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Betriebsratswahl verständlich erklärt: Ihr Ratgeber für 2025 & 2026

Betriebsratswahlen sind ein komplexer Prozess, weshalb es zu praktischen Problemen wie Wahlfehlern, Anfechtungen oder Beeinflussung der Wahl durch den Arbeitgeber während des Wahlprozesses und nach der Wahl kommen kann, die der Gesetzgeber nicht erkannt oder nicht entsprechend geregelt hat. Viele dieser Probleme können jedoch durch eine sorgfältige Vorbereitung, die Einhaltung von Fristen, gute Kommunikation und konstruktive Konfliktlösung vermieden werden. In unserem Ratgeber geben wir deshalb nachfolgend Antworten auf die wichtigsten Fragen und gehen darauf ein, welche Gesetze und Verordnungen eine Rolle bei der Betriebsratswahl spielen, wie oft gewählt wird und welche Fristen es gibt.

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Übernehmen Sie Verantwortung mit Sicherheit: In unserem kompakten Live-Online-Seminar zeigen wir Wahlvorständen Schritt für Schritt, wie sie die Betriebsratswahl rechtssicher, praxisnah und erfolgreich organisieren. Ideal für alle, die das normale Wahlverfahren souverän meistern wollen.

Definition: Was genau ist eine Betriebsratswahl

Die Betriebsratswahl ist die Grundlage der Mitarbeitervertretung. Durch diese Wahl ist der Betriebsrat demokratisch durch die Belegschaft des Betriebs legitimiert und kann für die Arbeitnehmer des Betriebs sprechen, Verträge (Betriebsvereinbarungen) abschließen und ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber wirksam vertreten.

Damit die Betriebsratswahl zu jeder Zeit rechtssicher, fehlerfrei und ordnungsgemäß abläuft, hat der Gesetzgeber einige Vorschriften bezüglich der Wahl im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und der Wahlordnung (WO) geregelt. Dies hat für die mit der Umsetzung der Wahl betrauten Akteure bzw. den Wahlvorstand den Vorteil, dass sich viele Fragen direkt aus der Rechtsprechung ergeben und selbst beantworten lassen.

Nichtsdestotrotz trägt der Wahlvorstand viel Verantwortung, denn er muss das Verfahren von der ersten Sitzung bis zur Auszählung der Stimmen und der Übergabe der Wahlunterlagen an den neuen Betriebsrat korrekt vorbereiten und umsetzen.

Unsere Ratgeber rund um das Thema Betriebsrat & dessen Gründung

Die folgenden Ausführungen sind keine akademischen Texte. Es wird den mit der Wahl des Betriebsrats betrauten betriebsverfassungsrechtlichen Akteuren vielmehr ein kompakter praxisorientierter Leitfaden an die Hand gegeben. Deshalb orientiert sich der Aufbau der Erläuterungen an dem tatsächlichen Ablauf einer Betriebsratswahl. Außerdem finden sich verschiedene Textpassagen unter mehreren Unterpunkten.

Der Leser soll nach Möglichkeit einen vollständigen Text vorfinden und nicht darauf angewiesen sein, sich aus mehreren Textstellen etwas zusammensuchen zu müssen.

Zu Beginn der Ausführungen gehen wir dabei als Anwälte für Betriebsräte erst mal auf Grundsätzliches zur Wahl des Betriebsrats ein. Diese Grundlagen erleichtern das Verständnis für den Ablauf der Wahl und bieten vor allem eine gute Orientierung für die weiteren Schritte.

Im Anschluss werden zentrale Begriffe wie Wahlberechtigung, Wählbarkeit, die Frauenquote sowie die Rolle und Aufgaben des Wahlvorstands erläutert. Auch der Umgang mit den Kosten sowie der Schutz der Wahl werden thematisiert.

Die weiteren Abschnitte folgen dem typischen Verlauf einer Betriebsratswahl: von der Vorbereitung im normalen oder vereinfachten Wahlverfahren, über den Wahltag, bis hin zur konstituierenden Sitzung nach der Wahl. Zudem erfahren Sie, was nach dem Wahltag zu beachten ist und in welchen Fällen eine Anfechtung der Betriebsratswahl möglich ist.

Betriebsratswahl: Was schreiben das BetrVG und die Wahlordnung eigentlich genau vor?

Wer einen Betriebsrat gründen möchte, stößt schnell auf zwei wichtige Regelwerke: das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die Wahlordnung (WO).

Das BetrVG regelt dabei,

  • wann ein Betriebsrat gewählt werden darf,
  • wer mitmachen kann und
  • welche Aufgaben das Gremium (der Betriebsrat) später übernimmt.


Die WO ergänzt daraufhin das BetrVG und regelt die praktische Durchführung der Betriebsratswahl, also den genauen Ablauf, die Fristen, das Erstellen der Wählerliste, die Form der Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen.

Der Ablauf der Betriebsratswahl mit bestehendem Wahlvorstand

  1. Die erste Sitzung des Wahlvorstands ist der Beginn der Vorbereitung der Betriebsratswahl. In ihrer Folge werden durch den Wahlvorstand die Wählerliste und das Wahlausschreiben gefertigt.
  2. Nach Einleitung der Wahl muss der Wahlvorstand eine eingehende Vorschlagsliste auf ihre Gültigkeit hin prüfen. Außerdem kann ein Einspruch gegen die Wählerliste zu behandeln sein.
  3. Nach Bekanntgabe der als gültig anerkannten Vorschlagslisten ist die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) zu regeln.


Die Betriebsratswahl ist dabei in der Regel eine geheime und unmittelbare Wahl, welche nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt wird. Der Wahlvorstand muss somit dafür sorgen, dass die Wähler unbeobachtet und später nicht nachvollziehbar ihre Stimme abgeben können.

Bei der Listenwahl steht dem Wähler dabei nur eine einzige Stimme zur Verfügung, welche nur für eine der zur Wahl gestellten Listen abgegeben werden kann.

Wichtig: Eine Stimmabgabe durch Handzeichen oder Ähnliches ist unzulässig. Es müssen vielmehr Wahlkabinen aufgestellt und Wahlzettel sowie Wahlumschläge für die Briefwahl vorbereitet werden, sodass später kein Rückschluss auf die Person des Wählers gezogen werden kann.

  1. Die Ergebnisse und Besonderheiten des Wahltags werden anschließend in einer Wahlniederschrift dokumentiert.
  2. Nach der Wahl informiert der Wahlvorstand die Kandidatinnen und Kandidaten und veröffentlicht das Ergebnis offiziell. Den Abschluss bildet dabei die konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrats, die ebenfalls vom Wahlvorstand geleitet wird. In diesem Rahmen werden auch die Wahlunterlagen übergeben.


In bestimmten Fällen weicht das Verfahren jedoch leicht vom Standard ab, zum Beispiel:

  • beim vereinfachten Wahlverfahren in kleinen Betrieben,
  • bei einer betrieblichen Neuordnung nach § 18a BetrVG,
  • oder wenn Sie einen neuen Betriebsrat gründen wollen, da hier erst ein Wahlvorstand bestimmt werden muss.


Zudem ist es möglich, ergänzend zur klassischen Urnenwahl auch elektronische Stimmabgabe (EDV) oder eine mobile Wahlurne einzusetzen, je nach Situation und betrieblichem Bedarf.

Wie genau läuft eine geheime und unmittelbare Wahl ab?

Die Stimmabgabe erfolgt mittels Stimmzettel. Auf dem Stimmzettel sind dabei die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Ordnungsnummer (zuvor ausgelost) sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen. Bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

Wo findet der Wahlvorgang zum Betriebsrat statt?

Der eigentliche Wahlgang findet in der Regel im Wahllokal statt. Dabei müssen auch die Stimmen aus der Briefwahl korrekt berücksichtigt werden, bevor die Auszählung erfolgt und das Wahlergebnis ermittelt wird.

Betriebsratswahl Voraussetzungen: Wer ist wahlberechtigt und wer wählbar?

Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer eines Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig davon, ob sie z. B. in Vollzeit, Teilzeit, als Aushilfe oder in Elternzeit arbeiten. Auch Leiharbeitnehmer dürfen wählen, sofern sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt wurden oder zukünftig eingesetzt werden.

Wählbar (passives Wahlrecht) sind hingegen alle Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl 18 Jahre alt sind und dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Ausgenommen und nicht wahlberechtigt bzw. wählbar sind leitende Angestellte, da sie gem. § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht zur Belegschaft im engeren Sinne zählen.

Betriebsratswahl: Wie oft wird gewählt?

Die regelmäßige Betriebsratswahl findet alle vier Jahre statt. In Ausnahmefällen, etwa wenn der Betriebsrat zurücktritt oder nicht mehr beschlussfähig ist, kann eine außerordentliche Wahl erforderlich sein.

Wie sind die Fristen für die Betriebsratswahl 2025 und 2026?

Die regulären Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt, womit der nächste offizielle Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2026 ist. Spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wahltag muss die Einleitung der Wahl, also die Bestellung des Wahlvorstands erfolgen. Danach folgen Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen, zur Bekanntgabe der Wählerliste und zur Durchführung der eigentlichen Wahl. Eine rechtzeitige Planung ist entscheidend, damit die Wahl fehlerfrei und rechtssicher ablaufen kann.

Für das Jahr 2025 gilt somit: Wer bereits erste Schritte unternommen hat und jetzt einen Betriebsrat gründen möchte, kann dies außerhalb des offiziellen Wahlzeitraums nur dann tun, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn im Betrieb bisher kein Betriebsrat besteht oder sich die Zahl der Beschäftigten erheblich verändert hat.

Insofern Sie noch keine Vorbereitungen getroffen haben, ist 2025 hingegen der ideale Zeitpunkt, um die Gründung für die reguläre Wahlperiode 2026 zu planen. Dazu gehören unter anderem: die Belegschaft informieren, erste Unterstützer gewinnen, rechtliche Rahmenbedingungen prüfen, geeignete Schulungen besuchen und, falls geplant, eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands zu organisieren.

Je früher die Planung startet, desto reibungsloser und rechtssicher kann die spätere Wahl ablaufen. Wer Unterstützung braucht, findet sie zum Beispiel in unserem Seminar „Normales Wahlverfahren – Betriebsratswahl 2026“.

Kann eine Betriebsratswahl verhindert werden?

Nein, das ist grundsätzlich nicht möglich. Die Gründung eines Betriebsrats und die Durchführung der Wahl sind gesetzlich geschützt (§ 1 BetrVG). Weder die Geschäftsführung noch einzelne Führungskräfte und auch nicht der Chef dürfen Beschäftigte daran hindern, eine Wahl einzuleiten oder durchzuführen. 

Arbeitgeber sind allerdings dazu verpflichtet, sich neutral zu verhalten. Jede versuchte Einflussnahme z. B. durch Einschüchterung, Kündigungsandrohung oder taktische Verzögerungen ist unzulässig und kann sogar strafrechtliche Konsequenzen haben (§ 119 BetrVG). Beschäftigte, die eine Wahl vorbereiten oder unterstützen, stehen zudem unter besonderem Kündigungsschutz.