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Gesamtbetriebsrat

GESAMTBETRIEBSRAT – WIE WIRD ER ERICHTET UND FÜR WAS IST ER ZUSTÄNDIG?

Allgemeines

Der Gesamtbetriebsrat ist die betriebsübergreifende Arbeitnehmervertretung innerhalb eines Unternehmens mit eigener Zuständigkeit. Er ist den Betriebsräten jedoch nicht übergeordnet. Der Gesamtbetriebsrat ist so wie auch die einzelnen Betriebsräte des Unternehmens ein eigenständiges Gremium. 

Der Gesamtbetriebsrat besteht aus ein oder zwei Delegierten der eingerichteten Betriebsräte. Die Delegierten werden durch Beschluss vom jeweiligen Betriebsrat bestimmt. Die Geschäftsführung entspricht in weiten Teilen der des Betriebsrats. Eine wesentliche Abweichung besteht bei der Beschlussfassung. Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats haben unterschiedlich viele Stimmen. Die Stimmen eines jeden Delegierten entsprechen der Anzahl der Wähler auf der Wählerliste bei der Betriebsratswahl. Sind zwei Delegierte durch den Betriebsrat bestimmt, so entfällt auf jeden seiner Delegierten die Hälfte der Anzahl der Wähler. Die Beschlussfähigkeit vom Gesamtbetriebsrat ist gegeben, wenn an einer Sitzung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder teilnimmt und die teilnehmenden Delegierten mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten.

Die Zuständigkeit vom Gesamtbetriebsrat kann sich aus besonderer gesetzlicher Zuweisung ergeben. Der Gesamtbetriebsrat ist etwa nach § 107 Abs. 2 BetrVG grundsätzlich zuständig für die Bestellung der Mitglieder vom Wirtschaftsausschuss und Konzernbetriebsrat. Nach dem DrittelbG, dem MitbestErgG und dem MitbestG hat er auch bei der Bestellung des Wahlvorstands für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und an der Wahl selbst mitzuwirken.

Ansonsten kann sich die Zuständigkeit aus der Generalklausel des § 50 Abs. 1 BetrVGergeben. Danach ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb der Betriebe geregelt werden können.

Schließlich haben die Betriebsräte die Möglichkeit dem Gesamtbetriebsrat die Wahrnehmung von Aufgaben zu übertragen. Zur Übertragung durch Mandat ist die Mehrheit der Stimmen vom Betriebsrat notwendig. Die Beauftragung bedarf der Schriftform.

Bei Überschreitung der Zuständigkeit ist ein vom Gesamtbetriebsrat getroffener Beschluss unwirksam.

Die Amtzeit vom Gesamtbetriebsrat ist anders geregelt, als die vom Betriebsrat.

Wann ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten und für welche Dauer?

Wer ist im Gesamtbetriebsrat tätig?

Die Errichtung des Gesamtbetriebsrates erfolgte durch die Entsendung von Mitgliedern durch die einzelnen Betriebsratsgremien, § 47 Abs. 2 BetrVG. Der Gesamtbetriebsrat wird im Gegensatz zum Betriebsrat nicht durch die Wahlberechtigten Arbeitnehmer gewählt. In den Gesamtbetriebsrat entsenden die Betriebsratsgremien mit bis zu 3 Mitgliedern jeweils eines ihrer Mitglieder, Betriebsräte mit mehr als 3 Mitgliedern entsenden 2 Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Der Beschluss zur Entsendung ist mit einfacher Mehrheit für jedes Mitglied zu fassen. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden, jedoch ist dies nicht zwingend. Diese entsandten Mitglieder sind dann einerseits Mitglieder des Betriebsrates, für den sie gewählt wurden, als auch Mitglieder des Gesamtbetriebsrates, in denen sie entsandt wurden. Für jedes entsandte Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Aus der Entsendung der Mitglieder aus dem jeweiligen Betriebsrat in den Gesamtbetriebsrat ergibt sich automatisch die Mitgliedergröße des Gesamtbetriebsrates. Nach jeder Neuwahl auf Betriebsratsebene sind durch Beschluss erneut Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden.

Welche Besonderheit gilt bei der Beschlussfassung?

Auch der Gesamtbetriebsrat handelt im Rahmen seiner gefassten Beschlüsse. Die Beschlussfassung erfolgt nicht durch die Mehrheit von „Köpfen“ sondern durch die Stimmengewichtung jedes einzelnen Gesamtbetriebsratsmitgliedes. Die Stimmengewichtung hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb, für die das Betriebsratsmitglied gewählt wurde ab, § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG. Wird ein Betriebsratsmitglied entsandt, so trägt dieses als „Stimmenrucksack“ die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im entsendeten Betrieb mit sich. Werden aus einem Betrieb 2 Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt (§ 47 Abs. 2 BetrVG), so haben diese hälftig die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im entsendeten Betrieb in ihrem „Stimmenrucksack“.

Wofür ist der Gesamtbetriebsrat zwingend zuständig?

Was ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates kraft Auftrag?