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Nach dem Wahltag – Die Aufgaben des Wahlvorstandes gehen weiter!
Nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Benachrichtigung der Gewählten zu erledigen. Wenn klar ist, welche Bewerber die Wahl angenommen haben, erfolgt die Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Betriebsrats muss anberaumt werden. Schließlich ist noch der Umgang mit den Wahlunterlagen zu klären.
Wie sind die Gewählten zu benachrichtigen?
Der Wahlvorstand muss die gewählten Kandidaten schriftlich von ihrer Wahl informieren.
Die schriftliche Benachrichtigung kann nur dann unterbleiben, wenn die Gewählten nach Ermittlung des Wahlergebnisses bereits eine Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der Wahl abgegeben haben. Daher sollte der Wahlvorstand nach Ermittlung des Wahlergebnisses die der Ermittlung des Wahlergebnisses beiwohnenden Gewählten um die Abgabe eine entsprechenden Erklärung bitten. Wird die Annahme der Wahl mündlich erklärt, so ist sie in die Wahlniederschrift aufzunehmen.
Wenn die schriftlich benachrichtigten Gewählten innerhalb von drei Arbeitstagen die Wahl nicht ablehnen, so sind sie gewählt. Der Tag, an dem der Gewählte informiert wird, zählt bei der Fristberechnung nicht mit.
Die Ablehnung kann auch mündlich gegenüber dem Wahlvorstand erfolgen. Im Falle einer Ablehnung ist so zu tun, als hätte der Bewerber nicht auf der Vorschlagliste gestanden bzw. sich nicht zur Wahl gestellt. Unter dieser Prämisse ist dann die Ermittlung des Wahlergebnisses erneut durchzuführen.
Die Ablehnung der Wahl kann wegen der Beachtung des Minderheitengeschlechts dazu führen, dass auch ein anderer benachrichtigter Gewählter sein Amt verliert. Die neu in den Betriebsrat gerückten Bewerber sind ebenso zu benachrichtigen, wie die Bewerber, die aufgrund der Ablehnung eines anderen Bewerbers nun doch nicht gewählt sind. Die Nachrücker haben ebenso wie alle anderen Gewählten drei Arbeitstage Zeit, um die Nichtannahme der Wahl zu erklären.
Verändert sich das zunächst gefundene Wahlergebnis aufgrund von Wahlablehnungen, so ist ein Nachtrag zur Wahlniederschrift zu fertigen. Darin sind die Ereignisse aufzunehmen, die zu der veränderten Besetzung des Betriebsrats geführt haben. Es findet keine Korrektur der eigentlichen Wahlniederschrift statt, sondern es wird ein neues Schriftstück verfasst. Der Nachtrag zur Wahlniederschrift ist wie die Wahlniederschrift selbst vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
Unterlässt der Wahlvorstand die schriftliche Benachrichtigung der Gewählten, so fängt die dreitägige Frist zur Ablehnung der Wahl nicht an zu laufen. Der Gewählte kann dann solange noch die Wahl ablehnen bis er die Annahme der Wahl erklärt oder sein Amt tatsächlich antritt. Der Amtsamtritt erfolgt etwa durch die Teilnahme an der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats.
Wie ist das Wahlergebnis bekannt zu geben?
Mit dem Ende der den Gewählten zur Ablehnung verbleibenden Frist steht das Wahlergebnis endgültig fest. Der Wahlvorstand hat das Wahlergebnis nunmehr für zwei Wochen in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben. Der Betriebsrat hat also überall dort, wo das Wahlausschreiben veröffentlicht wurde nunmehr eine Liste der Gewählten auszuhängen.
Das Schreiben zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
Ist das Wahlausschreiben (zusätzlich) auch in elektronischer Form bekannt gemacht worden, so muss auch das Wahlergebnis ebenfalls (zusätzlich) in elektronischer Form bekannt gegeben werden.
Der Wahlvorstand kann zusätzlich auch die Wahlniederschrift veröffentlichen.
Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
■ ändert sich der besonderen Kündigungsschutz vom Wahlbewerber,
■ beginnt der besondere Kündigungsschutz vom Betriebsratsmitglied,
■ beginnt die Frist für die Anfechtung der Wahl,
■ beginnt die Frist zur Vernichtung der zu den Wahlunterlagen genommenen verspätet eingetroffenen Wahlunterlagen.
Was passiert auf der konstituierenden Sitzung?
Der Wahlvorstand hat innerhalb einer Woche nach dem (letzten) Wahltag die gewählten Mitglieder des neu gewählten Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats einzuladen. Die konstituierende Sitzung sollte zeitnah, jedenfalls vor Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats erfolgen. Für zeitweise verhinderte Betriebsratsmitglieder ist das Ersatzmitglied zu laden.
Die Einladung zur konstituierenden Sitzung muss enthalten
■ Ort,
■ Zeit und
■ Tagesordnung
der konstituierenden Sitzung.
Die Aufnahme folgender Punkte auf die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung sind …
… sicher zulässig:
■ Wahl des Betriebsratsvorsitzenden,
■ Wahl des Stellvertreters des Betriebsratsvorsitzenden,
■ Wahl der Mitglieder des Betriebsausschuss,
… zulässig, aber umstritten:
■ Wahl des Schriftführers,
■ Wahl der Vertreter für den Gesamtbetriebsrat,
■ Wahl der Vertreter für den Konzernbetriebsrat,
■ Wahl der Mitglieder für den Wirtschaftsausschuss,
■ Wahl der Mitglieder für weitere Ausschüsse,
■ Wahl der Mitglieder die Freistellungen erhalten sollen (Freistellungswahl).
…sicher nicht zulässig:
■ Aufnahme von Sachentscheidungen.
Die konstituierende Sitzung wird zunächst durch den Wahlvorstand einberufen und durch den Vorsitzenden des Wahlvorstands geleitet. Nur der Vorsitzende – nicht die weiteren Mitglieder des Wahlvorstandes – hat eine Teilnahmerecht an der konstituierenden Sitzung, sofern es sich bei den weiteren Mitgliedern nicht auch um Mitglieder des sich konstituierenden Betriebsrats handelt.
Es wird zunächst ein Betriebsratmitglied zum Wahlleiter für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden bestimmt. Üblicherweise wird sich – unabhängig von der Listenzugehörigkeit – auf das älteste Mitglied des Betriebsrats geeinigt. Nach seiner Wahl übernimmt der Wahlleiter die Leitung der Sitzung und führt die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden durch. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes kann zum Wahlleiter nur bestimmt werden, wenn er zugleich auch Mitglied des sich konstituierenden Betriebsrat ist. Soweit der Vorsitzende des Wahlvorstands nicht zugleich auch Mitglied des neu gewählten Betriebsrat ist, verliert er mit der Wahl des Wahlleiters sein Recht an der Sitzung teilzunehmen.
Sodann ist die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden durchzuführen. Es bestehen keine besonderen Vorschriften für die Durchführung der Wahl. Die Wahl kann also auch durch Handzeichen erfolgen. Erst auf Antrag eines Betriebsratsmitglieds ist die Wahl geheim durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder. Ist ein Betriebsratsmitglied zeitweise verhindert, so ist das nachgerückte Ersatzmitglied wahlberechtigt, aber nicht wählbar. Der Betriebsrat muss bei der Wahl beschlussfähig sein. Es ist nicht obligatorisch, dass es einen Gegenkandidaten gibt. Gewählt ist der Kandidat, auf den die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist ein erneuter Wahlgang durchzuführen. Erst, wenn auch dieser zu keinem Ergebnis führt, sollte der Betriebsrat ggf. einen Losentscheid zwischen den Kandidaten – zwischen denen Stimmengleichheit besteht – beschließen. Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt, es sei denn der Betriebsrat hat etwas anderes beschlossen.
Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Annahme der Wahl wird die Sitzungsleitung vom Wahlleiter an den gewählten Betriebsratsvorsitzenden übergeben.
Der Betriebsratsvorsitzende lässt jetzt die restlichen angekündigten Tagesordnungspunkte behandeln.
Weitere Tagesordnungspunkte, deren Zulässigkeit in der vorab bekanntgegebenen Tagesordnung umstritten ist, können sicher behandelt werden, wenn alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder anwesend sind (also keine Ersatzmitglieder an der konstituierenden Sitzung teilnehmen) und die Behandlung des jeweiligen Punktes zuvor einstimmig beschlossen worden ist. Zusätzlich können auch noch weitere Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen – wie etwa die Geschäftsordnung des Betriebsrats – unter diesen Bedingungen sicher behandelt werden. Ein solcher Beschluss zur Änderung der Tagesordnung kann erst nach der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden getroffen werden.
Kann kein solcher Beschluss herbeigeführt werden und werden Zweifel an einzelnen der oben genannten Punkte – deren Zulässigkeit der Behandlung umstritten ist – angemeldet, kann es sich unter Umständen empfehlen vorsorglich
■ auf die Behandlung dieser Punkte in der konstituierenden Sitzung zu verzichten und sie auf einer weiteren Sitzung des Betriebsrats zu behandeln oder
■ sie zwar zu behandeln, aber auf einer der weiteren Sitzungen die Entscheidung erneut zu fällen und so die getroffene Entscheidung zu bestätigen.
Über die gesamte konstituierende Sitzung ist eine Sitzungsniederschrift (Protokoll) zu fertigen.
Wahlunterlagen – Einsicht, Aufbewahrung und Fristen
Zu den Wahlunterlagen gehören alle für die Betriebsratswahl wesentlichen Dokumente und elektronischen Dateien. Bei elektronischen Dateien dürfte es ausreichen, wenn diese ausgedruckt und in Papierform zu den Akten genommen werden. Hierunter fällt unter anderem folgendes:
■ Sitzungsniederschriften (Sitzungsprotokolle),
■ Schriftwechsel des Wahlvorstands (ggf. auch Email),
■ Wählerliste,
■ Wahlausschreiben,
■ Bekanntmachungen der Vorschlagslisten,
■ Stimmzettel,
■ Berechnungszettel,
■ Wahlniederschrift,
■ schriftliche Erklärungen von Gewählten über Annahme oder Ablehnung der Wahl (ggf. auch Email)
■ Schreiben zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
■ alle Briefwahlunterlagen (etwa Freiumschläge, Erklärungen zur persönlichen Stimmabgabe, verschlossen gebliebene Wahlumschläge).
Ein Einsichtsrecht in die Wahlunterlagen haben
■ mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer,
■ die im Betrieb vertretene Gewerkschaft,
■ Arbeitgeber.
Das Einsichtsrecht des Arbeitgebers ist allerdings eingeschränkt, soweit von ihm die Einsichtnahme in Wahlunterlagen begehrt wird, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer erlauben. So kann etwa aus der Wählerliste entnommen werden, welche Arbeitnehmer gewählt haben und welche Arbeitnehmer der Wahl ferngeblieben sind. Auch Schreiben von Arbeitnehmern an den Wahlvorstand könnten Rückschlüsse auf deren Wahlverhalten erlauben. Der Arbeitgeber hat in solchen Fällen sein Begehren besonders zu begründen. Dem Arbeitgeber wird in solche Dokumente nur Einsicht gewährt werden können und müssen, wenn gerade dies zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist.
Die Unterlagen werden in der konstituierenden Sitzung an den neu gewählten Betriebsrat übergeben.
Verspätet eingegangene Briefwahlunterlagen werden vom Wahlvorstand oder – soweit er sich bereits konstituiert hat – vom neu gewählten Betriebsrat mit Datum und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen. Nach Ablauf eines Monats ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses sind sie ungeöffnet zu vernichten, es sei denn, dass die Wahl angefochten wird.
Alle anderen Unterlagen werden bis zum Ende der Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats aufbewahrt.