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Gesamtbetriebsrat

GESAMTBETRIEBSRAT – WIE WIRD ER ERICHTET UND FÜR WAS IST ER ZUSTÄNDIG?

Allgemeines

Der Gesamtbetriebsrat ist die betriebsübergreifende Arbeitnehmervertretung innerhalb eines Unternehmens mit eigener Zuständigkeit. Er ist den Betriebsräten jedoch nicht übergeordnet. Der Gesamtbetriebsrat ist so wie auch die einzelnen Betriebsräte des Unternehmens ein eigenständiges Gremium. 

Wann ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten und für welche Dauer?

Wer ist im Gesamtbetriebsrat tätig?

Die Errichtung des Gesamtbetriebsrates erfolgte durch die Entsendung von Mitgliedern durch die einzelnen Betriebsratsgremien, § 47 Abs. 2 BetrVG. Der Gesamtbetriebsrat wird im Gegensatz zum Betriebsrat nicht durch die Wahlberechtigten Arbeitnehmer gewählt. In den Gesamtbetriebsrat entsenden die Betriebsratsgremien mit bis zu 3 Mitgliedern jeweils eines ihrer Mitglieder, Betriebsräte mit mehr als 3 Mitgliedern entsenden 2 Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Der Beschluss zur Entsendung ist mit einfacher Mehrheit für jedes Mitglied zu fassen. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden, jedoch ist dies nicht zwingend. Diese entsandten Mitglieder sind dann einerseits Mitglieder des Betriebsrates, für den sie gewählt wurden, als auch Mitglieder des Gesamtbetriebsrates, in denen sie entsandt wurden. Für jedes entsandte Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Aus der Entsendung der Mitglieder aus dem jeweiligen Betriebsrat in den Gesamtbetriebsrat ergibt sich automatisch die Mitgliedergröße des Gesamtbetriebsrates. Nach jeder Neuwahl auf Betriebsratsebene sind durch Beschluss erneut Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden.

Welche Besonderheit gilt bei der Beschlussfassung?

Auch der Gesamtbetriebsrat handelt im Rahmen seiner gefassten Beschlüsse. Die Beschlussfassung erfolgt nicht durch die Mehrheit von „Köpfen“ sondern durch die Stimmengewichtung jedes einzelnen Gesamtbetriebsratsmitgliedes. Die Stimmengewichtung hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb, für die das Betriebsratsmitglied gewählt wurde ab, § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG. Wird ein Betriebsratsmitglied entsandt, so trägt dieses als „Stimmenrucksack“ die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im entsendeten Betrieb mit sich. Werden aus einem Betrieb 2 Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt (§ 47 Abs. 2 BetrVG), so haben diese hälftig die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im entsendeten Betrieb in ihrem „Stimmenrucksack“.

Wofür ist der Gesamtbetriebsrat zwingend zuständig?

Was ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates kraft Auftrag?