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KONZERNBETRIEBSRAT – ZUSAMMENSETZUNG UND ZUSTÄNDIGKEIT
Wie wird ein Konzernbetriebsrat gebildet?
Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Der Konzern besteht aus mindestens zwei selbständigen Unternehmen. Es ist ein Zusammenschluss aus dem herrschenden und mindestens einem abhängigen Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit unter der Leitung des herrschenden Unternehmens erforderlich.
Die Errichtung des Konzernbetriebsrates erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind, § 54 Abs.1 BetrVG.
Die Mitglieder des Konzernbetriebsrates werden durch Beschluss des Gesamtbetriebsrates entsandt. Jeder Gesamtbetriebsrat entsendet zwei Mitglieder in den Konzernbetriebsrat. Für jedes entsandte Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt.
Welche Zuständigkeiten hat der Konzernbetriebsrat?
Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates ist in § 58 BetrVG geregelt: Der Konzernbetriebsrat ist nach § 58 Abs.1 BetrVG originär zuständig wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die alle oder mehrere Konzernunternehmen betrifft und die jeweiligen Gesamtbetriebsräte diese Angelegenheit nicht für das jeweilige Konzernunternehmen regeln können.
Die Regelung auf Konzernebene muss zwingend aus rechtlichen oder sachlichen Gründen notwendig sein.
Folgende zwingende sachliche oder rechtliche Gründe, die zur Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates führen sind, können beispielhaft angeführt werden:
- Errichtung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, die sich auf den ganzen Konzernbereich erstrecken ( BAG 3 ABR 3/78 selbständige Versorgungskasse eines Konzerns)
- Konzerneinheitlicher Verhaltenskodex („codes of conduct“)
- Regelung freiwilliger Leistungen, die nur konzerneinheitlich oder unternehmensübergreifend gewährt werden soll
- Austausch von Mitarbeiterdaten zwischen den einzelnen Konzernunternehmen
- Unternehmensübergreifende Ausschreibung von Stellen nach § 93 BetrVG
- Unternehmensübergreifende Zusammenlegung von Betrieben
- Konzernweiter Personalabbau, der mit der unternehmensübergreifenden Übernahme von Arbeitnehmern verbunden ist
Auch wenn diese Aufzählung nicht abschließend ist und auch weitere Konstellationen zur Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates führen können, so gelten dennoch folgende Grundsätze:
- Eine Zuständigkeit bei personellen Einzelmaßnahmen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da der Einsatz von Arbeitnehmern dem personellen Beteiligungsrecht des jeweiligen Betriebsrates unterliegt.
- In wirtschaftlichen Angelegenheiten sind im Regelfall der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zuständig.
Im Rahmen seiner originären Zuständigkeit nach § 58 Abs.1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat auch zuständig für Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben sowie für Betriebs der Konzernunternehmen, die keinen Betriebsrat haben.
Der Konzernbetriebsrat kann weiterhin nach § 58 Abs.2 BetrVG von den Gesamtbetriebsräten mit der Wahrnehmung einer Angelegenheit beauftragt werden. Die Beauftragung kann nach Abs.2 S.2 auf die Verhandlungsbefugnis beschränkt und jederzeit widerrufen werden. Für die wirksame Beauftragung ist ein mit qualifizierter Mehrheit gefasster Beschluss des Gesamtbetriebsrates, der auch der Schriftform bedarf.
Der Konzernbetriebsrat hat darüber hinaus noch weitere besondere Zuständigkeiten wie beispielsweise:
- Bestellung des Hauptwahlvorstandes für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach dem Drittbeteiligungsgesetzt und dem Mitbestimmungsgesetz
- Recht zur Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
Wo sind die Grenzen der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates?
Der Konzernbetriebsrat ist grundsätzlich nicht zuständig, wenn bereits der Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat zuständig ist. Die Zuständigkeiten zwischen diesen drei Gremien werden strikt nach dem „Entweder-Oder-Prinzip“ voneinander abgegrenzt.
Daher sind an die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates – also für den Fall, dass er nicht durch den Gesamtbetriebsrat beauftragt wurde – strenge Maßstäbe zu legen. Es ist nicht ausreichend, dass eine Regelung durch oder mit dem Konzernbetriebsrat zweckmäßig, kostengünstiger oder aufgrund des Koordinierungsinteresses praktischer wäre. Dies sind keine Gründe, welche die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates begründen können. Auch wenn die Konzernleitung bestimmte Themen auf sich gezogen hat, begründet dies keine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates.