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Vereinfachtes Wahlverfahren – Einfach ist es nicht!
Vereinfachtes Wahlverfahren. Das hört sich an, als wäre die Durchführung der Wahl unter diesen Bedingungen das reinste Kinderspiel. Dem ist nicht so. Es kann nur davor gewarnt werden, die Anforderungen an eine Wahl im vereinfachten Wahlverfahren zu unterschätzen. Auch eine Wahl, die im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt worden ist, muss demokratischen Grundsätzen genügen. Insofern sind zwar an einigen Stellen die Vorschriften im Vergleich zum normalen Wahlverfahren gelockert, aber in der Regel nicht gänzlich aufgehoben.
Außerdem hat der Gesetzgeber eine für die Akteure bei einer Wahl im vereinfachten Wahlverfahren missliche Technik der Gesetzgebung gewählt. Im BetrVG bzw. der WO wird das normale Wahlverfahren relativ ausführlich behandelt. Sodann wird in Einzelnen Vorschriften wie §§ 14a, 17a BetrVG und in den §§ 28 ff. WO das vereinfachte Wahlverfahren festgelegt. Das passiert in weiten Teilen durch Verweisung auf die Vorschriften, die das normale Wahlverfahren regeln. Die Akteure einer Wahl im vereinfachten Wahlverfahren haben sich also die jeweils für sie geltenden Vorschriften aus dem BetrVG bzw. der WO zusammenzustellen. Diese Gesetzestechnik passt nicht mit dem Sinn der Vereinfachung des Wahlverfahrens überein. Aber damit muss man zurecht kommen.
Wann ist das vereinfachte Wahlverfahren durchzuführen?
Ein vereinfachtes Wahlverfahren kann nur unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden. In dem Betrieb, in dem die Wahl stattfinden soll, dürfen in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, die die Wahlberechtigung besitzen, beschäftigt werden, § 14 a Abs.1 BetrVG. Die Formulierung “in der Regel” wird vom Gesetzgeber auch in Bezug auf die Größe vom Betriebsrat verwendet und genauso verstanden.
In Betrieben mit mit mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist das normale Wahlverfahren durchzuführen.
Soweit die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer zwischen 51 und 100 liegt können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren, § 14a Abs.5 BetrVG.
Nur bei der eigentlichen Betriebsratswahl kann außerdem eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden. Dies ist aber auch nur in Betrieben möglich, in denen mindestens 51 und maximal 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Wie ist der Wahlvorstand im vereinfachten Verfahren zu bestellen?
Soweit ein Betriebsrat oder ein zuständiger Gesamtbetriebsrat bzw. Konzerbetriebsrat besteht, bestellen diese den Wahlvorstand. Das jeweilige Gremium fasst einen Mehrheitsbeschluss und bestellt drei Wahlberechtigte zum Wahlvorstand.
Sollte kein Betriebsrat oder zuständiger Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat existieren, so wird der Wahlvorstand auf einer Wahlversammlung gewählt, § 14 a Abs.1, 17a Nr.3 BetrVG. Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft laden zu der Wahlversammlung ein. Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen, § 28 WO und gemäß § 28 Abs.1 Nr.5 WO folgende Hinweise erhalten:
- Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung,
- dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes gemacht werden können,
- dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats mindestens von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten reicht die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte,
- dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen.
Die Einladung ist durch Aushang an geeigneten Stellen im Betrieb bekannt zu machen.
Am Tag der Wahlversammlung wird jedes einzelne Mitglied des dreiköpfigen Wahlvorstandes durch die Mehrheit der anwesenden Beschäftigten gewählt. Sodann wählt die Mehrheit der anwesenden Beschäftigten aus dem dreiköpifgen Wahlvorstand den Vorsitzenden. Zudem können auch Ersatzmitglieder gewählt werden.
Was bedeutet vereinfachtes einstufiges Verfahren und vereinfachtes zweistufiges Verfahren?
Sofern der Wahlvorstand bereits durch einen Betriebsrat/ Gesamtbetriebsrat/ Konzernbetriebsrat bestellt wurde, erfolgt die Wahl im einstufigen Verfahren. In diesem Fall entfällt die erste Wahlversammlung auf der sonst der Wahlvorstand gewählt worden wäre. Es gibt dann nur eine Wahlversammlung: die auf welcher der Betriebsrat gewählt wird.
Wurde der Wahlvorstand nicht durch einen Betriebsrat/ Gesamtbetriebsrat/ Konzernbetriebsrat bestellt, so ist auf einer ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand durch die Belegschaft zu wählen. Auf einer zweiten Wahlversammlung erfolgt dann die Wahl zum Betriebsrat. Daher wird dieses Verfahren auch zweistufiges Verfahren genannt.
Wie läuft die Wahl im einstufigen Verfahren ab?
Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach seiner Bestellung die Wählerliste und das Wahlausschreiben zu erstellen und auszuhängen. Mit der Wählerliste und dem Wahlausschreiben ist auch die Wahlordnung an gleicher Stelle auszuhängen. Mit dem Aushang des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.Das Wahlausschreiben muss zahlreiche Informationen erhalten, die sich für das einstufige Verfahren aus §§ 36, 31 Abs.1 S.3 WO ergeben.
Die Beschäftigten haben nunmehr drei Tage Zeit gegen die Wählerliste wegen etwaiger Fehler Einspruch einzulegen, über welchen der Wahlvorstand entscheidet. Zudem sind ab Aushang des Wahlausschreibens innerhalb einer vom Wahlvorstand gesetzten Frist, spätestens jedoch bis eine Woche vor dem Wahltag, Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen.
Die Wahlvorschläge unterliegen bestimmten Formvorschriften. Die Wahlvorschläge müssen den Familiennamen, Vornamen, das Geburtsdatum sowie die Art der Beschäftigung im Betrieb enthalten. Zudem bedarf es der schriftlichen Zustimmung der Kandidaten und weitere Unterschriften von Unterstützern der Kandidaten. Die notwendige Anzahl der Stützunterschriften ergibt sich aus der konkreten Belegschaftssträke und variiert, § 14 Abs.4 BertrVG. Im Wahlausschreiben ist jedoch die genaue Anzahl bekanntzugeben, so dass entsprechend die korrekte Anzahl von Stützunterschriften gesammelt werden kann. Der Wahlvorstand hat die Wahlvorschläge unverzüglich darauf zu prüfen, ob diese korrekt sind, ggf. ist unter Vorraussetzung der § 8 WO die Möglichkeit zur Nachbesserung zu gewähren. Die Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung an gleicher Stelle wie das Wahlausschreiben bekannt zu geben, § 36 Abs.3 Nr.2 WO.
Am Wahltag wird in der Wahlversammlung in geheimer Wahl der Betriebsrat gewählt. Eine Besonderheit gitb es auch hier: Sofern der Wahlvorstand die Frist zur Briefwahl auf einen Zeitpunkt nach der Wahlversammlung festgelegt hat, so erfolgt auch die Stimmauszählung erst am Ende dieser Frist. Die Urne ist dann am Wahltg zu verschließen und erst nach Ablauf der Frist für die Briefwahl in einer öffentlichen Stimmauszählung zu öffnen.
Wie läuft die Wahl im zweistufigen Verfahren ab?
In diesem Verfahren werden bereits in der ersten Wahlversammlung gemäß § 14a Abs.1, 2 BetrVG
- der Wahlvorstand gewählt,
- die Wählerliste aufgestellt,
- die Wahlvorschläge gemacht,
- das Wahlausschreiben erlassen.
Innerhalb einer Frist von drei Tagen können dann noch Einsprüche gegend ei Wählerliste eingereicht weden, welche der Wahlvorstand unverzüglich zu bearbeiten hat. Bis spätestens drei Tage vor der zwieten Wahlversammlung können die wahlberechtigten Arbeitnehmer einen Antrag auf Briefwahl stellen. Für den Wahltag gilt dann das gleiche wie im einstufigen Verfahren.
Wo finden sich Regelungen zum vereinfachten Wahlverfahren?
Im BetrVG bzw. der WO wird das normale Wahlverfahren relativ ausführlich behandelt. Sodann wird in Einzelnen Vorschriften wie §§ 14a, 17a BetrVG und in den §§ 28 ff. WO das vereinfachte Wahlverfahren festgelegt. Das passiert in weiten Teilen durch Verweisung auf die Vorschriften, die das normale Wahlverfahren regeln. Die Akteure einer Wahl im vereinfachten Wahlverfahren haben sich also die jeweils für sie geltenden Vorschriften aus dem BetrVG bzw. der WO zusammenzustellen.