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Der Betriebsratsvorsitzende (BRV) vertritt den Betriebsrat gegenüber Dritten und leitet die Betriebsratssitzungen durch. In seinem Amt ist er verantwortlich für alle organisatorischen Fragen innerhalb des Betriebsrats und ebenso für zwischenmenschliche Belange eine wichtige Anlaufstelle.
In diesem Artikel informieren wir Sie über die Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden sowie dessen Wahl.
Sie sind auf der Suche nach weiterführenden Informationen? Dann lesen Sie unsere Artikel zu den Themen vereinfachtes Wahlverfahren oder Anfechtung der Betriebswahl.
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Aufgaben Betriebsratsvorsitzender - Repräsentant, Leiter und Mitglied
Laut §26 Abs. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) besteht die Hauptaufgabe eines Betriebsratsvorsitzenden darin, den Willen, also die Entscheidungen des Betriebsrats nach außen hin zu vertreten. Dabei ist es ihm nicht erlaubt, nach eigenem Willen zu handeln oder eigenständig Entscheidungen zu treffen. Vielmehr ist er Sprachrohr des Gremiums und beispielsweise ausführende Kraft, um vom Betriebsrat gefasste Beschlüsse zu kommunizieren.
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt eindeutig alle Aufgaben und Zuständigkeiten eines Betriebsratsvorsitzenden. Neben den fortbestehenden Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds kommen ihm zusätzliche Rechte, Pflichten und Befugnisse zu.
Die Aufgaben eines BRV sind:
- Repräsentation des Betriebsrats nach außen im Rahmen der gefassten Beschlüsse
- Leitung von Betriebs- und Teilversammlungen
- Leitung von Betriebsratssitzungen
- Einberufung von Sitzungen
- Festlegung der Tagesordnung (unter Einbeziehung eventuell eingegangener Anträge)
- Einladen von Betriebsratsmitgliedern, Schwerbehindertenvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung (wenn vorhanden)
- Führung der laufenden Geschäfte in Betriebsräten (bei weniger als 9 Mitgliedern)
- Unterzeichnen von Sitzungsniederschriften
- Ausübung des Hausrechts in Sitzungen der Betriebsversammlung / des Betriebsrats
Alle Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden sind seine Pflichten, deren Erfüllung er nachzukommen hat.
Welche Folgen hat eine Pflichtverletzung des Betriebsratsvorsitzenden?
Erfüllt der Betriebsratsvorsitzende seine Aufgaben nicht oder handelt eigenmächtig, begeht er eine Pflichtverletzung. In diesem Fall kann der Betriebsrat seinen Vorsitzenden absetzen und aus seinem Amt abberufen.
Bei schweren Verstößen ist ein Ausschluss aus dem Betriebsrat durch das Betriebsverfassungsgesetz möglich. Geregelt in §23 BetrVG-Verletzung gesetzlicher Pflichten.
Betriebsratsvorsitzender - Wahl und Ablauf
Der Betriebsrat ist gesetzlich dazu verpflichtet, einen Betriebsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
Wer wählt den Betriebsratsvorsitzenden?
Der Betriebsrat wählt den Betriebsratsvorsitzenden (§26 Abs. 1 BetrVG). Dies geschieht in einer sogenannten konstituierenden Sitzung. Dazu muss der Wahlvorstand innerhalb einer Woche nach dem Tag der Betriebsratswahl alle Betriebsratsmitglieder einladen. Auch der Stellvertretende des Betriebsratsvorsitzenden wird hierbei gewählt.
Die konstituierende Sitzung ist für den Betriebsrat von enormer Bedeutung, da vor der Wahl praktisch keine handlungsfähige Interessenvertretung existiert.
Ablauf der Wahl - Wie wird man Betriebsratsvorsitzender?
An der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden dürfen nur Mitglieder des Betriebsrats teilnehmen. Ist ein Mitglied verhindert, springt das jeweilige Ersatzmitglied ein. Bei der Wahl dürfen ebenfalls diejenigen Betriebsratsmitglieder ihre Stimme abgeben, die selbst für das Amt kandidieren.
WICHTIG: Der Betriebsrat muss während der Wahl beschlussfähig sein. Dafür müssen mindestens 50 % aller Mitglieder an der Wahl teilnehmen.
Betriebsratsvorsitzender darf nur ein Betriebsratsmitglied werden. Andere Personen stehen nicht zur Wahl.
Die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats können ihre Stimme mündlich oder per Handzeichen abgeben. Beantragt ein Betriebsratsmitglied jedoch eine geheime Wahl, muss deren Durchführung geheim stattfinden.
Wer bei der Wahl die meisten Stimmen erhält, wird Betriebsratsvorsitzender. Im Falle einer Stimmengleichheit wird die Person ausgelost.
Dokumentation der Betriebsratswahl
Über die Wahl ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen (§34 BetrVG). Dieses enthält die Namen der Kandidaten und die Anzahl der jeweils erhaltenen Stimmen.
Anfechtung der Betriebsratswahl
Sowohl jedes Betriebsratsmitglied als auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft haben das Recht, die Wahl beim Arbeitsgericht anzufechten. Der Arbeitgeber hat dieses Recht nicht.
Soll ein Antrag auf Anfechtung der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden gestellt werden, muss dies innerhalb von zwei Wochen ab Tag der Wahl geschehen.
Die Wahl ist nur dann anfechtbar, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde. Dazu gehören unter anderem:
- Der Betriebsrat war während der Wahl nicht beschlussfähig.
- Es gab keine ordnungsgemäße Ladung zur Betriebsratssitzung.
- Es war eine geheime Wahl beantragt, doch die Abstimmung erfolgte öffentlich (Handheben oder Stimmabgabe).
Benötigen Sie Unterstützung bei der Anfechtung der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden?
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Betriebsratsvorsitzender Freistellung - vollständig oder vorübergehend
Der Betriebsratsvorsitzende muss seine ihm übertragenen Aufgaben während seiner vertraglich geregelten Arbeitszeit erfüllen. Dafür stellt ihn der Arbeitgeber von seiner Arbeit frei. Die Freistellung kann vollständig oder vorübergehend erfolgen.
Vollständige Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden
Wenn ein Betrieb mehr als 200 Arbeitnehmer angestellt hat, kann der Betriebsrat laut §38 BetrVG beantragen, einen oder mehrere Betriebsratsmitglieder von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt werden.
Darüber beschließt der Betriebsrat nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Um als Betriebsratsvorsitzender vollständig von seinen Pflichten befreit zu werden, muss er zuvor als freizustellendes Betriebsratsmitglied gewählt worden sein.
Vorübergehende Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden
Wenn der Betriebsratsvorsitzende nicht vollständig freigestellt wird, hat er nach §37 Abs. 2 BetrVG das Recht, auf eine vorübergehende Freistellung.
Hierzu ist kein formeller Antrag erforderlich: Die Betriebsratsmitglieder, wie auch der Betriebsratsvorsitzende haben das Recht für die erforderliche Arbeit im Betriebsrat freigestellt zu werden.
Sie entscheiden selbst, wann und wie lange sie Betriebsrats-Arbeit machen und melden sich entsprechend bei ihrem Vorgesetzten ab.
Betriebsratsvorsitzender Gehalt - Vergütung bleibt gleich
Das Amt des Betriebsratsvorsitzenden ist – wie das aller anderen Mitglieder des Betriebsrats – ehrenamtlich. Zwar handelt es sich bei dieser Position um eine verantwortungsvolle Aufgabe, die Vergütung ändert sich nach der Wahl zum Vorsitzenden nicht.
Kündigungsschutz des Betriebsratsvorsitzenden
Der Betriebsratsvorsitzende genießt denselben besonderen Kündigungsschutz wie jedes andere Mitglied des Betriebsrats. Nach §15 Kündigungsschutzgesetz ist eine ordentliche Kündigung nicht zulässig.
Davon unabhängig ist die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber. Für eine fristlose Kündigung muss allerdings ein „wichtiger Grund“ vorliegen. Hierfür muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholen, da die Kündigung andernfalls unwirksam wäre.