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Gesundheitsschutz

GESUNDHEITSSCHUTZ – UMFANGREICHES MITBESTIMMUNGSRECHT FÜR DEN BETRIEBSRAT

Hat der Betriebsrat im Gesundheitsschutz mitzubestimmen?

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist sehr umfangreich, da es alle Sachvorschriften des Gesundheitsschutzes betrifft; also Regelungen, die die Arbeit selbst im Sinne der Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen gestalten. Der Betriebsrat hat bei allen Regelungen, die gesetzliche Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften ausfüllen sollen mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht umfasst also auch wie der Arbeitgeber, die ihm auferlegte Verpflichtungen gegenüber zu Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftgitne bei der Arbeit im Betrieb umgesetzt wird, soweit dem Arbeitgeber bei der Umsetzung ein Handlungsspielraum verbleibt (Rahmenvorschrift). Solche Rahmenvorschriften finden sich zum Beispiel in folgenden Vorschriften:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitssicherheitsgesetz
  • PSA-Benutzungsverordnung
  • Lastenhandhabungsverordnung
  • Arbeitsstättenverordnung

Was ist im Gesundheitsschutz zu regeln?

Wie fängt der Betriebsrat an im Gesundheitsschutz mitzubestimmen?