- Umgruppierung
- Versetzung
- Arbeitszeit
- Beschlussfassung
- Betriebsratsseminar
- Betriebsratsvorsitzender: Stellung und Aufgaben
- Freitstellung / Arbeitsbefreiung
- Entgelt
- Gesamtbetriebsrat
- Gesundheitsschutz
- Interessenausgleich / Sozialplan
- Kündigung
- Konzernbetriebsrat
- Personelle Angelegenheiten
- Wirtschaftsausschuss
- Einigungsstelle: Was leistet die innerbetriebliche Schlichtungsstelle?
- Sozialplan – Alle Informationen auf einen Blick!
- Sozialauswahl – Wer darf bleiben und wer muss gehen bei einer betriebsbedingten Kündigung?
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Betriebsvereinbarung – ein Überblick
- Betriebsausschuss
- Soziale Angelegenheiten
- Eingruppierung
- Einstellung
- Informationsanspruch
- Sachmittel
INFORMATIONSANSPRUCH VOM BETRIEBSRAT
Wie gelangt der Betriebsrat an Informationen?
Der Betriebsrat benötigt zur Prüfung, ob und inwieweit Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte hat, Informationen. Informationen kann der Betriebsrat aus der Belegschaft erhalten. Im Regelfall benötigt er jedoch weitere und zusätzliche Informationen vom Arbeitgeber. Der Betriebsrat hat daher gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Informationen und der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat eine Auskunftspflicht.
Wo genau sind Informationsansprüche geregelt?
Eigenständige Informationsrechte sind an verschiedener Stelle im Betriebsverfassungsrecht normiert, beispielsweise:
- Allgemeines Informationsrecht, § 80 Abs.2 S.1 BetrVG
- Informationen im Rahmen des Arbeits- und betrieblichen Umweltschutzes, § 85 Abs.3 BetrVG
- Unterrichtung über Planungen von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung, § 90 Abs.1 BetrVG
- Unterrichtung über die Personalplanung, § 92 Abs.1 BetrVG
- Unterrichtung über personelle Einzelmaßnahmen, § 99 Abs.1 S.1 BetrVG
- Unterrichtung über die Dringlichkeit bei vorläufigen personellen Einzelmaßnahmen, § 100 Abs.1 S.2 BetrVG
- Anhörung bei Kündigungen, § 102 Abs.1 BetrVG
- Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses, § 106 Abs.2 BetrVG, § 108 Abs.5 BetrVG
Wie weit geht der Informationsanspruch aus § 80 BetrVG?
Der Informationsanspruch des Betriebsrates erstreckt sich auf eine rechtzeitige und umfassende Unterrichtung.
- Rechtzeitig ist die Unterrichtung, wenn der Betriebsrat auf die beabsichtigte Maßnahme, auf die Planungen des Arbeitgebers noch Einfluss nehmen kann.
- Die Unterrichtung ist umfassend, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber über den gleichen Informationsstand verfügen, die Informationen verständlich sind, anhand der Informationen die Entscheidungen des Arbeitgebers nachvollziehbar sind und die Auswirkungen auf die Belegschaft dargestellt wurden.
Informationen kann der Betriebsrat jederzeit vom Arbeitgeber verlangen. Im Idealfall sollte der Arbeitgeber unaufgefordert den Betriebsrat über alle relevanten Vorgänge im Betrieb unterrichten.
Das Informationsrecht als Recht auf Unterrichtung ist kein starkes Recht, wenngleich die Informationen wichtig für die Arbeit des Betriebsrates sind. Die Durchsetzung des Informationsanspruches führt noch nicht zu einer Beratung mit dem Arbeitgeber oder der Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten. Der Arbeitgeber ist im Rahmen dem in § 2 Abs.1 BetrVG normierten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet, dem Betriebsrat anhand der Informationen die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. Nach § 80 Abs.2, 3 BetrVG kann der Betriebsrat zur Durchsicht und Prüfung der Informationen einen sachkundigen Arbeitnehmer oder sogar einen Sachverständigen hinzuziehen. Damit endet jedoch der reine Informationsanspruch.
Wie setzt der Betriebsrat seinen Informationsanspruch durch?
Der Informationsanspruch kann im Beschlussverfahren durchgesetzt werden. Das Arbeitsgericht entscheidet bei Streitigkeiten über das Informationsrecht des Betriebsrates über das Bestehen, den Umfang und die Vorlagepflichten des Arbeitgebers. Die Weigerung des Arbeitgebers den Betriebsrat ordnungsgemäß zu unterrichten, kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG oder sogar eine strafbare Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 119 BetrVG sein. Die Weigerungshaltung des Betriebsrates kann auch nach § 23 Abs.3 BetrVG untersagt werden bzw. der Arbeitgeber zur Unterrichtung verpflichtet werden-
Wie gelangt der Betriebsrat noch an Informationen?
Der Betriebsrat kann zudem noch über weitere Wege versuchen, Informationen zu erlangen: in der Einigungsstelle, um sachgerecht über das mitzubestimmende Thema verhandeln zu können, auf einer Betriebsversammlung, da der Arbeitgeber verpflichtet ist, dort einmal jährlich einen umfangreichen Tätigkeitsbericht abzugeben (§ 43 Abs.2 BetrVG), im Rahmen der Monatsbesprechung mit dem Arbeitgeber (§ 74 BetrVG), Aufsuchen von Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen, Durchführung von Betriebsbegehungen oder Betriebsbesichtigungen.