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Der Betriebsratsvorsitzende (BRV) vertritt den Betriebsrat gegenüber Dritten und leitet die Betriebsratssitzungen durch. In seinem Amt ist er verantwortlich für alle organisatorischen Fragen innerhalb des Betriebsrats und ebenso für zwischenmenschliche Belange eine wichtige Anlaufstelle.
In diesem Artikel informieren wir Sie über die Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden sowie dessen Wahl.
Sie sind auf der Suche nach weiterführenden Informationen? Dann lesen Sie unsere Artikel zu den Themen vereinfachtes Wahlverfahren oder Anfechtung der Betriebswahl.
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Inhaltsverzeichnis:
Aufgaben Betriebsratsvorsitzender – Repräsentant, Leiter und Mitglied
Wahl des Betriebsratsvorsitzenden
Die Amtszeit des Betriebsratsvorsitzenden
Betriebsratsvorsitzender Freistellung – vollständig oder vorübergehend
Betriebsratsvorsitzender Gehalt – Vergütung bleibt gleich
Aufgaben Betriebsratsvorsitzender - Repräsentant, Leiter und Mitglied
Laut §26 Abs. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) besteht die Hauptaufgabe eines Betriebsratsvorsitzenden darin, den Willen, also die Entscheidungen des Betriebsrats nach außen hin zu vertreten. Dabei ist es ihm nicht erlaubt, nach eigenem Willen zu handeln oder eigenständig Entscheidungen zu treffen. Vielmehr ist er Sprachrohr des Gremiums und beispielsweise ausführende Kraft, um vom Betriebsrat gefasste Beschlüsse zu kommunizieren.
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt eindeutig alle Aufgaben und Zuständigkeiten eines Betriebsratsvorsitzenden. Neben den fortbestehenden Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds kommen ihm zusätzliche Rechte, Pflichten und Befugnisse zu.
Die Aufgaben eines BRV sind:
- Repräsentation des Betriebsrats nach außen im Rahmen der gefassten Beschlüsse
- Leitung von Betriebs- und Teilversammlungen
- Leitung von Betriebsratssitzungen
- Einberufung von Sitzungen
- Festlegung der Tagesordnung (unter Einbeziehung eventuell eingegangener Anträge)
- Einladen von Betriebsratsmitgliedern, Schwerbehindertenvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung (wenn vorhanden)
- Führung der laufenden Geschäfte in Betriebsräten (bei weniger als 9 Mitgliedern)
- Unterzeichnen von Sitzungsniederschriften
- Ausübung des Hausrechts in Sitzungen der Betriebsversammlung / des Betriebsrats
Alle Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden sind seine Pflichten, deren Erfüllung er nachzukommen hat.
Ein Betriebsratsvorsitzender hat viel zu tun. Denn er ist auch nach seiner Wahl weiterhin Betriebsratsmitglied. Daneben hat der Betriebsratsvorsitzende zusätzliche besondere Aufgaben, Befugnisse und Rechte, die ihm das Gesetz zuweist.
Es besteht kein hierarchisches, sondern ein kollegiales Verhältnis zwischen den einzelnen Mitgliedern im Betriebsrat. Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht der Chef des Betriebsrats. Er ist den anderen Mitgliedern nicht übergeordnet und kann ihnen gegenüber keine Weisungen erteilen.
Wird eine Erklärung gegenüber einem anderen Mitglied des Betriebsrats abgegeben, so wird dieses als Bote tätig. Dies hat zur Folge, dass die entsprechende Erklärung erst mit Weitergabe an den Betriebsratsvorsitzenden oder dem gesamten Betriebsrat als dem Betriebsrat zugegangen gilt.
Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht verpflichtet, außerhalb seiner Arbeitszeit Erklärungen entgegenzunehmen. Nimmt der Betriebsratsvorsitzende Erklärungen außerhalb seiner Arbeitszeit aber gleichwohl entgegen, so gelten diese zu diesem Zeitpunkt als dem Betriebsrat zugegangen. Dies gilt insbesondere auch für mündliche Erklärungen.
Hier sollte der Betriebsratsvorsitzende, sobald er merkt, dass ihm gegenüber eine Erklärung außerhalb der Arbeitszeit abgegeben werden soll, deren Annahme verweigern. Dabei dem Erklärenden ins Wort zu fallen, mag unhöflich sein, ist in diesen Fällen wohl aber zweckmäßig.
Der Betriebsrat kann auch ein anderes Mitglied des Betriebsrats als den Betriebsratsvorsitzenden bestimmen, das gegenüber dem Arbeitgeber – ggf. auch nur in bestimmten Angelegenheiten – Erklärungen abzugeben hat.
Die Regelung greift jedoch erst mit ihrer Bekanntgabe gegenüber dem Arbeitgeber. Wenn der Betriebsrat einem Ausschuss eine Aufgabe zur selbständigen Erledigung übertragen hat, so ist davon auszugehen, dass der Vorsitzende des Ausschusses in diesen Angelegenheiten auch zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt ist. Dies gilt für Arbeitsgruppen entsprechend.
Der Betriebsrat ist zumeist ein Gremium, das aus mehreren Mitgliedern besteht. Sein Wille kommt in seinen Beschlüssen zum Ausdruck. Der Betriebsratsvorsitzende hat keine Befugnis, Erklärungen abzugeben, die nicht vom Willen des Betriebsrats gedeckt sind. Insbesondere reicht alleine der Wille des Betriebsratsvorsitzenden zur Abgabe einer Erklärung nicht aus.
Der Betriebsratsvorsitzende hat die Verpflichtung, im Rahmen der gefassten Beschlüsse die notwendigen Erklärungen vollständig, korrekt und fristgerecht gegenüber den zur Entgegennahme berechtigten Personen abzugeben.
Er darf die Erklärung auch nicht entgegen der Beschlusslage ändern, wenn er den Beschluss persönlich nicht mitträgt. Der Betriebsratsvorsitzende darf auch nicht dadurch die Beschlusslage unterlaufen, indem er die Erklärung verzögert abgibt, so dass diese Erklärung aufgrund von zwischenzeitlichen Ereignissen oder wegen einer abgelaufenen Frist keine Wirkung mehr entfalten kann.
Auch die Erteilung einer Generalvollmacht durch den Betriebsrat zugunsten seines Betriebsratsvorsitzenden ist unzulässig. Die Übertragung von Aufgaben vom Betriebsrat zur selbständigen Erledigung kennt das Gesetz nur zugunsten von Ausschüssen und Arbeitsgruppen. Auch durch eine ständige betriebliche Übung („Das machen wir schon immer so….“) kann die Vertretungsmacht des Betriebsratsvorsitzenden nicht erweitert werden.
Die Erklärungen, die der Betriebsratsvorsitzende abgibt, ohne dass ein entsprechender Beschluss ihn hierzu berechtigt, sind unwirksam. Die entsprechende Erklärung kann aber unter Umständen durch einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats im Nachhinein genehmigt und hierdurch erteilt werden.
Zur Abgabe einer Erklärung kann der Betriebsrat auch ein anderes Mitglied bestimmen. Hierzu ist ein ordnungsgemäßer Beschluss zu fassen.
Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat außerdem nach außen. So nimmt er an den Sitzungen und beratend an den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) teil, soweit der Betriebsrat hierfür kein anderes Mitglied bestimmt hat.
Leitung des Betriebsrats
Dem Betriebsratsvorsitzenden obliegt die Leitung der vom Betriebsrat initiierten Zusammenkünfte. Dies gilt insbesondere für die Betriebsratssitzung und die Betriebsversammlung.
Verwaltungsaufgaben des Betriebsratsvorsitzenden
Auch für die Führung der laufenden Geschäfte ist der Betriebsratsvorsitzende zuständig. Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere anfallende Verwaltungstätigkeiten, also der Papierkram, wie etwa die Führung der Korrespondenz und deren Ablage.
Ab einer Größe von neun Mitgliedern im Betriebsrat ist dem Betriebsratsvorsitzenden zu seiner Unterstützung vom Gesetz der Betriebsausschuss zur Seite gestellt. Das Gesetz bestimmt außerdem, dass das Protokoll neben einem anderen Mitglied des Betriebsrats vom Betriebsratsvorsitzenden zu unterschreiben ist.
Die Geschäftsordnung des Betriebsrats kann zu den Verwaltungsaufgaben des Betriebsratsvorsitzenden näheres regeln.
Weitere Aufgaben durch Beschluss
Über die vorstehend genannten Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden hinaus können durch den Betriebsrat noch weitere administrative Aufgaben übertragen werden. Dies kann sowohl durch Einzelbeschluss als auch durch Regelung innerhalb der Geschäftsordnung geschehen. Eine Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung durch den Betriebsratsvorsitzenden ist nach der hier vertretenen Auffassung aber nicht möglich. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz nur zugunsten von Ausschüssen und Arbeitsgruppen vor.
Welche Folgen hat eine Pflichtverletzung des Betriebsratsvorsitzenden?
Erfüllt der Betriebsratsvorsitzende seine Aufgaben nicht oder handelt eigenmächtig, begeht er eine Pflichtverletzung. In diesem Fall kann der Betriebsrat seinen Vorsitzenden absetzen und aus seinem Amt abberufen.
Bei schweren Verstößen ist ein Ausschluss aus dem Betriebsrat durch das Betriebsverfassungsgesetz möglich. Geregelt in §23 BetrVG-Verletzung gesetzlicher Pflichten.
Wahl des Betriebsratsvorsitzenden
Der Betriebsrat ist gesetzlich dazu verpflichtet, einen Betriebsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
Der Betriebsratsvorsitzende – getragen von der Mehrheit der Mitglieder. Zum Betriebsratsvorsitzenden kann nur ein Betriebsratsmitglied gewählt werden.
Die Wahl erfolgt bereits auf der konstituierenden Sitzung; also in der ersten Sitzung des Betriebsrats in der jeweiligen Wahlperiode. Hier hat sich folgende Übung herausgebildet:
Die konstituierende Sitzung wird zunächst durch den Wahlvorstand einberufen und durch dessen Vorsitzenden geleitet. Es wird zunächst ein Betriebsratsmitglied zum Wahlleiter für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden bestimmt. Üblicherweise wird sich – unabhängig von der Listenzugehörigkeit – auf das älteste Mitglied des Betriebsrats geeinigt. Nach seiner Wahl übernimmt der Wahlleiter die Leitung der Sitzung und führt die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden durch.
Die Amtszeit des Betriebsratsvorsitzenden
Im Zentrum steht das Vertrauen des Gremiums in seinen Vorsitzenden
Die Amtszeit des Betriebsratsvorsitzenden gilt für die gesamte Wahlperiode, soweit der Betriebsrat nichts anderes beschließt. Der Betriebsratsvorsitzende kann das Amt jederzeit niederlegen. Hierzu bedarf es keines besonderen Grundes.
Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, durch die Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden dessen Amtszeit zu beenden. Das Ende der Amtszeit des Betriebsratsvorsitzenden hat auf seine Mitgliedschaft im Betriebsrat keinen Einfluss. Er bleibt also gleichwohl Mitglied im Betriebsrat.
Wer wählt den Betriebsratsvorsitzenden?
Der Betriebsrat wählt den Betriebsratsvorsitzenden (§26 Abs. 1 BetrVG). Dies geschieht in einer sogenannten konstituierenden Sitzung. Dazu muss der Wahlvorstand innerhalb einer Woche nach dem Tag der Betriebsratswahl alle Betriebsratsmitglieder einladen. Auch der Stellvertretende des Betriebsratsvorsitzenden wird hierbei gewählt.
Die konstituierende Sitzung ist für den Betriebsrat von enormer Bedeutung, da vor der Wahl praktisch keine handlungsfähige Interessenvertretung existiert.
Ablauf der Wahl - Wie wird man Betriebsratsvorsitzender?
An der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden dürfen nur Mitglieder des Betriebsrats teilnehmen. Ist ein Mitglied verhindert, springt das jeweilige Ersatzmitglied ein. Bei der Wahl dürfen ebenfalls diejenigen Betriebsratsmitglieder ihre Stimme abgeben, die selbst für das Amt kandidieren.
WICHTIG: Der Betriebsrat muss während der Wahl beschlussfähig sein. Dafür müssen mindestens 50 % aller Mitglieder an der Wahl teilnehmen.
Betriebsratsvorsitzender darf nur ein Betriebsratsmitglied werden. Andere Personen stehen nicht zur Wahl.
Die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats können ihre Stimme mündlich oder per Handzeichen abgeben. Beantragt ein Betriebsratsmitglied jedoch eine geheime Wahl, muss deren Durchführung geheim stattfinden.
Wer bei der Wahl die meisten Stimmen erhält, wird Betriebsratsvorsitzender. Im Falle einer Stimmengleichheit wird die Person ausgelost.
Durchführung der Wahl
Es bestehen keine besonderen Vorschriften für die Durchführung der Wahl. Die Wahl kann also auch durch Handzeichen erfolgen. Erst auf Antrag eines Betriebsratsmitgliedes ist die Wahl geheim. Wahlberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder. Ist ein Betriebsratsmitglied zeitweise verhindert, so ist das nachgerückte Ersatzmitglied wahlberechtigt, aber nicht wählbar. Der Betriebsrat muss bei der Wahl beschlussfähig sein (vgl. Beschluss).
Es ist nicht obligatorisch, dass es einen Gegenkandidaten gibt. Gewählt ist der Kandidat, auf den die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist ein erneuter Wahlgang durchzuführen. Erst wenn auch dieser zu keinem Ergebnis führt, sollte der Betriebsrat ggf. einen Losentscheid zwischen den Kandidaten mit derselben Stimmenanzahl beschließen.
Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Annahme der Wahl wird die Sitzungsleitung an den gewählten Betriebsratsvorsitzenden übergeben.
Die Wahl muss in das Protokoll der Sitzung aufgenommen werden. Die Rechtmäßigkeit der Wahl ist gerichtlich überprüfbar. Insoweit ist jedes Betriebsratsmitglied berechtigt, die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Wahlergebnisses anzufechten oder beim Arbeitsgericht die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl zu beantragen.
Ein stellvertretender Betriebsratsvorsitzender wird in einem getrennten Wahlverfahren durchgeführt.
Dokumentation der Betriebsratswahl
Über die Wahl ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen (§34 BetrVG). Dieses enthält die Namen der Kandidaten und die Anzahl der jeweils erhaltenen Stimmen.
Anfechtung der Betriebsratswahl
Sowohl jedes Betriebsratsmitglied als auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft haben das Recht, die Wahl beim Arbeitsgericht anzufechten. Der Arbeitgeber hat dieses Recht nicht.
Soll ein Antrag auf Anfechtung der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden gestellt werden, muss dies innerhalb von zwei Wochen ab Tag der Wahl geschehen.
Die Wahl ist nur dann anfechtbar, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde. Dazu gehören unter anderem:
- Der Betriebsrat war während der Wahl nicht beschlussfähig.
- Es gab keine ordnungsgemäße Ladung zur Betriebsratssitzung.
- Es war eine geheime Wahl beantragt, doch die Abstimmung erfolgte öffentlich (Handheben oder Stimmabgabe).
Benötigen Sie Unterstützung bei der Anfechtung der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden?
Wir beraten Sie!
Betriebsratsvorsitzender Freistellung - vollständig oder vorübergehend
Der Betriebsratsvorsitzende muss seine ihm übertragenen Aufgaben während seiner vertraglich geregelten Arbeitszeit erfüllen. Dafür stellt ihn der Arbeitgeber von seiner Arbeit frei. Die Freistellung kann vollständig oder vorübergehend erfolgen.
Vollständige Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden
Wenn ein Betrieb mehr als 200 Arbeitnehmer angestellt hat, kann der Betriebsrat laut §38 BetrVG beantragen, einen oder mehrere Betriebsratsmitglieder von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt werden.
Darüber beschließt der Betriebsrat nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Um als Betriebsratsvorsitzender vollständig von seinen Pflichten befreit zu werden, muss er zuvor als freizustellendes Betriebsratsmitglied gewählt worden sein.
Vorübergehende Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden
Wenn der Betriebsratsvorsitzende nicht vollständig freigestellt wird, hat er nach §37 Abs. 2 BetrVG das Recht, auf eine vorübergehende Freistellung.
Hierzu ist kein formeller Antrag erforderlich: Die Betriebsratsmitglieder, wie auch der Betriebsratsvorsitzende haben das Recht für die erforderliche Arbeit im Betriebsrat freigestellt zu werden.
Sie entscheiden selbst, wann und wie lange sie Betriebsrats-Arbeit machen und melden sich entsprechend bei ihrem Vorgesetzten ab.
Betriebsratsvorsitzender Gehalt - Vergütung bleibt gleich
Das Amt des Betriebsratsvorsitzenden ist – wie das aller anderen Mitglieder des Betriebsrats – ehrenamtlich. Zwar handelt es sich bei dieser Position um eine verantwortungsvolle Aufgabe, die Vergütung ändert sich nach der Wahl zum Vorsitzenden nicht.
Kündigungsschutz des Betriebsratsvorsitzenden
Der Betriebsratsvorsitzende genießt denselben besonderen Kündigungsschutz wie jedes andere Mitglied des Betriebsrats. Nach §15 Kündigungsschutzgesetz ist eine ordentliche Kündigung nicht zulässig.
Davon unabhängig ist die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber. Für eine fristlose Kündigung muss allerdings ein „wichtiger Grund“ vorliegen. Hierfür muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholen, da die Kündigung andernfalls unwirksam wäre.
Stellvertretender Betriebsratsvorsitzender
Auch ein stellvertretender Betriebsratsvorsitzender wird vom Betriebsrat gewählt. Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsratsvorsitzenden, wenn dieser verhindert ist – jedoch ist er kein zweiter Vorsitzender.
Von Gesetzes wegen ist neben dem Betriebsratsvorsitzenden auch ein Stellvertretender Betriebsratsvorsitzender durch den Betriebsrat zu bestimmen. Üblicherweise wird die Wahl des Stellvertreters des Betriebsratsvorsitzenden in der konstituierenden Sitzung im Anschluss an die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden durchgeführt. Es sind grundsätzlich zwei verschiedene Wahlgänge durchzuführen, soweit der Betriebsrat selbst kein anderes Prozedere bestimmt.
Die getrennten Wahlgänge sollen sicher stellen, dass sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch ein stellvertretender Betriebsratsvorsitzender sich in Ausübung ihres Amtes der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats gewiss sein können. Zur Amtsniederlegung, Wahl und Abwahl gelten die vorherigen Ausführungen zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden entsprechend.
Die Aufgabe des Stellvertreters ist die Übernahme des Amtes des Betriebsratsvorsitzenden, falls dieser zeitweilig verhindert ist – in der Regel durch Urlaub oder Krankheit. Eine Verhinderung liegt auch dann vor, wenn die Angelegenheit den Betriebsratsvorsitzenden persönlich betrifft.
Eine kurzfristige Abwesenheit, also eine Abwesenheit von wenigen Stunden, reicht dagegen nicht aus, es sei denn, es ist eine unaufschiebbare Angelegenheit zu regeln. Muss Betriebsratsarbeit außerhalb der individuellen Arbeitszeit des Betriebsratsvorsitzenden erfolgen, liegt keine Verhinderung vor.
Soweit kein Vertretungsfall vorliegt, steht dem Stellvertreter auch nicht die Wahrnehmung der Aufgaben vom Betriebsratsvorsitzenden zu. Der Stellvertreter ist also kein 2. Betriebsratsvorsitzender.
Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ist außerdem Mitglied im Betriebsausschuss, sofern dieser gegründet wurde.