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Einigungsstelle: Was leistet die innerbetriebliche Schlichtungsstelle? ​

Wenn Betriebsrat und Arbeitgeber keine Übereinkunft treffen können, tritt sie häufig in Erscheinung: die Einigungsstelle. 

Als Organ der Betriebsverfassung wird die innerbetriebliche Schlichtungsstelle erst dann gebildet, wenn die streitenden Parteien sie benötigen. 

In diesem Artikel informieren wir Sie über folgende wichtige Themen:

  • Aufgaben und Zusammensetzung der Einigungsstelle, 
  • wer die Kosten eines Einigungsstellenverfahrens trägt und 
  • wann es sich lohnt, die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. 

Einigungsstelle Betriebsrat Definition: Was ist eine Einigungsstelle?

Die Einigungsstelle ist ein innerbetriebliches Verhandlungsgremium zur Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen den Betriebsparteien.

Sie ist immer dann gefragt, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat (gegebenenfalls Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat) in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung nicht zu einer Einigung kommen. 

Die wichtigsten generellen Regelungen sowie Richtlinien zu Kosten der Einigungsstelle legt das deutsche Recht in §76 und §76a des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) fest. 

Ziel der Einigungsstelle ist es, bestehende Differenzen zwischen den Betriebsparteien beizulegen. Können diese keine Einigung herbeiführen, gibt es Abstimmungen, an deren Ende der Spruch der Einigungsstelle das Ergebnis ist. Dieser Spruch hat die Gültigkeit einer Betriebsvereinbarung und ist deshalb für Arbeitgeber und Betriebsrat verbindlich. 

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Was sind die Aufgaben der Einigungsstelle und wann kommt sie zum Einsatz?

Die Einigungsstelle wird auf Antrag des Betriebsrats oder des Arbeitgebers tätig. Dieser Fall tritt ein, wenn beide Seiten allein hinsichtlich einer mitbestimmungspflichtigen Frage keine Einigung erzielen. 

Der Antragsteller hat das Recht, das Einigungsstellenverfahren durchzusetzen. Das bedeutet, die jeweils andere Partei ist nicht berechtigt, eine Verhandlung im Rahmen Einigungsstelle zu verhindern. 

Beispiele für ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren sind: 

  • Mitbestimmung von sozialen Angelegenheiten
  • die zeitliche Lage von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder
  • Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan 
  • und vieles mehr

Die Einigungsstelle darf ebenfalls bei nicht-mitbestimmungspflichtigen Fragen als freiwillige Einigungsstelle hinzugezogen werden. Das ist möglich, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat ein freiwilliges Verfahren beantragen oder nur eine Seite den Antrag stellt, die andere jedoch einverstanden ist (§76 Abs. 6 BetrVG). 

Der Spruch der Einigungsstelle ist dann nur gültig, wenn sich ihm beide Seiten vorab unterworfen haben oder diesen nachträglich akzeptieren. 

Zusammensetzung Einigungsstelle:

Laut §76 Abs. 2 BetrVG besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern vonseiten des Arbeitgebers und des Betriebsrats. Zusätzlich müssen sich beide Parteien auf einen unparteiischen Vorsitzenden einigen. 

Im Normalfall stellt jede Seite zwei Beisitzer, die Anzahl ist jedoch nicht gesetzlich festgelegt. Handelt es sich um rechtlich besonders komplizierte Sachverhalte oder Belange von großer wirtschaftlicher Bedeutung, können die Beteiligten die Anzahl auf drei oder mehr Beisitzer erhöhen. 

Häufige Vertreter des Betriebsrats sind: 

  • der Betriebsratsvorsitzende
  • Sachverständige
  • der Rechtsanwalt des Betriebsrats

Häufige Vertreter auf Seite des Arbeitgebers sind: 

  • Arbeitgeber persönlich beziehungsweise ein Personalbeauftragter
  • der Rechtsanwalt des Arbeitgebers

Vorsitzender Einigungsstelle

Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf eine Person einigen, bestimmt das Arbeitsgericht einen unparteiischen Vorsitzenden. 

Das Arbeitsgericht kommt weiterhin zum Einsatz, wenn keine Einigung über die Anzahl der Beisitzer gelingt. 

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Wer trägt die Kosten der Einigungsstelle?

Die Kosten trägt nach §76a BetrVG immer der Arbeitgeber. Dabei ist es irrelevant, welches Ergebnis die Verhandlung hervorbringt. 

In welcher Höhe die Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden und der externen Beisitzer ausfällt, ist nicht gesetzlich geregelt. Einen Anhaltspunkt liefert § 76a BetrVG. 

Hierin nennt der Gesetzgeber als Bemessungskriterien:  

  • den Zeitaufwand
  • die Schwierigkeit der Streitigkeit
  • den Verdienstausfall

Die Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden erfolgt nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber und wird anschließend vertraglich festgehalten. 

Externe Beisitzer erhalten meist eine geringere Vergütung als der Vorsitzende. In den meisten Fällen werden hierfür 70 % des Vorsitzenden-Honorars angesetzt. 

Innerbetriebliche Beisitzer wie Mitglieder des Betriebsrats erhalten zwar keine Vergütung, sind jedoch unter Fortzahlung ihres Lohns von der Arbeit freizustellen. Fahrt- und Übernachtungskosten hat der Arbeitgeber ebenfalls zu erstatten. 

Einigungsstellenverfahren: Wann sollte ich einen Anwalt hinzuziehen?

Sie haben als Betriebsrat in jedem Einigungsstellenverfahren die Möglichkeit, einen Anwalt einzuschalten. Besser ist jedoch, wenn Sie den Anwalt bereits im Vorfeld der Einigungsstelle, also in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einbeziehen.

Dies empfiehlt sich besonders, wenn es um die Klärung komplexer Rechtsfragen geht. Laut Gesetz trägt auch diese Kosten Ihr Arbeitgeber, mit der Voraussetzung, dass die Beauftragung dringend erforderlich war (durch die Komplexität des Sachverhaltes oder mangelndes juristisches Fachwissen innerhalb des Gremiums).