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Wirtschaftsausschuss

WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS – EIN WEITERES GREMIUM AUS ARBEITNEHMERVERTRETERN

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten, §§ 106-113 BetrVG, welches seine Begrenzung in der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers findet. Der Wirtschaftsausschuss ist das Bindeglied zwischen dem Betriebsrat und dem Unternehmer in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Wie und durch wen wird der Wirtschaftsausschuss gebildet?

Welche Aufgaben hat der Wirtschaftsausschuss?

Der Wirtschaftsausschuss soll wirtschaftliche Angelegenheit mit dem Arbeitgeber beraten und den Betriebsrat hierüber zu unterrichten, § 106 Abs.1 BetrVG. Der Arbeitgeber muss den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, § 106 Abs.2 BetrVG.

Wann trifft sich der Wirtschaftsausschuss?

Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich zusammenkommen, § 108 BetrVG. Es steht dem Wirtschaftsauschuss jedoch frei, den Abstand seiner Treffen an die betrieblichen Erfordernisse anzupassen und ggf. in kürzeren Zeitabständen zusammenzutreffen. Der Unternehmer oder ein Vertreter hat an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teil zu nehmen.

Wann endet die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses?

Bei Bestellung des Wirtschaftsausschusses durch den Betriebsrat, endet die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses mit der des Betriebsrates. Der „neue“ Betriebsrat wählt mithin wieder die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses neu. Wurde der Wirtschaftsausschuss durch den Gesamtbetriebsrat bestellt, endet die Amtszeit, wenn die Amtszeit der Mehrheit der Gesamtbetriebsratsmitglieder abgelaufen ist.

Was sind wirtschaftliche Angelegenheiten?

Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören nach § 106 Abs.3 BetrVG insbesondere:

  • die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens
  • die Produktions- und Absatzlage
  • das Produktions- und Investitionsprogramm
  • Rationalisierungsvorhaben
  • Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden
  • Fragen des betrieblichen Umweltschutzes
  • die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
  • die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen
  • der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben
  • die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks
  • die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist
  • sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.

Wie kann der Wirtschaftsausschuss seinen Informationsanspruch durchsetzen?

Der Wirtschaftsauschuss soll nach der Intention des Gesetzgebers auf Initiative des Arbeitgebers vor dessen Entscheidungen rechtzeitig und umfassend unterrichtet werden. Sollte der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nachkommen, so hat der Wirtschaftsausschuss folgende Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Informationsanspruches:

  • Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat, wenn eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt wird, § 109 BetrVG
  • Entscheidet die Einigungsstelle, dass der Arbeitgeber Auskunft erteilen muss und unterlässt dieser die Auskunft weiterhin, so kann dies mit einer Geldbuße belegt werden, § 121 BetrVG
  • Beschlussverfahren vor dem Arbeitgericht auf Herausgabe der Informationen und der erforderlichen Unterlagen im Rahmen von § 106 BetrVG, § 110 BetrVG oder auch § 111 BetrVG