BETRIEBSRATSWAHL – VORBEREITUNG IM NORMALEN WAHLVERFAHREN – WÄHLERLISTE, WAHLAUSSCHREIBEN, VORSCHLAGSLISTEN
Der Wahlvorstand muss zur Vorbereitung der Betriebsratswahl die Wählerliste und das Wahlausschreiben fertigen und veröffentlichen. Die Arbeitnehmer werden aufgefordert, eine Vorschlagsliste einzureichen. Die Prüfung der Vorschlagliste ist die nächste Aufgabe des Wahlvorstands. Es folgt die Bekanntgabe der Vorschlaglisten, die der Wahlvorstand als gültig anerkannt hat. Für die Wahl können jetzt auch die Stimmzettel gefertigt werden und ggf. ist eine Briefwahl zu ermöglichen.
Wie läuft die erste Sitzung des Wahlvorstandes ab?
Ist der Wahlvorstand bestellt, so informiert der Betriebsrat hierüber üblicherweise den Arbeitgeber und die im Betrieb vertretene Gewerkschaft.
Der Vorsitzende des Wahlvorstands lädt dann die übrigen Mitglieder zur ersten Sitzung ein. Hier müssen zunächst interne Fragen geklärt werden. Es ist zu klären, ob sich der Wahlvorstand selbst eine Geschäftsordnung geben will und inwieweit einzelne Aufgaben auf einzelne Mitglieder des Wahlvorstandes verteilt werden können. Der Wahlvorstand sollte sich bereits in der ersten Sitzung Gedanken darüber machen, welches Mitglied des Wahlvorstandes zukünftig die Sitzungen protokollieren soll.
Die Sitzungen des Wahlvorstandes sind nicht öffentlich. Es können allerdings auf Einladung des Wahlvorstandes auch andere Personen an den Sitzungen teilnehmen. So können etwa Auskunftspersonen oder Vertreter von Gewerkschaften zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
Über jede Sitzung muss der Wahlvorstand eine Niederschrift anfertigen, in der mindestens der Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten sein muss. Die Niederschrift muss vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes unterschrieben sein.
Der Wahlvorstand ist ein Kollektivorgan. Seine Entscheidungen trifft er durch Beschluss. Eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes ist nur bei Organisationsfragen, wie etwa der Notwendigkeit der Ladung eines Ersatzmitglieds, zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt in den Sitzungen. Die Beschlussfassung des Wahlvorstands erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss ist nur dann angenommen, wenn die JA-Stimmen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausmachen. Insoweit ist eine Enthaltung möglich, aber letztlich wie eine Nein-Stimme zu werten. Der Vorsitzende hat keine privilegierte Stellung bei der Beschlussfassung, so dass auch seine Stimme nur einfach zählt.
Welche Informationen enthält die Wählerliste?
Eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung jeder Betriebsratwahl ist die Wählerliste. Wie der Name schon sagt, ist die Wählerliste die Liste aller Wähler. In der Wählerliste sind daher alle wahlberechtigten Arbeitnehmer (Wahlberechtigung) aufzunehmen. Auf das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) kommt es insoweit gar nicht an. Die Wählerliste ist sehr wichtig. Wer in der Wählerliste nicht genannt ist, hat kein aktives Wahlrecht. Bei der Aufstellung der Wählerliste hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihn insbesondere bei der Frage nach den leitenden Angestellten zu unterstützen.
In die Wählerliste ist der Stand der Arbeitnehmerschaft aufzunehmen, wie er beim Erlass des Wahlausschreibens besteht.
Die Aufnahme der Arbeitnehmer in die Wählerliste geschieht getrennt nach Geschlechtern. Die Wählerliste besteht also aus zwei Teilen. Eine Tabelle mit den Männern und eine weitere Tabelle mit den Frauen des Betriebs.
In der Wählerliste sind nur die Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie zusätzlich die Leiharbeitnehmer, die mehr als drei Monate im Betrieb eingesetzt worden sind bzw. eingesetzt werden sollen, aufzulisten. Soweit zeitgleich mit den Betriebsratswahlen auch Sprecherausschusswahlen stattfinden, so haben sich die Wahlvorstände gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Arbeitnehmer sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben. Hier kommt es unter Umständen zu Konflikten zwischen den Wahlvorständen, weil beide ein Interesse daran haben können, ihre Klientel auszuweiten. Werden sich die Wahlvorstände daher über die Zuordnung der Arbeitnehmer als leitende Angestellte nicht einig, so ist ein Zuordnungsverfahren nach § 18 a BetrVG durchzuführen.
Es sollen in der Wählerliste in alphabetischer Reihenfolge die Arbeitnehmer mit Vor- und Familiennamen genannt werden. Neben dem Namen ist auch das Geburtsdatum der wahlberechtigten Arbeitnehmer aufzunehmen. Bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern im Betrieb sind die wahlberechtigten Leiharbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG (unechte Leiharbeitnehmer) in der Wählerliste geeignet zu kennzeichnen.
Weitere Angaben sollten in der Wählerliste auf keinen Fall aufgenommen werden. Es ist weder notwendig noch sinnvoll über das aktive bzw. passive Wahlrecht jedes einzelnen Arbeitnehmers in der Wählerliste zu informieren. Vielmehr erschwert die Aufnahme weiterer Informationen dem Wahlvorstand in jedem Fall seine Arbeit.
Das Original der Wählerliste wird vom Wahlvorstand unter Verwahrung gehalten. Nur in Ausnahmefällen wird einzelnen Arbeitnehmern Einsicht zu gewähren sein. Eine Fotokopie der Wählerliste und die Wahlordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Aus Gründen des Datenschutzes ist es nicht zulässig, das Geburtsdatum auf der veröffentlichten Abschrift der Wählerliste zu nennen. Der Abdruck der Wählerliste und die in elektronischer Form veröffentlichte Wählerliste enthalten also keine Geburtsdaten der Arbeitnehmer! Auf der ausgelegten Fotokopie der Wählerliste werden die Geburtsdaten geschwärzt.
Beide Schriftstücke müssen für alle Beschäftigten ohne unzumutbaren Aufwand einsehbar sein. Es sollte eine weitere Fotokopie im Betriebsratsbüro bzw. dem Büro des Wahlvorstandes ausgelegt werden. Darüber hinaus sollte in weiter entfernt liegenden Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben jeweils eine zusätzliche Fotokopie ebenfalls mit der Wahlordnung ausliegen. Für den Aushang dürfte sich das jeweilige “Schwarze Brett” des Betriebsrats anbieten. Soweit dies möglich ist, kann zusätzlich zu den ausliegenden Exemplaren auch eine Veröffentlichung der Wählerliste in elektronischer Form (etwa im Intranet) unter Nutzung der EDV veröffentlicht werden.
Werden ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, im Betriebe beschäftigt, so sind diese von der Einleitung der Betriebsratswahlen und über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise durch den Wahlvorstand zu unterrichten. Dies kann etwa durch Verwendung eines Dolmetschers zur Simultanübersetzung eines Vortrages zur Betriebsratswahl auf einer Betriebsversammlung durchgeführt werden. Kommt der Wahlvorstand seiner insoweit bestehenden Verpflichtung nicht nach, so kann dies eine Anfechtung der Wahl begründen.
Die Arbeitnehmer können einen Einspruch gegen die Wählerliste an den Wahlvorstand richten, wenn sie der Auffassung sind, dass ihr Inhalt fehlerhaft ist. Gewerkschaften und dem Arbeitgeber steht das Einspruchsrecht nicht zu. Einsprüche gegen die Wählerliste müssen die Arbeitnehmer schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens einlegen. Der Einspruch darf durch jeden Arbeitnehmer des Betriebs erfolgen, auch wenn er selbst davon nicht betroffen ist. Über die Einsprüche hat der Wahlvorstand unverzüglich durch Beschluss zu entscheiden.
Es empfiehlt sich, dass der Wahlvorstand die Entscheidung möglichst frühzeitig fällt und – soweit dem Einspruch nicht stattgegeben wird – begründet. Hiermit wird vermieden, dass entsprechende Einsprüche erneut erhoben werden.
Die Entscheidung über die Berechtigung des Einspruchs ist dem Arbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Spätestens am Tag vor Beginn der Stimmabgabe muss der Arbeitnehmer über die Entscheidung des Wahlvorstandes unterrichtet worden sein.
Ist die Einspruchsfrist von zwei Wochen überstanden, so sollte der Wahlvorstand die Wählerliste noch einmal auf Vollständigkeit und Korrektheit prüfen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist sind Korrekturen nämlich nur noch eingeschränkt möglich.
Es dürfen auch weiterhin offensichtliche Fehler oder Schreibfehler behoben werden. Ansonsten ist die Korrektur der Wählerliste nur noch zulässig, wenn sich die tatsächlichen Umstände zwischenzeitlich geändert haben. Die Wählerliste ist vom Wahlvorstand ständig auf dem “neuesten Stand” zu halten. Das heißt, dass bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden von Wahlberechtigten aus dem Betrieb die Wählerliste geändert werden muss. Der Eintritt bzw. Austritt kann dabei nicht nur durch Einstellung oder Entlassung, sondern ggf. auch durch die Versetzung eines wahlberechtigten Arbeitnehmers geschehen. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet oder ein Arbeitnehmer zu einem leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG befördert wird.
Änderungen der Wählerliste sind jedoch nur bis zum Tag vor der Stimmabgabe zulässig. Ab dem Tag, an dem die Stimmabgabe beginnt, ist die Änderung der Wählerliste unzulässig.
Jede auch noch so unbedeutende oder auf der Hand liegende Korrektur bedarf dabei des ordentlichen Beschlusses des Wahlvorstandes. Sofern Korrekturen der Wählerliste beschlossen werden, sind auch die ausgelegten bzw. veröffentlichten Fassungen der Wählerliste unverzüglich zu korrigieren. Dies sollte in der Weise erfolgen, dass das Original handschriftlich korrigiert wird. Die Korrektur wird mit einer kleinen Unterschrift des Vorsitzenden des Wahlvorstands sowie dem Datum der Vornahme der Änderung gekennzeichnet. Die so korrigierte Wählerliste wird kopiert. Anstelle der alten Kopie wird die neue Kopie ausgelegt. Liegen mehrere Fotokopien zur Einsichtnahme aus, so sind sämtliche Exemplare auszutauschen.
Was ist das Wahlausschreiben?
Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe muss der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben erlassen (d.h. beschließen!) und aushängen. Es ist üblich und sinnvoll, dass das Wahlausschreiben früher, also beispielsweise acht Wochen vor dem Wahltag erlassen und ausgelegt wird.
In dem Wahlausschreiben sind die Grundzüge des Wahlverfahrens darzustellen. Den genauen Mindestinhalt bestimmt § 3 Abs. 2 der Wahlordnung.
Mit Erlass und Aushang des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Das Wahlausschreiben ist zu beschließen und sollte als Abschrift unbedingt noch am gleichen Tag ausgehängt werden. Dies dient der Klarheit der Fristenberechnung!
Es ist zweckmäßig, gleich mit dem Wahlausschreiben, und zwar an gleicher Stelle, auch die Wählerliste zu veröffentlichen.
Das Wahlausschreiben dient dazu, die Arbeitnehmer aufzufordern, Vorschläge für die Wahl (Wahlvorschlag) zu machen. Hierzu haben die Arbeitnehmer nun zwei Wochen lang Zeit.
Einspruch gegen die Wählerliste – Was ist zu beachten?
Die Arbeitnehmer können zwei Wochen nach Einleitung der Wahl einen Einspruch gegen die Wählerliste an den Wahlvorstand richten, wenn sie der Auffassung sind, dass ihr Inhalt fehlerhaft ist. Gewerkschaften und dem Arbeitgeber steht das Einspruchsrecht nicht zu. Einsprüche gegen die Wählerliste müssen die Arbeitnehmer schriftlich einlegen. Der Einspruch darf durch jeden Arbeitnehmer des Betriebs erfolgen, auch wenn er selbst von der Unrichtigkeit der Wählerliste nicht betroffen ist. Über die Einsprüche hat der Wahlvorstand unverzüglich durch Beschluss zu entscheiden.
Es empfiehlt sich, dass der Wahlvorstand die Entscheidung möglichst frühzeitig fällt und – soweit dem Einspruch nicht stattgegeben wird – begründet. Hiermit wird vermieden, dass entsprechende Einsprüche erneut erhoben werden.
Die Entscheidung über die Berechtigung des Einspruchs ist dem Arbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Spätestens am Tag vor Beginn der Stimmabgabe muss der Arbeitnehmer über die Entscheidung des Wahlvorstandes unterrichtet worden sein.
Was muss eine Vorschlagsliste beinhalten?
Zur Wahl des Betriebsrates können sowohl wahlberechtigte Arbeitnehmer als auch im Betrieb vertretene Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
Es muss erst der konkrete Wahlvorschlag feststehen, danach können dann die Unterstützer unterschreiben.
Auf der Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen. Es ist nicht erforderlich, dass die Bewerber ihre Zustimmung jeweils gesondert schriftlich erklären. Ihre Unterschrift auf der eingereichten Vorschlagsliste ist ausreichend. Die Unterschrift auf der Liste wird regelmäßig auch als Stützunterschrift im Sinne des § 15 Abs. 4 BetrVG zu sehen sein. Es wird insoweit zumeist davon auszugehen sein, dass die Bewerber auch die Vorschlagsliste unterstützen wollen, auf der sie sich zur Wahl zur Verfügung stellen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist nach herrschender Meinung nicht zulässig. Dem Wahlbewerber bleibt hier die Möglichkeit, nach der Wahl die Annahme des Amtes als Betriebsratsmitglied abzulehnen.
Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens 1/20, mindestens jedoch von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein. In Betrieben mit in der Regel nur bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall soll jedoch die Unterzeichnung von 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügen. Es empfiehlt sich in der Praxis, mehr wahlberechtigte Arbeitnehmer auf dem Wahlvorschlag unterschreiben zu lassen als nötig.
Vor Einreichung des Wahlvorschlages beim Wahlvorstand kann die Unterschrift zurückgenommen oder widerrufen werden, und zwar durch Erklärung des betreffenden Arbeitnehmers gegenüber dem Wahlvorstand, nicht gegenüber dem Listenvertreter. Zum Teil werden aber auch beide Varianten für möglich gehalten. Nach Einreichung des Wahlvorschlages ist ein Zurückziehen der Unterschrift durch den Unterzeichner für die Gültigkeit des Wahlvorstandes grundsätzlich ohne Bedeutung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Unterzeichner auf mehreren Vorschlagslisten unterschrieben hat und dem Wahlvorstand zu erklären hat, welche Unterschrift er aufrecht erhält.
Die Unterstützer sollten direkt auf der Vorschlagsliste unterschreiben. Besteht diese aus mehreren Seiten, so sind diese zu einer einheitlichen Urkunde zu verbinden. Konkret heißt das, dass es nicht ausreicht die Papiere mit einer Heftklammer zusammen zu klemmen. Es ist ratsam, dass die Seiten zusammen getackert werden!
Bei einem Vorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft reichen statt der ansonsten notwendigen Stützunterschriften die Unterschriften zweier Beauftragter der Gewerkschaft aus. Ansonsten hat auch dieser Vorschlag die oben genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
Jede Vorschlagsliste muss einen Listenvertreter haben, mit dem der Wahlvorstand eventuelle Mängel oder sonstige Rückfragen erörtern kann. Als Listenvertreter kommt nur ein Unterzeichner des Wahlvorschlages infrage. Ist zweifelhaft, wer Listenvertreter sein soll, oder ist kein Listenvertreter benannt, so gilt der an erster Stelle Unterzeichnende als Listenvertreter. Der Listenvertreter ist berechtigt, Erklärungen im Zusammenhang mit der Liste abzugeben und entgegenzunehmen. Er ist jedoch nicht befugt, den eingereichten Wahlvorschlag zurückzunehmen.
Bei der Berechnung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschlagslisten gelten die Bestimmungen zur Fristberechnung gemäß §§ 187 ff. BGB. D.h., dass der Tag des Aushangs und der Tag des Ablaufs der Frist auf den gleichen Wochentag fallen. Es kann sich empfehlen, bei der Angabe dieser Frist nicht nur das Datum des Ablaufes, sondern auch eine Uhrzeit im Wahlausschreiben anzugeben. Der Wahlvorstand kann den Fristablauf auf das Ende seiner Dienststunden festsetzten. Hierbei ist allerdings vorauszusetzen, dass die vom Wahlvorstand bestimmten Dienststunden nicht vor Ende der Arbeitszeit des überwiegenden Teils der Arbeitnehmer enden. So wäre es in einem 24-Stunden-Schichtbetrieb unzulässig, wenn die Frist bereits um 12 Uhr enden würde.
Der Wahlvorstand würde einen Fehler machen, wenn er vor Ablauf der Frist einen ansonsten ordnungsgemäß eingereichten Wahlvorschlag nicht annehmen würde. Genauso wäre es fehlerhaft, würde vom Wahlvorstand eine nach Fristablauf eingegangene Vorschlagsliste für gültig erklären.
Wie und wann werden die Vorschlagslisten veröffentlicht?
Nach Ablauf der Fristen zur Einreichung und Nachbesserung der Vorschlagslisten macht der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.
Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe muss der Wahlvorstand dies gemacht haben.
Die Bekanntmachung erfolgt unter der Reihenfolge der ausgelosten Ordnungsnummern und den vorgeschlagenen bzw. vom Wahlvorstand festgelegten Kennwörtern.
Wie sehen die Stimmzettel aus?
Nachdem der Wahlvorstand die gültigen Vorschlagslisten bestimmt und ggf. die Ordnungsnummern ausgelost und diese bekanntgemacht hat, können auch die Stimmzettel gefertigt werden.
Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) oder eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt werden soll.
Sind mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht worden, so ist eine Listenwahl durchzuführen, soweit nicht nach dem vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird. Das vereinfachte Wahlverfahren ist durchzuführen, wenn in der Regel maximal 50 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden. Bei bis zu 100 Arbeitnehmern kann die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart werden.
Auf den Stimmzetteln sind bei der Listenwahl die einzelnen Listen untereinander aufzuführen und zwar in der Reihenfolge die zuvor ausgelost worden ist. Die jeweilige Liste ist mit ihrem Kennwort zu nennen, also etwa Liste “Ver.di”, “NGG”, “Schöne neue Welt” – oder was sich die Vorschlagenden auch immer für eine Kennwort ausgedacht haben. Ist auf der Vorschlagsliste kein Kennwort angegeben worden, so kann dies auf dem Stimmzettel auch nicht angegeben werden. Außerdem werden zu den jeweiligen Listen die ersten beiden Bewerber (vollständiger Vor- und Zunamen sowie Beschäftigung im Betrieb!) genannt. Schließlich ist noch ein Kreis hinter jeder Liste anzubringen, der bei der Stimmabgabe angekreuzt werden kann.
Wenn nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde, so wird eine Personenwahl durchgeführt. Auf dem Stimmzettel werden die Bewerber in der Reihenfolge aufgeführt, wie dies auf der Vorschlagsliste angegeben ist. Die Bewerber sind mit vollständigem Vor und Zunamen sowie Beschäftigung im Betrieb zu bezeichnen. Schließlich ist noch ein Kreis hinter jedem Bewerber anzubringen, der bei der Stimmabgabe angekreuzt werden kann.
Wenn wegen des vereinfachten Wahlverfahrens eine Personenwahl durchgeführt wird, so sind die Bewerber ihren Nachnamen alphabetisch beginnend mit dem Buchstaben “A” nach auf dem Stimmzettel untereinander anzuordnen.
Wann ist die Briefwahl zulässig?
Der Gesetzgeber nennt die Briefwahl schriftliche Stimmabgabe.
Die Zulässigkeit der Briefwahl ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Briefwahl aller oder willkürlich bestimmter Arbeitnehmer ist unzulässig. Der Gesetzgeber gestattet die Briefwahl nur in Ausnahmefällen. Die Betriebsratswahl hat geheim und unmittelbar stattzufinden. Die Einhaltung dieser Grundsätze kann der Wahlvorstand bei der Briefwahl letztlich nicht kontrollieren.
Voraussetzung für die Briefwahl ist, dass der Arbeitnehmer an der persönlichen Teilnahme der Wahl im Wahllokal gehindert ist. Deshalb ist eine Briefwahl in den Fällen, in denen an mehreren Tage gewählt wird, der Arbeitnehmer aber nicht an allen Tage verhindert ist, unzulässig!
Die Briefwahl ist auch ohne das Verlangen einem Arbeitnehmer zu ermöglichen, wenn er zur Wahl nach der Eigenart seines Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein wird. Diese Sachlage kann in folgenden Fällen vorliegen:
■ Montagearbeiter
■ Reisende
■ Außendienstmitarbeiter
■ Telearbeitnehmer
Einem Arbeitnehmer, der aus anderen Gründen zur Wahl voraussichtlich nicht anwesend sein wird, ist nur auf Verlangen hin die Briefwahl zu ermöglichen. Diese Voraussetzungen für die Briefwahl können etwa in folgenden Fällen vorliegen:
■ Urlaub
■ Krankheit
Der Wahlvorstand sollte sich an diese Vorschrift halten! Es ist nicht die Aufgabe des Wahlvorstands zu entscheiden, welche Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen können. Der Wahlvorstand setzt sich ansonsten unter Umständen dem Manipulationsverdacht aus, wenn er selbst entscheidet, welchem Arbeitnehmer er, auch ohne dessen Verlangen oder dem Vorliegen der oben genannten Gründe, die Briefwahl ermöglicht.
Das Verlangen nach der Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe kann sehr kurzfristig gestellt werden. Der Wahlvorstand sollte alles tun, um den Wählern die Wahl zu ermöglichen. Unter Umständen kann ein Bote geschickt werden, der dem Wähler die Briefunterlagen zustellt. Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, dass die Unterlagen zum Wähler gelangen. Allerdings trägt der Wähler das Risiko des Verlustes der Sendung, wenn der Wahlvorstand den Versand ordnungsgemäß betrieben hat. Der Wähler alleine ist dafür verantwortlich, dass der Freiumschlag innerhalb der Frist wieder beim Wahlvorstand eintrifft.
Schließlich kann der Wahlvorstand die Briefwahl auch für die Arbeitnehmer, die in einem räumlich weit entfernt liegenden Betriebsteil oder Kleinstbetrieb beschäftigt sind, beschließen. Die Betriebsstätte ist (anders als bei § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG) “räumlich weit entfernt”, wenn den hier beschäftigten Arbeitnehmern der Weg in den Hauptbetrieb zur Stimmabgabe unzumutbar ist. Dies kann bereits der Fall sein, wenn die Distanz zwischen der Betriebsstätte und dem Hauptbetrieb 10 km beträgt. Allerdings ist vom Wahlvorstand immer zu prüfen, ob nicht ein weiteres Wahllokal in der Betriebsstätte eingerichtet werden kann. Besteht diese Möglichkeit, so ist ihr grundsätzlich vor der Briefwahl der Vorzug zu geben.
Der Wahlvorstand hat den Arbeitnehmern, deren Briefwahl er beschlossen hat, die Briefwahlunterlagen auszuhändigen oder ggf. zu übersenden. Die Unterlagen sollten zusammengestellt und an die betreffenden Arbeitnehmer abgegeben werden, sofort nachdem die gültigen Vorschlagslisten feststehen. Sollte eine persönliche Übergabe der Wahlunterlagen durch Abholung des Arbeitnehmers nicht möglich sein, so sollte ein zuverlässiger (neutraler) Bote mit der Zustellung der Wahlunterlagen beauftragt werden. Erst wenn dies nicht möglich ist, sollte von der Möglichkeit der postalischen Übermittlung der Unterlagen zur Briefwahl Gebrauch gemacht werden. Hier empfiehlt sich die Versendung per Einwurfeinschreiben. Die Abgabe der Briefwahlunterlagen an den Arbeitnehmer ist in der Wählerliste zu vermerken!
Bei Betrachtung der Briefwahlunterlagen ist unschwer festzustellen, dass eine aktive Teilnahme an der Wahl so nicht möglich ist. Daher hat der Wahlvorstand den zur Briefwahl berechtigten Arbeitnehmern, die dies verlangen, bereits mit der Einleitung der Wahl die Wählerliste und das Wahlausschreiben zur Verfügung zu stellen. Damit wird auch diesen Personen ermöglicht, sich an der Aufstellung von Wahlvorschlägen zu beteiligen. Spätere Änderungen an der Wählerliste sind diesen Briefwählern gegenüber ebenfalls bekanntzugeben!
Nach der Stimmabgabe der Briefwähler trudeln die ausgefüllten Briefwahlunterlagen nun nach und nach wieder im Betrieb ein. Der Wahlvorstand hat sie ungeöffnet an einem sicheren Ort zu verwahren!
Will ein Briefwähler seine Stimme im Wahllokal abgeben, so hat er zwei Möglichkeiten. Er kann entweder vor dem Wahltag die gesamten an ihn übergebene Wahlunterlagen dem Wahlvorstand zurückgeben. Der Wahlvorstand vermerkt die Rückgabe in der Wählerliste. Der ehemalige Briefwähler erhält für den Wahltag – wie die anderen Arbeitnehmer auch – die Wahlunterlagen. Andererseits kann er auch mit den an ihn übersendeten Wahlunterlagen im Wahllokal erscheinen und diese zur persönlichen Stimmabgabe nutzen.
Verspätet eintreffende Briefwahlunterlagen werden vom Wahlvorstand oder – soweit er sich bereits konstituiert hat – vom neu gewählten Betriebsrat zu den Wahlunterlagen genommen.