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Begriffe rund um die Betriebsratswahl

Wer ist wahlberechtigt?

Bei dem Wahlrecht der Arbeitnehmer unterscheidet man zwischen aktivem und passivem Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht bedeutet, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, seine Stimme bei der Wahl abzugeben. Demgegenüber bedeutet das passive Wahlrecht, dass der Arbeitnehmer wählbar ist.

Die Wahlberechtigung besitzen alle Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl 18 Jahre alt sind. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer spätestens am Tage der Wahl seinen 18. Geburtstag haben muss. Wahlberechtigt können danach folgende Personengruppen sein:

  • Teilzeitkräfte
  • Befristet Beschäftigte
  •  Aushilfskräfte
  • Telearbeitnehmer
  • Außendienstmitarbeiter, Monteure, Zeitungszusteller, Vertreter, Kraftfahrer
  • Mehrfachbeschäftigte
  • Bei einem Leiharbeitnehmer gilt zusätzlich, dass diese mehr als drei Monate im Betrieb beschäftigt sein muss. Leiharbeitnehmer sind aber bereits vom ersten Tage ihrer Beschäftigung an wahlberechtigt sofern nur ihre Beschäftigung voraussichtlich mehr als drei Monate andauern wird. Es ist also nicht so, dass der Leiharbeitnehmer zum Zeitpunkt der Wahl bereits länger als drei Monate im Betrieb beschäftigt gewesen sein muss. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand über die voraussichtliche Beschäftigungsdauer eines Leiharbeitnehmers Auskunft zu erteilen.
  • Personen in der Berufsausbildung
  • Umschüler, Volontäre und Praktikanten, es sei denn, dass diese aufgrund von Schulrecht bzw. Hochschulrecht gedeckt sind (Die Abgrenzung zwischen Praktikant und Arbeitnehmer ist im Einzelnen umstritten!)
  • Altersteilzeit, soweit kein Blockmodell vereinbart wurde und sich die Person bereits in der Ruhephase befindet
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht (Elternzeit, Wehrdienst, Zivildienst, etc.)
  • Gekündigte Arbeitnehmer,  auch nach Ablauf der Kündigungsfrist, soweit eine Kündigungsschutzklage eingelegt wurde, das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde und der Arbeitnehmer tatsächlich weiterbeschäftigt wird oder werden müsste. (Umstritten!).

Ausdrücklich nicht wahlberechtigt sind dagegen unter anderem die Angehörigen folgender Personengruppen:

  • Mitglieder eines Vertretungsorgans bei juristischen Personen bzw. einer Personengesellschaft
  • Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG
  • Ein-Euro-Jobber
  • Zivildienstleistende
  • Helfer im freiwilligen sozialen Jahr
  • Insassen von Gefängnissen
  • Patienten in Reha-Einrichtungen
  • Bewohner von Heimen

Wer ist wählbar?

Wählbar und damit passiv wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, sofern sie wahlberechtigt sind und bereits sechs Monate dem Betrieb angehören.

Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 Aktiengesetz) angehört hat. Sofern ein Arbeitnehmer zuvor als Leiharbeitnehmer ohne Unterbrechung in die unmittelbar anschließende Anstellung übernommen worden ist, so sind auch die Zeiten als Leiharbeitnehmer auf die sechs Monate anzurechnen. Ebenso ist die Zeit anzurechnen, die ein Arbeitnehmer zuvor als leitender Angestellter oder vor seinem 18. Geburtstag im Betrieb beschäftigt gewesen ist.

Sofern ein gekündigter Arbeitnehmer gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage eingereicht hat und diese noch nicht rechtskräftig entschieden ist, steht ihm – nach sechsmonatiger Beschäftigung – gleichwohl das passive Wahlrecht zu. Dies gilt unabhängig vom Lauf der Kündigungsfrist.

Ein Arbeitnehmer ist nicht wählbar, wenn er infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. Dies dürfte allerdings dem Wahlvorstand nicht unbedingt bekannt sein. Ein Leiharbeitnehmer ist gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG nicht wählbar. Ein Leiharbeitnehmer kann unabhängig von seiner Beschäftigungsdauer im Betrieb des Entleihers kein passives Wahlrecht erwerben.

Was ist der Wahlvorstand?

Der Wahlvorstand ist spätestens 10 Wochen (70 Kalendertage) vor Ende der Amtszeit durch den amtierenden Betriebsrat zu bestellen. Die 10-Wochen-Frist in § 16 BetrVG ist eine Mindestfrist! Es ist sinnvoll und auch üblich, den Wahlvorstand bereits früher zu bestellen.

Für die Bestellung des Wahlvorstands im Betrieb ohne Betriebsrat gelten besondere Vorschriften.

Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats noch immer kein Wahlvorstand, so kann auch der Gesamtbetriebsrat, und falls dieser nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Ansonsten erfolgt auf Antrag von mindestens drei Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht.

Zu Mitgliedern des Wahlvorstandes können alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs bestimmt werden. Die Bestimmung der Mitglieder des Wahlvorstandes erfolgt durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats. Über die Mitglieder kann einzeln oder en bloc abgestimmt werden. Ein förmliches Wahlverfahren findet nicht statt. Eine Wahl des Wahlvorstands ist im Gesetz nicht vorgesehen, kann aber durch Geschäftsordnung oder Beschluss des Betriebsrates bestimmt werden.

Der Betriebsrat hat einen der Mitglieder des Wahlvorstandes zu dessen Vorsitzenden zu bestimmen. Es sollten zur Sicherheit durch den Betriebsrat auch ein Stellvertreter bestimmt und Ersatzmitglieder bestellt werden. Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus drei Mitgliedern. Der Betriebsrat kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlich ist, den Wahlvorstand um weitere Mitglieder erweitern. Er hat hierbei jedoch zu berücksichtigen, dass die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes stets ungerade zu sein hat. Weil in jedem Wahllokal mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstandes anwesend sein muss, ist die Erweiterung des Wahlvorstandes in jedem Fall dann notwendig, wenn zur Wahl mehr als drei Wahllokale gleichzeitig betrieben werden sollen. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Eine Bestellung in den Wahlvorstand steht weder dem aktiven, noch dem passivem Wahlrecht der Mitglieder entgegen. Regelmäßig besteht der Wahlvorstand aus dem Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schriftführer des Betriebsrats, die sich regelmäßig auch zur Wahl stellen lassen.

Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einem dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied bereits angehört.

Das Ende der Amtszeit bestimmt sich grundsätzlich nach § 21 BetrVG. Hiernach beträgt die Amtszeit des Betriebsrats vier Jahre.

Außerdem kann es aufgrund des Willen des Gesetzgebers, dass alle Betriebsräte einheitlich alle vier Jahre im Zeitraum 01.03. bis 31.05. gewählt werden, zu einer verkürzten oder verlängerten Wahlperiode kommen. Zu einer Wahl außerhalb der regelmäßigen Zeiträume kann es durch extreme Schwankungen in der Belegschaftsgröße, der nicht mehr zu erreichenden Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder oder aufgrund von einem Rücktritt kommen. In diesen Fällen hat die Bestellung des Wahlvorstandes unverzüglich zu erfolgen. Die 10-Wochen-Frist bestimmt sich nach dem 31.05. des jeweiligen Wahljahres, so dass der Wahlvorstand spätestens am 22.03. des Wahljahres bestellt sein muss.

Der bestellte Wahlvorstand kann durch den Betriebsrat nicht mehr abberufen werden. Ebenso ist es für den Wahlvorstand nicht möglich, durch Beschluss als Gremium zurückzutreten. Vielmehr kann nur jedes einzelne Mitglied des Wahlvorstandes zurücktreten, so dass das jeweils bestellte Ersatzmitglied nachrückt. Ist kein Ersatzmitglied (mehr) bestellt, so hat der Betriebsrat ein Ersatzmitglied unverzüglich zu bestimmen.

Der Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschluss. Dies gilt vor allem für Fragen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Der Vorsitzende kann insoweit nicht alleine bestimmen. So ist im Wahlvorstand etwa über die Entscheidung der Berechtigung eines Einspruchs, der Gültigkeit eines Wahlvorschlags oder einer abgegebenen Stimme zu beschließen. Ein Beschluss ist dann angenommen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Wahlvorstands dafür ist. Enthaltungen werden also immer wie Nein-Stimmen gezählt. Eine Beschlussfassung bei Verhinderung eines Mitglieds des Wahlvorstands durch dessen verbliebene Mitglieder, ohne den ernsthaften Versuch der Hinzuziehung eines Ersatzmitglieds, ist unserer Ansicht nach unzulässig.

Der Wahlvorstand hat außerdem eine Niederschrift über jede Sitzung anzufertigen. In dem Protokoll ist mindestens der Wortlaut der gefassten Beschlüsse aufzunehmen. Es ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

Die Mitglieder des Wahlvorstands genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG.

Warum und wie ist die Geschlechterquote zur berücksichtigen?

Die Geschlechter müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im mehrköpfigen Betriebsrat vertreten sein.

Zur Ermittlung der Mindestquote ist es zunächst erforderlich, die Größe des zu wählenden Betriebsrats und die maßgebliche Anzahl der Arbeitnehmer zu bestimmen. Es ist nicht nur von den wahlberechtigten Arbeitnehmern, sondern von allen im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer insgesamt auszugehen. Leitende Angestellte zählen jedoch nicht mit. Stichtag für diese Bestimmung ist der Tag der Einleitung der Wahl – also des Beschlusses des Wahlausschreibens. Die Anzahl der Arbeitnehmer ist nach den jeweiligen Geschlechtern ins Verhältnis zu setzten. Es ist hier kein prozentualer Anteil zu bilden, sondern nach dem Höchstzahlensystem vorzugehen. Die verwendete Rechenmethode kann auch tatsächlich einen Einfluss auf das Ergebnis haben – siehe unten Beispiel (2)! Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nicht in jedem Betriebsrat eine Mindestquote für Mitglieder, die dem Minderheitengeschlecht angehören, gelten muss.

Hierzu einige Beispiele:

(1) Bei 120 AN (85 Männer/35 Frauen) ist ein 7er Gremium zu wählen und es ergibt sich ein Mindestanteil von zwei Frauen im Betriebsrat.

(2) Bei 300 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 30 Mitgliedern. Sind von diesen Arbeitnehmern 270 männlichen und 30 weiblichen Geschlechts, so entfällt die niedrigste noch zu berücksichtigende Höchstzahl (30) auf beide Geschlechter. Hier entscheidet das Los.  Der Losentscheid ist durch den Wahlvorstand im Zuge der Erstellung des Wahlaushangs durchzuführen. Das Ergebnis des Losentscheids gilt die gesamte Amtszeit des gewählten Betriebsrats. Im Beispiel ist es also möglich, dass mindestens eine Frau Mitglied im Betriebsrat sein muss oder aber die Mindestquote hier ganz entfällt.

(3) Bei 116 AN (100 Männer/16 Frauen) ist ein 7er Betriebsrat zu wählen. Hier muss mindestens eine Frau dem Betriebsrat angehören.

Falsch wäre hier die Bestimmung derart, dass nicht 1/7 der Arbeitnehmer weiblichen Geschlechts sind – rechnerisch wären dazu 16,57 Arbeitnehmerinnen nötig – und somit kein Betriebsratsmitglied weiblichen Geschlechts sein müsste. Vielmehr ergibt sich allein aus der Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren die Mindestquote.