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Anfechtung der Betriebsratswahl

DIE ANFECHTUNG DER BETRIEBSRATSWAHL – GEGEN UNFAIRE WAHLEN

Wer kann eine Betriebsratswahl anfechten?

Eine Anfechtung der Betriebsratswahl ist gemäß § 19 BetrVG beim Arbeitsgericht möglich. Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber.

Welche Frist gilt bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl?

Die Wahlanfechtung ist nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig. Das Anfechtungsrecht erlischt bei Ablauf der Frist. Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist muss nicht nur der Antrag beim Arbeitsgericht eingegangen sein, vielmehr muss der Antrag innerhalb der Frist auch so begründet werden, dass für das Arbeitsgericht erkennbar ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Wahl angefochten wird. Ansonsten ist die Wahlanfechtung unzulässig. Ist die Frist abgelaufen, können nur noch ergänzende Ausführungen nachgeschoben werden, die die fristgerechten, vorgebrachten Anfechtungsgründe konkretisieren, aber keine neuen Anfechtungsgründe hinzugefügt werden.

Aus welchen Gründen kann eine Betriebsratswahl angefochten werden?

Voraussetzung für eine Anfechtung der Betriebsratswahl ist, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Wesentliche Vorschriften sind dabei solche, die tragende Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten. Dazu zählen in der Regel die zwingenden Vorschriften über die Betriebsratswahl.

Verstöße gegen Sollvorschriften berechtigen dagegen nur ausnahmsweise zur Anfechtung einer Betriebsratswahl. Etwa wenn der Wahlvorstand nicht dafür Sorge trägt, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

Weiter Beispiele für Anfechtungsgründe sind etwa:

  • Die Teilnahme von Nichtwahlberechtigten an der Wahl und die Nichtzulassung wahlberechtigter Arbeitnehmer führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl.
  • Eine Anfechtung der Betriebsratswahl ist auch möglich, bei Zulassung nicht wählbarer Arbeitnehmer als Kandidaten, wie bei Nichtzulassung wählbarer Arbeitnehmer als Kandidaten.
  • Die Anfechtung der Betriebsratswahl ist auch wegen einer fehlerhaften Zusammensetzung des Wahlvorstandes, des vollständige Fehlen einer Wählerliste, einer fehlerhafte Wählerliste oder wegen des nicht ordnungsgemäßen Auslegens eines Abdrucks der Wählerliste möglich. Daneben kommt eine Anfechtung auch in Betracht, wenn die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge am letzten Tag auf 11:30 Uhr unzulässig verkürzt worden ist oder ein Wahlausschreiben ganz fehlt oder es nicht die ordnungsgemäßen Angaben enthält. Aber auch die nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung des Wahlausschreibens kann eine Anfechtung rechtfertigen. Auch wenn von den Angaben im Wahlausschreiben abgewichen wird, kommt eine Anfechtung in Betracht. So etwa, wenn die angegebenen Zeit der Stimmabgabe im Wahlausschreiben nicht eingehalten wird. Auch die Zurückweisung eines ordnungsgemäßen Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand, die fehlerhafte Nichtzulassung eines Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand, das Fehlen der schriftlichen Zustimmung von Wahlbewerbern, die unzureichende Prüfung der eingereichten Vorschlagslisten durch den Wahlvorstand, die eigenmächtige Streichung einzelner oder mehrerer Kandidaten von der Vorschlagsliste durch einige Unterzeichner der Vorschlagsliste oder die Veränderung der Reihenfolge der Wahlbewerber auf den Stimmzetteln, gegenüber den originalen Vorschlagslistenkönnen, eine Anfechtung der Betriebsratswahl begründen.
  • Selbst die Aufführung aller Kandidaten auf dem Stimmzettel kann für eine erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl ausreichen.
  • Selbstverständlich ist die Betriebsratswahl auch anfechtbar, wenn die Wahl mit einer unrichtigen Anzahl von Betriebsratsmitgliedern durchgeführt wird oder der Wahlvorstand einzelnen Wahlbewerbern während der laufenden Betriebsratswahl die Einsichtnahme in die, mit Stimmabgabevermerken versehene, Wählerliste gewährt.
  • Natürlich führt auch die übermäßige Unterstützung des Arbeitgebers für eine Liste zur Anfechtbarkeit der Wahl; etwa, bei tatsächlicher und finanzieller Unterstützung einer Gruppe von Kandidaten, bei der Herstellung einer Wahlzeitung durch den Arbeitgeber.
  • Auch eine Stimmauszählung, die außerhalb des bekanntgemachten Auszählungsraums in einem anderen Raum stattfindet, in den interessierte Beobachter nur auf Klingelzeichen eingelassen werden, kann die Anfechtung begründen.
  • Zudem muss der Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung vorher im Betrieb öffentlich bekanntgemacht. Auch ein Verstoß hiergegen rechtfertigt eine Anfechtung der Betriebsratswahl.
  • Schließlich sind auch unstimmige Wahlergebnisse Gründe für eine Anfechtung. So etwa, wenn sich eine Differenz zwischen der Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen und der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste ergibt.
  • Außerdem liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren stets dann vor, wenn die betriebsratsfähige Organisationseinheit falsch festlegt worden ist, also der Wahlvorstand den Betriebsbegriff verkannt hat.

Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG ist die Anfechtung der Betriebsratswahl allerdings ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis objektiv weder geändert noch beeinflusst werden konnte. Dies ist der Fall, wenn – von einer hypothetischen Betrachtungsweise ausgehend – eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte.

Ausreichend für die Wahlanfechtung ist es also schon, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umständen des konkreten Einzelfalles die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses nicht gänzlich unwahrscheinlich ist.

Kann das Arbeitsgericht von Amtswegen Sachverhalt nicht eindeutig aufklären, dass der Verstoß keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt hat, so ist von einer Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den Verstoß auszugehen.

Welche Folgen hat die Anfechtung der Betriebsratswahl?

Mit der rechtskräftigen Feststellung, dass die gesamte Betriebsratswahl unwirksam war, endet die Amtszeit des Betriebsrates; auch die Mitgliedschaft aller seiner Mitglieder erlischt zu diesem Zeitpunkt. Der Betrieb ist dann betriebsratslos. Der Betriebsrat, dessen Wahl wirksam angefochten worden ist, darf auch den Wahlvorstand nicht mehr bestellen. Zur Wiederholung der Wahl wird ein neuer Wahlvorstand nach §§ 17, 17a BetrVG durch das Arbeitsgericht bestellt.

Die rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl wirkt nur für die Zukunft. Das bedeutet, dass der Betriebsrat während des gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahrens bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl, wirksam im Amt ist. Bis dahin vorgenommene Handlungen des Betriebsrats, wie etwa der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, bleiben auch nach erfolgreicher Anfechtung der Betriebsratswahl wirksam.