherin“ jeweils mit dem Vermerk „s. Prot.“ geändert. Insoweit wird auf Bl. 68 und 69 Rückseite d. A. verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Betriebsvereinbarung wird auf BI. 28- 71 d. A. verwiesen.

Der Spruch der Einigungsstelle wurde der Arbeitgeberin am 15.08.2016 zugestellt.

Mit beim Arbeitsgericht am 29.08.2016 eingegangenen Schriftsatz hat die Arbeitgebe¬rin das Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem sie die Feststellung begehrt, dass der Spruch zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen gern. § 5 Arbeitsschutzgesetz rechtsunwirksam sei. Die Arbeitgeberin hat darauf verwiesen, dass es die Pflicht der Vorsit-zenden gewesen wäre, die Änderungen in der Betriebsvereinbarung selbst vorzunehmen oder gegenüber dem Betriebsrat auf die Vorlage einer entsprechend abgeänderten Textfassung- zu drängen. Mithin habe die Betriebsvereinbarung nicht den zur Spruchfassung gestellten Inhalt. Die Betriebsvereinbarung werde nur vollständig unter Hinzunahme des Protokolls. Des Weiteren sehe der Spruch eine Aufgabenzuweisung an die Fachkraft für Arbeitssicherheit vor. Sie verstoße damit gegen die ebenfalls durch Spruch zustande gekommene Betriebsvereinbarung zum Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und zur Umsetzung der DGUV-V2. Die Arbeitgeberin hat weiterhin bestritten, dass der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Anrufung der

Einigungsstelle gefasst habe. Des Weiteren sei der Spruch der Einigungsstelle ermessenfehlerhaft. Die Einigungsstelle habe sich nicht für das VGB Verfahren entscheiden dürfen. Im Gegensatz zu dem Verfahren nach VGB habe sich das von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Verfahren in der Praxis tausendfach bewährt. Des Weiteren habe die Festlegung des VGB-Verfahrens dem Interesse der vom Betriebsrat hinzugezogenen Beraterin, Frau M. gedient, weil diese das Verfahren mitentwickelt habe. Es hätten ganz gewichtige finanzielle Interessen im Vordergrund gestanden. Für die Durchführung des Verfahrens könnten Frau M. und Herr Dr. S. aufgrund ihrer Monopolstellung und der Pflicht der Arbeitgeberin, die Betriebsvereinbarung durchzuführen, zulasten der Arbeitgeberin nahezu jede Forderung aufstellen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Arbeitgeberin zur Ermessensfehlerhaftigkeit des Spruchs wird auf S. 5 – 10 der Antragsschrift – BI. 16 -21 d. A. verwiesen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,
festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 01.08.2016, zugestellt am 15.08.2016, zur „Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz“ rechtsunwirksam ist.

Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

Er hat sich zur Antragsschrift nicht inhaltlich geäußert. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 21.11.2016 stattgegeben. Der Antrag sei schon deswegen begründet, weil der Betriebsrat in der Beratung zur ersten Abstimmung Änderungen an seinem zur Spruchfassung gestellten Antrag vorgenommen habe, ohne dass diese in dem Entwurf aufgenommen worden seien, der zur Abstimmung gestellt worden sei. Hinsichtlich der vollständigen Beschlussbegründung wird auf BI. 141 d. A. verwiesen.

Gegen den ihm am 14.02.2017 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat mit beim Landesarbeitsgericht am 09.03.2017 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 15.05.2017 mit beim Landesarbeitsgericht am 15.05.2017 eingegangen Schriftsatz begründet.

Das Landesarbeitsgericht hat am Verfahren zwei weitere Arbeitgeberinnen, die Beteiligten zu 3. und 4, an dem Verfahren beteiligt. Die vorliegend streitige Betriebsvereinbarung gilt in einem Gemeinschaftsbetrieb, in dem auch die Beteiligten zu 3. und 4. Arbeitnehmer beschäftigen.

Der Betriebsrat verweist darauf, dass durch die Hinweise auf das Protokoll neben dem Curriculum und der Liste der Arbeitsmittel allein die Umsetzung der Betriebsvereinbarung erleichtert werden sollte, ohne den Inhalt der Betriebsvereinbarung zu berühren. Es sei auch jedem Beisitzer zum Zeitpunkt der Abstimmung der Inhalt, über den abgestimmt worden sei, hinreichend bekannt gewesen. Zur Durchführung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß der verfahrensgegenständlichen Betriebsvereinbarung nach VGB-Selly seien neben Herrn Dr. S. auch weitere Personen in der Lage. Hinsichtlich der Liste der benannte Personen wird auf S. 4 des Schriftsatzes vom 03.11.2017 (BI. 272 d. A.) verwiesen.

Der Betriebsrat beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.11.2016 — 19 BV 11342/16 —, den Antrag der Beteiligten zu 1.. zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 1., 3. und 4. beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verweisen darauf, dass die Betriebsratsseite zuletzt zu Protokoll gegeben habe, dass es ein Curriculum nicht gebe, sondern nur hilfreiche Informationen. Entsprechend verhalte es sich mit dem „zertifizierten“ und „autorisierten“ Untersucher. Wie diese zu ersetzen seien, sei offen und führe zu einer Unvollständigkeit und Unverständlichkeit des Spruchs.

Die Beschwerde hat Erfolg.

A. Die Beschwerde des Betriebsrats ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie form-und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, 89 Abs. 2 ArbGG). Sie ist damit zulässig.

B. Die Beschwerde ist begründet.

I. Der Betriebsrat hat die Einigungsstelle wirksam angerufen.

1. Dies ergibt sich allerdings nicht aus dem Beschluss vom 19.10.2014. Hinsicht¬lich dieses Beschlusses hat der Betriebsrat lediglich vorgetragen, dieser sei „ord-nungsgemäß“. Sachvortrag, der eine Überprüfung der Beschlussfassung ermöglicht hätte, fehlt indes.

2. Eine wirksame Beschlussfassung ist jedoch durch den Beschluss des Betriebsrats vom 24.10.2014 erfolgt.

a. Es sind iSd. § 29 Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 BetrVG die zutreffenden Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder geladen worden.

aa. Ausweislich der E-Mail vom 22.10.2014 sind diejenigen Betriebsrats- bzw. Er-satzmitglieder geladen worden, die sodann ausweislich der Anwesenheitsliste an der Sitzung teilnahmen. Hinsichtlich der Betriebsratsmitglieder ist der jeweilige Verhinde-rungsgrund nach § 25 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 2 BetrVG angegeben.

bb. Fehlerhaft ist allerdings, dass der Betriebsrat hinsichtlich Frau DJ. kein Ersatzmitglied geladen hat, weil auch insoweit ein Verhinderungsgrund vorlag. Der Abbau von Gleitzeit folgt insoweit denselben Grundsätzen. wie Urlaub. Im Übrigen ist eine Nichtladung wegen „Abbau Gleichzeit“ bei gleichzeitiger Negierung einer Nachla-dungspflicht stets fehlerhaft. Ein Betriebsratsmitglied ist entweder iSd. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verhindert oder nicht verhindert. Im ersten Fall ist nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG ein Ersatzmitglied im zweiten Fall nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG das Be-triebsratsmitglied selbst zu laden. Der Fehler wirkte sich aber tatsächlich nicht aus, weil die Liste der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung von Verhinderungsgründen auch der Ersatzmitglieder erschöpft war und damit für Frau J. kein weiteres Mitglied hätte geladen werden können.

b. Es kann offenbleiben, ob die Ladung zur Betriebsratssitzung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung iSd. § 29 Abs. 2 Satz3 BetrVG erfolgte.

aa. Alle geladenen Mitglieder sind zur Sitzung erschienen. Der Betriebsrat war nach § 33 Abs. 2 BetrVG beschlussfähig.

bb. Eine etwaig nicht rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung wäre vorliegend unerheblich.

(1) Eine mangels (rechtzeitiger) Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in einer Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig ist und die Anwesenden einstimmig be-schließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht er-forderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen (BAG 15.04.2014 – 1 ABR 2/13 (B) – AP Nr. 9 zu § 29 BetrVG 1972; ebenso für eine Gesamtbetriebsratssitzung BAG vom 04.11.2015 – 7 ABR 61/13 – NZA-RR 2016, 256).

(2) Vorliegend haben alle Mitglieder des Betriebsrats für den am Anfang der Sitzung vorliegenden Tagesordnungspunkt gestimmt. Sie haben damit auch konkludent eine etwaig erforderliche Ergänzung der Tagesordnung einstimmig beschlossen.

II. Der Spruch der Einigungsstelle ist wirksam.

1. Die Schriftform iSd. § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG ist gewahrt.

a. Allerdings wird die Schriftform nicht durch eine Verweisung auf das Protokoll der Einigungsstellensitzung gewahrt. Zwar lässt die Rechtsprechung für eine Wahrung der Schriftform eine Verweisung auf eine andere schriftliche Regelung, insbesondere auf einen derzeit geltenden Tarifvertrag, zu (BAG 23.06.1992 – 1 ABR 9/92 – AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 55 und BAG 27.03.1963 AP BetrVG [19521 § 59 Nr. 9 für einen Tarifvertrag sowie BAG 03.06.1997 – 3 AZR 25/96 – AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 69 für eine schriftliche, den Arbeitnehmern bekannt gemachte Gesamtzusage des Arbeitgebers). Diese Grundsätze lassen sich aber auf eine Verweisung auf ein Protokoll der Einigungsstellensitzung nicht übertragen. Weder enthält das Protokoll eine Regelung, noch ist es für die Beschäftigten des Betriebs einsehbar.

b. Der Spruch der Einigungsstelle ist aber auch ohne Hinzuziehung des Protokolls in sich vollständig und praktikabel. Der in schriftlicher Form niedergelegte Spruch unterliegt damit keinen Bedenken; er ist insbesondere auch hinreichend bestimmt.

aa. Soweit der Verweis auf das Protokoll lediglich die handschriftlichen Berichtigungen des Worts „dokumentieren“ und der Worte „die Untersucher/innen“ betrifft, ist die Schriftform bereits durch die handschriftliche Änderung des Protokolls selbst eingehalten. Des Weiteren enthalten die Berichtigungen auch gar keine inhaltlichen Änderungen.

bb. Soweit neben dem Absatz
„Das Verfahren stellt fachliche und persönliche Anforderungen an die Untersu-cher; es gibt ein Curriculum zur Ausbildung im Verfahren der Gefährdungsbeurteilung für innerbetriebliche Fachkräfte“
der Vermerk „s. Prot.“ angebracht wurde, ergibt sich hieraus weder eine relevante Abweichung zum in der Einigungsstelle gestellten Antrag, noch lässt sich hieraus eine Unbestimmtheit des Einigungsstellenspruchs herleiten. Zwar verweist die Arbeitgeberin zu Recht darauf, dass es im technischen Wortsinne gar kein Curriculum gibt. Insoweit enthält aber auch das Protokoll gar keine Festlegungen, die die Bestimmtheit des Spruchs der Einigungsstelle beeinflussen könnten. Eine inhaltliche Abweichung zum Spruch der Einigungsstelle enthielt weder das Protokoll, noch der in der Einigungsstellensitzung gestellte Antrag. Der Spruch der Einigungsstelle ist trotz der insoweit missverständlichen Aufnahme des Wortes „Curriculum“ für eine Durchführung des Verfahrens ausreichend bestimmt.

cc. Gleiches gilt für den Vermerk „s. Protokoll“ aus S. 12 der Darstellung des Verfahrens (BI. 65 d. A.). Auch hier enthält das Protokoll gar keine Festlegungen, die die Bestimmtheit des Spruchs der Einigungsstelle beeinflussen könnten. Eine inhaltlich Abweichung zum Spruch der Einigungsstelle enthielt weder das Protokoll, noch der in der Einigungsstellensitzung gestellte Antrag.

dd. Hinsichtlich der Merkmale „zertifizierten“ und „autorisierten“ Untersucher gibt es gar keine inhaltliche Verweisung auf das Protokoll.

2. Soweit die Arbeitgeberin rügt, der Spruch verstoße gegen die ebenfalls durch Spruch zustande gekommene Betriebsvereinbarung zum Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und zur Umsetzung der DGUV-V2, ist dies nicht zutreffend. Insoweit können die identischen Vertragspartner in der neuen Vereinbarung zu dem neuen Re-gelungsgegenstand speziellere Regelungen zur Zuständigkeit treffen.

3. Es ist auch nicht gerichtlich festzustellen, dass der Einigungsstellenspruch wegen Ermessensfehlerhaftigkeit rechtunwirksam ist.

a. Der innerhalb der Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG erhobener Antrag ist zulässig. Die Arbeitgeberin hat den Antrag zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtet, da eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung hat (vgl. BAG 9.7.2013 — 1 ABR 19/12 – NZA 2014, 99). Deshalb ist die Feststellung seiner Unwirksamkeit und nicht seine Aufhebung zu beantragen.

b. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle des von der Einigungsstelle ausgeübten Ermessens ist, ob die Regelung im Verhältnis zwischen den Betriebsparteien untereinander einen billigen Ausgleich der Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat als Sachwalter der Belegschaft darstellt. Die gerichtliche Beurteilung bezieht sich allein auf die getroffene Regelung als solche. Dagegen ist ohne Bedeutung, ob die von der Einigungsstelle angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffen, ihre weiteren Überlegungen frei von Fehlern sind und eine erschöpfende Würdigung aller Umstände zum Inhalt haben (BAG 14.1.2014 — 1 ABR 49/12 – NZA-RR 2014, 356; BAG 24. 8. 2004 – 1 ABR 23/03 – NZA 2005, 302).

c. Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat die Einigungsstelle das ihr eingeräumte Ermessen nicht überschritten. Der Spruch wahrt die Grenzen des sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergebenden Mitbestimmungsrechts.
aa. Es kann offenbleiben, ob die – behauptete – Einschätzung der Einigungsstellen-vorsitzenden, das B.-Verfahren widerspreche § 5 ArbSchG zutreffend ist und ob die Entscheidung für das VGB Verfahren hierauf beruht. Es ist ohne Bedeutung, ob die von der Einigungsstelle angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu¬treffen.
bb. Soweit die Arbeitgeberin vorträgt, die Wahl des VGB Verfahrens führe zu weiteren Verzögerungen, weil ggf. noch erforderliche Schulung der Untersucher abzuwarten seien, führt das nicht zur Ermessenfehlerhaftigkeit der Entscheidung der Einigungsstelle. Zwar trifft zu, dass sowohl im Interesse der Beschäftigten als auch des Betriebs, die Beurteilung der Arbeitsbedingungen gern. § 5 ArbSchG zügig zu erfolgen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Betriebsparteien bereits seit 2014 in der Einigungsstelle über die Durchführung einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen gern. § 5 ArbSchG verhandeln, ist eine etwaige Erforderlichkeit einer Unterweisung im Verhältnis aber marginal.

cc. Soweit die Arbeitgeberin rügt, dass sowohl die Schulung als auch die Zertifizierung durch die Entwickler des VGB-Systems selbst erfolgen, führt das nicht zu einem Ermessenfehler.

(1) Dass eine ordnungsgemäße Beurteilung der Arbeitsbedingungen gern. § 5 ArbSchG durch das VGB-System bereits nicht erfolgen kann, ist nicht ersichtlich.

(2) Soweit die Arbeitgeberin darauf verweist, dass die vom Betriebsrat zugezogene Beraterin das VGB Verfahren mitentwickelt hat und dass bei der Durchsetzung des Verfahrens ihre eigenen gewichtigen finanziellen Interessen im: Vordergrund standen, ist die Motivatiönslage für die Frage der Ermessensfehlerhaftigkeit des Spruchs der Einigungsstelle nicht rechtserheblich.

dd. Allerdings hat die Einigungsstelle im Rahmen der Wahrung der Interessen beider Parteien auch die finanziellen Auswirkungen der Spruchs zulasten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Wenn dem Arbeitgeber unverhältnismäßige Kosten ohne sachliche Rechtfertigung aufgebürdet werden, führt dies regelmäßig zur Ermessensfehlerhaftigkeit des Spruchs. Dies lässt sich allerdings vorliegend nicht feststellen.

(1) Der Spruch der Einigungsstelle trifft selbst keine Regelungen zu den Kosten des Verfahrens.

(2) Allerdings kann auch durch die Festlegung eines Verfahrens eine Ermessensfehlerhaftigkeit begründet werden, wenn bereits feststeht, dass allein durch die Festle-gung des Verfahrens dem Arbeitgeber unverhältnismäßige Kosten ohne sachliche Rechtfertigung aufgebürdet werden. Dies konnte die Kammer vorliegend aber nicht erkennen.

Die Arbeitgeberin hat insoweit auf die seitens des Mitentwicklers des VGB-Verfahrens eingereichte Kostenschätzung verwiesen. Zwar ist die Kostenschätzung (BI. 109 d. A.) in der Summe angesichts der aufgeführten Leistungen tatsächlich recht hoch und enthält ua. ein gegenüber § 5 BRKG um 250 % bzw. 166,66 % erhöhten Fahrkostenansatz. Sie ist im Übrigen auch wenig transparent, weil nicht erkennbar ist, von welchem Stundensatz Herr Dr. S. in seiner Schätzung ausgeht und weil nicht angegeben ist, ob es sich um Netto- oder Bruttobeträge handelt. Dass die Arbeitgeberin dadurch den Eindruck erhält, es könne aufgrund der Monopolstellung zulasten der Arbeitgebe¬rin zu hohe Forderungen aufgestellt werden, war für die Kammer nachvollziehbar.

Dies allein führt aber nicht zu der Ermessenfehlerhaftigkeit des Spruchs. Der Betriebsrat hat neben Frau M. und Herrn Dr. S. zwei weitere Personen benannt, die zur Durchführung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen in der Lage sind. Dass aufgrund einer Zwangslage der Arbeitgeberin, diese gezwungen wäre, „jeden Preis zu akzeptieren“ und damit durch den Spruch der Einigungsstelle der Arbeitgeberin unverhältnismäßige Kosten ohne sachliche Rechtfertigung aufgebürdet, ist damit ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht erkennbar.

C. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da in Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG iVm. § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden.

D. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nach §§ 92 Abs. 2 S. 1, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlag.

E. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Beteiligten zu 1., 3. und 4. werden auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 92 a ArbGG hingewiesen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2017, – 4 TaBV 321/17 -, nV.