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Der Wahlvorstand:
Aufgaben, Bestellung und Arbeitsweise im Überblick

Funktion

Dem Wahlvorstand obliegt die Leitung der Betriebsratswahl. Er hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen.

Bestellung

Der Wahlvorstand ist spätestens 10 Wochen (70 Kalendertage) vor Ende der Amtszeit durch den amtierenden Betriebsrat zu bestellen. Die 10-Wochen-Frist in § 16 BetrVG ist eine Mindestfrist! Es ist sinnvoll und auch üblich, den Wahlvorstand bereits früher zu bestellen.

Zu Mitgliedern des Wahlvorstandes können alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs bestimmt werden. Die Bestimmung der Mitglieder des Wahlvorstandes erfolgt durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats. Über die Mitglieder kann einzeln oder en bloc abgestimmt werden. Ein förmliches Wahlverfahren findet nicht statt.

! Eine Wahl des Wahlvorstands ist im Gesetz nicht vorgesehen, kann aber durch Geschäftsordnung oder Beschluss des Betriebsrates bestimmt werden.

Der Betriebsrat hat einen der Mitglieder des Wahlvorstandes zu dessen Vorsitzenden zu bestimmen. Es sollten zur Sicherheit durch den Betriebsrat auch ein Stellvertreter bestimmt und Ersatzmitglieder bestellt werden. Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus drei Mitgliedern. Der Betriebsrat kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlich ist, den Wahlvorstand um weitere Mitglieder erweitern. Er hat hierbei jedoch zu berücksichtigen, dass die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstan-
des stets ungerade zu sein hat.

In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Eine Bestellung in den Wahlvorstand steht weder dem aktiven, noch dem passivem Wahlrecht der Mitglieder entgegen.

! Regelmäßig besteht der Wahlvorstand aus dem Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schriftführer des Betriebsrats, die sich regelmäßig auch zur Wahl stellen lassen.

Ist der Wahlvorstand bestellt, so informiert der Betriebsrat hierüber üblicherweise den Arbeitgeber und die im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied bereits angehört.

Geschäftsführung

Der Wahlvorstand ist ein Kollektivorgan. Seine Entscheidungen trifft er durch Beschluss. Eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes ist nur bei Organisationsfragen, wie etwa der Notwendigkeit der Ladung eines Ersatzmitglieds, zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt in Sitzungen des Wahlvorstandes, von denen ein Protokoll zu fertigen ist. Es finden die für den Betriebsrat geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

Sitzung

Der Vorsitzende des Wahlvorstands lädt die übrigen Mitglieder zur ersten Sitzung ein. Hier müssen zunächst interne Fragen geklärt werden. Es ist zu klären, ob sich der Wahlvorstand selbst eine Geschäftsordnung geben will und inwieweit einzelne Aufgaben auf die Mitglieder des Wahlvorstandes verteilt werden können. Der Wahlvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Soweit der Wahlvorstand sich eine Geschäftsordnung gegeben hat, ist er an diese auch gebunden. Im Ergebnis wird er also noch mehr Vorschriften zu beachten haben als zuvor. Der Erlass einer Geschäftsordnung sollte von einem Wahlvorstand deshalb nur dann in Betracht gezogen werden, wenn
sie ihm Vorteile bieten kann.

Der Wahlvorstand sollte sich bereits in der ersten Sitzung auch darüber Gedanken machen, welches Mitglied des Wahlvorstandes zukünftig die Sitzungen protokollieren soll.

Soweit keine anderen Regelungen getroffen worden sind, finden die Sitzungen des Wahlvorstandes nach Bedarf statt. Zu den weiteren Sitzungen lädt der Vorsitzende ­ – entsprechend den Regelungen im Betriebsrat – unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig ein. Da der Wahlvorstand naturgemäß zum Teil sehr kurzfristig zusammentreten muss, werden an die Rechtzeitigkeit der Einladung allerdings nicht so strenge Anforderungen gestellt wie beim Betriebsrat. Im Übrigen kann auch bei dem Wahlvorstand die Tagesordnung einvernehmlich und ggf. stillschweigend von den Mitgliedern des Wahlvorstandes abgeändert oder ergänzt werden. Derartige Änderungen werden aufgrund der geringen Anzahl der Mitglieder des
Wahlvorstandes praktikabel sein.

Beschlussfassung

Seine Entscheidungen trifft der Wahlvorstand durch Beschluss. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist unzulässig. Die Sitzungen des Wahlvorstands finden grundsätzlich als Präsenzsitzung statt. Abweichend kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann.

Wichtig ist, dass es gerade beim Wahlvorstand gerade keiner Grundlage in der Geschäftsordnung bedarf. Diese ist weder Voraussetzung noch ausreichend für die wirksame Beschlussfassung auf einer Sitzung mittels Video- und Telefonkonferenz. Es bedarf vielmehr eines Beschlusses des Wahlvorstandes. Nach unserer Meinung kann diese Beschlussfassung des vollständig anwesenden Wahlvorstandes aber auch einvernehmlich ad hoc zu Beginn der Sitzung erfolgen. Auch hybride Sitzungen des Wahlvorstandes, auf denen die Wahlvorstandmitglieder sich zum Teil vor Ort befinden, während andere sich online zuschalten, sind zulässig.

Für die Beschlüsse des Wahlvorstandes reicht stets eine einfache Mehrheit aus. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

Bei einem aus drei Mitgliedern bestehende Wahlvorstand müssen also mindestens zwei Mitglieder zustimmen.

Soweit die Gewerkschaft ein zusätzliches Mitglied entsandt hat, darf dieses an der Beschlussfassung des Wahlvorstandes nicht teilnehmen.

Protokoll

Der Wahlvorstand hat über jede Sitzung eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied zu unterzeichnen; üblicherweise wird dies der Protokollführer sein. Mindestinhalt der Niederschrift ist der Wortlaut der gefassten Beschlüsse. Die Niederschrift dient dem späteren Nachweis ordnungsgemäßer Beschlussfassung. Der Wahlvorstand selbst sollte daher ein großes Interesse daran haben, die Niederschriften sorgfältig zu erstellen.

Abberufung/Rücktritt

Der bestellte Wahlvorstand kann durch den Betriebsrat nicht mehr abberufen werden. Ebenso ist es für den Wahlvorstand nicht möglich, durch Beschluss als Gremium zurückzutreten. Vielmehr kann nur jedes einzelne Mitglied des Wahlvorstandes zurücktreten, so dass das jeweils bestellte Ersatzmitglied nachrückt.

! Ist kein Ersatzmitglied (mehr) bestellt, so hat der Betriebsrat unverzüglich ein neues Mitglied zu bestimmen.

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