Langjährige Erfahrung mit Verhandlungsführung
kostenlose Erstberatung für Betriebsräte
schnelle Termine
Bechert Rechtsanwaelte Berlin Logo

Nach dem Wahltag

Nach dem Wahltag – Die Aufgaben des Wahlvorstandes gehen weiter!

Nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Benachrichtigung der Gewählten zu erledigen. Wenn klar ist, welche Bewerber die Wahl angenommen haben, erfolgt die Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Betriebsrats muss anberaumt werden. Schließlich ist noch der Umgang mit den Wahlunterlagen zu klären.

Wie sind die Gewählten zu benachrichtigen?

Wie ist das Wahlergebnis bekannt zu geben?

Mit dem Ende der den Gewählten zur Ablehnung verbleibenden Frist steht das Wahlergebnis endgültig fest. Der Wahlvorstand hat das Wahlergebnis nunmehr für zwei Wochen in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben. Der Betriebsrat hat also überall dort, wo das Wahlausschreiben veröffentlicht wurde nunmehr eine Liste der Gewählten auszuhängen.

Das Schreiben zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

Ist das Wahlausschreiben (zusätzlich) auch in elektronischer Form bekannt gemacht worden, so muss auch das Wahlergebnis ebenfalls (zusätzlich) in elektronischer Form bekannt gegeben werden.

Der Wahlvorstand kann zusätzlich auch die Wahlniederschrift veröffentlichen.

Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
■ ändert sich der besonderen Kündigungsschutz vom Wahlbewerber,
■ beginnt der besondere Kündigungsschutz vom Betriebsratsmitglied,
■ beginnt die Frist für die Anfechtung der Wahl,
■ beginnt die Frist zur Vernichtung der zu den Wahlunterlagen genommenen verspätet eingetroffenen Wahlunterlagen.

Was passiert auf der konstituierenden Sitzung?

Wahlunterlagen – Einsicht, Aufbewahrung und Fristen