Weil in jedem Wahllokal mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstandes anwesend sein muss, ist die Erweiterung des Wahlvorstandes in jedem Fall dann notwendig, wenn zur Wahl mehr als drei Wahllokale gleichzeitig betrieben werden sollen.
In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Eine Bestellung in den Wahlvorstand steht weder dem aktiven, noch dem passivem Wahlrecht der Mitglieder entgegen.
! Regelmäßig besteht der Wahlvorstand aus dem Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schriftführer des Betriebsrats, die sich regelmäßig auch zur Wahl stellen lassen.
Ist der Wahlvorstand bestellt, so informiert der Betriebsrat hierüber üblicherweise den Arbeitgeber und die im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied bereits angehört.
