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Personelle Angelegenheiten

PERSONELLE ANGELEGENHEITEN UND DIE MITWIRKUNGSRECHTE VOM BETRIEBSRAT

Der Betriebsrat hat umfassende Mitwirkungsrechte in personellen Angelegenheiten. Die personellen Angelegenheiten sind in §§ 92 ff. BetrVG geregelt und sortieren sich einmal nach allgemeinen personellen Angelegenheiten, §§ 92 – 98 BetrVG und den personellen Einzelmaßnahmen, §§ 99 ff. BetrVG.

Personalplanung – wie wirkt der Betriebsrat mit?

Welche Folgen hat das Verlangen des Betriebsrates nach einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung?

Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat die Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, unabhängig davon ob mit einer Bewerbung zu rechnen ist oder nicht. Der Betriebsrat kann den Umfang der Ausschreibungspflicht bestimmen beispielsweise ob frei werdende oder neu geschaffene oder nur Stellen für bestimmte Tätigkeiten ausgeschrieben werden sollen. Die Durchführung der Ausschreibung begründet zwar keine Besetzungspflicht des Arbeitgebers, unterlässt dieser eine Ausschreibung so ist dies jedoch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG.

Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsetze, Auswahlrichtlinien – Mitbestimmung durch den Betriebsrat?

Die Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätze bedürfen nach § 94 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates. Der Zweck ist die Versachlichung der Personalpolitik und Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer vorzubeugen.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates im Rahmen der Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG dient ebenso der Versachlichung der Personalentscheidung und auch der Transparenz der Personalführung. Dahinter steht die Überlegung, dass einzelne Arbeitnehmer erkennen können sollen, warum ihnen eine bestimmte personelle Entscheidung trifft.

Der Betriebsrat hat verschiedene Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im Rahmen der Berufsbildung, §§ 96 ff. BetrVG. Berufsbildung meint dabei die betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie Umschulungen für Arbeitnehmer. Dies können beispielsweise Lehrgänge, Seminare, Bildungsprogramme, Besuch von Kongressen sein.

Welche Rechte hat der Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen?

Im Rahmen der personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99 ff. BetrVG ist zum einen der Bereich der Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung sowie der Bereich der Kündigung, §§ 102, 103 BetrVG, zu unterscheiden.

Im Rahmen der personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99 ff. BetrVG muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung einholen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, sofern einer der Gründe aus § 99 Abs.2 BetrVG vorliegt. Ein solcher Zustimmungsverweigerungsgrund kann sich beispielsweise aus folgenden Tatsachen ergeben:
•    bei einem zeitliche nicht begrenzten Einsatz eines Leiharbeitsnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz
•    Verletzung der Prüfpflicht des Arbeitsgebers nach § 81 Abs.1 S.1 SGB IX zugunsten scherbehinderter Menschen
•    Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
•    Benachteiligung anderer bereits im Betriebs beschäftigter Arbeitnehmer
•    Benachteiligung des von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers durch Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen
•    die innerbetriebliche Stellenausschreibung wurde nicht durchgeführt

Bei Kündigungen nach § 102 BetrVG ist der Betriebsrat anzuhören und kann einer ordentlichen Kündigung widersprechen bzw. gegenüber einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung Bedenken mitteilen. In § 103 BetrVG ist dann die außerordentliche Kündigung in besonderen Fällen, beispielsweise von Mitgliedern des Betriebsrates geregelt. Hier bedarf der Arbeitgeber zur Wirksamkeit der Kündigung der Zustimmung des Betriebsrates. Sollte dieser nicht zustimmen, so muss der Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht und die Zustimmung des Betriebsrates ersetzen lassen.

Der Bereich der personellen Angelegenheiten endet mit § 105 BetrVG, wonach bei beabsichtigten Einstellungen oder personellen Veränderungen von leitenden Angestellten dem Betriebsrat rechtzeitig Mitteilung zu machen ist.