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GESUNDHEITSSCHUTZ – UMFANGREICHES MITBESTIMMUNGSRECHT FÜR DEN BETRIEBSRAT
Hat der Betriebsrat im Gesundheitsschutz mitzubestimmen?
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist sehr umfangreich, da es alle Sachvorschriften des Gesundheitsschutzes betrifft; also Regelungen, die die Arbeit selbst im Sinne der Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen gestalten. Der Betriebsrat hat bei allen Regelungen, die gesetzliche Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften ausfüllen sollen mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht umfasst also auch wie der Arbeitgeber, die ihm auferlegte Verpflichtungen gegenüber zu Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftgitne bei der Arbeit im Betrieb umgesetzt wird, soweit dem Arbeitgeber bei der Umsetzung ein Handlungsspielraum verbleibt (Rahmenvorschrift). Solche Rahmenvorschriften finden sich zum Beispiel in folgenden Vorschriften:
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitssicherheitsgesetz
- PSA-Benutzungsverordnung
- Lastenhandhabungsverordnung
- Arbeitsstättenverordnung
Was ist im Gesundheitsschutz zu regeln?
Zentrale Verpflichtung des Arbeitgebers im Gesundheitsschutz ist der Aufbau einer betrieblichen Organisation des Gesundheitsschutzes im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses (KVP) nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG und durch die Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes durch die Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdungen (Gefährdungsbeurteilung). Der Betriebsrat bestimmt dabei vollständig mit, das heißt, dass die Betriebsparteien gemeinsam bestimmen nach welchen Kriterien und nach welchem Verfahren die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird und welche Organisation des Gesundheitsschutzes sinnvollerweise im Betrieb implementiert werden muss, um den konkreten betriebenen Gegebenheiten zu genügen.
Wie fängt der Betriebsrat an im Gesundheitsschutz mitzubestimmen?
Gesundheitsschutz verlangt nach einem ganzheitlichen Ansatz. Der Betriebsrat sollte daher nach Möglichkeit nicht anfangen einzelne Bereiche zu regeln, ohne zu wissen wie das große Ganze in etwa aussehen soll. Vor
- dem Abschluss von einer Betriebsvereinbarung zur Regelung zum Mindeststandart von Arbeitsplätzen,
- einer Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung psychischer Belastungen (GBPsych) oder
- der voreiligen Zustimmung zur Bestellung von der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder vom Betriebsarzt, ggf. gar durch einen überbetrieblichen Dienst (TÜV Rheinland, B.A.D., etc.)
kann nur gewarnt werden. Der Betriebsrat sollte sich in solchen Fällen qualifiziert beraten lassen, um später gar nicht oder nur schwer zu behebenden Unfug zu vermeiden. Wenn solche Regelungen im Betrieb bereits vereinbart sind, sollte sich der Betriebsrat zunächst darüber beraten lassen. Wie sich der Betriebsrat beim Gesundheitsschutz sowieso immer und von Anfang an qualifiziert beraten lassen sollte. Alleine wird ein Betriebsrat sich den Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht sachgerecht erarbeiten können. Neben der externen Beratung ist es aber auch dringend notwendig, dass möglichst mehrere Betriebsratsmitglieder sich richtig ausbilden lassen. Leider gibt es einen Mangel an qualifizierten Referenten, so dass es nur wenige Schulungsträger gibt, die im Arbeits- und Gesundheitsschutz ein tatsächlich gutes nutzbringendes Betriebsratsseminar anbieten. Dies gelingt im Übrigen auch den Berufsgenossenschaften unserer Erfahrung nach nicht. Wenn es ein Betriebsrat ernst meint mit dem Gesundheitsschutz, müssen gerade am Anfang die Weichen richtig gestellt werden!