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Interessenausgleich / Sozialplan

Interessenausgleich? Das müssen Sie wissen bei Betriebsänderungen wissen!

Steht eine Betriebsänderung an, kann das für das gesamte Unternehmen, aber natürlich in erster Linie für die Arbeitnehmer weitreichende Folgen haben. Das Ausmaß der geplanten und durchgeführten Änderungen kann hierbei entweder „lediglich“ das Neu-Ausrichten eines Unternehmens umfassen, aber auch bis hin zur vollständigen Schließung eines Betriebs oder der Einschränkung einzelner Bereiche führen. 

 

Arbeitnehmer / der Betriebsrat haben mit dem Interessenausgleich ein hilfreiches Instrument an der Hand. Eine Betriebsänderung kann dadurch zwar nicht unbedingt verhindert werden, doch das deutsche Gesetz gibt hiermit eine wirksame Unterstützung, um eventuell Nachteile für den Arbeitnehmer zumindest abmildern zu können. 

In diesem Artikel erfahren Sie alle wichtigen Informationen rund um das Thema Interessenausgleich, indem wir Ihnen die wichtigsten Fragen übersichtlich und verständlich zusammengefasst haben.

Was ist ein Interessenausgleich?

Von einem Interessenausgleich spricht man, wenn Betriebsrat und Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung über die wichtigsten Inhalte einer bevorstehenden Betriebsänderung abschließen. 

 

Verhandelt werden dabei: 

 

  • die Frage des „Ob“
  • die Frage des „Wann“
  • die Frage des „Wie“

Somit streben beide Parteien eine Übereinkunft an, welche zum Inhalt hat festzulegen, welchen Umfang konkret die Betriebsänderung hat und wie lang die geplante Dauer ihrer Umsetzung beträgt – in einigen Fällen kann sie sogar ganz abgewendet werden. 

 

Für die Möglichkeiten, wie eine Einigung auf diesem Gebiet aussehen könnte, gibt es nahezu keine Einschränkungen:
Theoretisch ist es möglich, dass 

 

  1. der Betriebsrat die Durchführung der Betriebsänderung ohne Einschränkungen akzeptiert oder
  2. das Unternehmen vollkommen auf selbige verzichtet. 

Beide Szenarien sind jedoch Extreme und die Wahrscheinlichkeit, dass eines von beiden eintritt, eher gering. Realistischer ist, dass das Ergebnis letztendlich irgendwo zwischen beiden Polen liegen wird. 

 

Der Inhalt eines Interessenausgleichs ist immer eine (geplante) Betriebsänderung. Diese kann die Einschränkung oder Neuausrichtung einzelner Bereiche beinhalten oder bis zur Schließung des kompletten Betriebs führen. 

 

Für den einzelnen Arbeitnehmer bedeutet dies, dass daraus erhebliche Nachteile oder sogar die Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz entstehen können. Das trifft etwa dann zu, wenn die Betriebsänderung Entlassungen nach sich zieht. 

Definition Interessenausgleich:

Was ist eine Betriebsänderung?

Betriebsgröße Mindestanzahl betroffener Arbeitnehmer
21-59 6
60-250 10 % der regelmäßig Beschäftigten
251-449 26
500-599 30
600 und mehr 5 % der regelmäßig Beschäftigten

Nur bei

  • Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
  • Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
  • Fusion oder Spaltung von Betrieben
  • Grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren

wird ohne Weiteres unterstellt, dass ein erheblicher Nachteil droht.

Wer hat ein Interesse am Interessenausgleich und warum?

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer gibt es eindeutige Gründe, rechtliche Interessen anhand eines Interessenausgleichs zu wahren. 

 

Arbeitgeber setzen sich für einen Interessenausgleich ein, um rechtlich sicher nachweisen zu können, genügend Versuche und in ausreichendem Maße zu dessen Zustandekommen unternommen zu haben. Ist ein Interessenausgleich einmal ausgehandelt, ist der Arbeitgeber auf der sicheren Seite und umgeht die Gefahr, einen Nachteilsausgleich an betroffene Arbeitnehmer zahlen zu müssen (siehe hierzu §113 Abs. 3 BetrVG – Unterlassen eines Interessenausgleichs). 

 

Natürlich ist jedem Arbeitgeber daran gelegen, diesen Zustand zu erreichen, da er mit erheblicher rechtlicher und finanzieller Sicherheit einhergeht. Hierin liegt auch der Grund, weswegen von Arbeitgeberseite häufig Zugeständnisse gemacht werden, die rein rechtlich nicht notwendig gewesen wären. 

 

Für den Betriebsrat / Arbeitnehmer ist ein Interessenausgleich von großer Bedeutung, weil dadurch alle Umstände der geplanten Betriebsänderung festgehalten werden, indem sowohl die zeitlichen als auch die betrieblichen Inhalte eindeutig definiert werden. Diese wiederum haben nun Einfluss auf zwei rechtliche Folgen: 

Zahlung einer Abfindung / eines Nachteilsausgleichs vonseiten des Arbeitgebers: 

Hält sich der Arbeitgeber nicht an das vereinbarte Ausmaß der im Interessenausgleich definierten Betriebsänderung, ist er laut §113 Abs. 1, 2 BetrVG dazu verpflichtet, eine Abfindung beziehungsweise einen Nachteilsausgleich zu zahlen. 

Im Sozialplan berücksichtigte Arbeitnehmer: 

Im Interessenausgleich wird festgelegt, welche Arbeitnehmer von der Betriebsänderung betroffen sind und dementsprechend von einem bestehenden Sozialplan profitieren dürfen. Es ist also von großer Bedeutung, welche Maßnahmen genau die Betriebsänderung enthält und welche Arbeitnehmer somit konkret davon betroffen sind. 

In jedem Fall wird der Betriebsrat alles in seiner Macht Stehende tun, um den Arbeitnehmer vor schwerwiegenden Nachteilen zu schützen. Aus diesem Grund wird er in den meisten Fällen folgende Schritte anstreben

  • Ausschließen von betriebsbedingten Kündigungen
  • Verschieben des geplanten Zeitpunktes, zu dem die Betriebsänderung stattfinden soll
  • Übernahme von Arbeitnehmern in andere Betriebe eines Unternehmens
  • Anbieten von Umschulungsmöglichkeiten
  • Aushandeln der besten Konditionen für Arbeitnehmer in Bezug auf Umfang und Form der Betriebsänderung

Sie sind im Betriebsrat und haben Fragen zum Thema Interessenausgleich? 

Ablauf: Wie kommt ein Interessenausgleich zustande?

Der Ablauf eines Interessenausgleichs wird in §112 des BetrVG geregelt: Er muss zum einen schriftlich festgehalten und zum anderen sowohl vom Unternehmer als auch vom Betriebsrat unterzeichnet werden. 

Noch zuvor jedoch ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, bei geplanten Betriebsänderungen (im Sinne des BetrVG §111) den Betriebsrat allumfassend und auch zeitlich ausreichend zu informieren, um anschließend in dieser Sache gemeinsam beraten zu können. 

Für die Praxis bedeutet das, der Betriebsrat wird rechtzeitig mit einbezogen, nämlich dann, wenn die Planungsphase der Betriebsänderung noch nicht abgeschlossen ist. Dadurch erhält er die Chance, maßgeblich auf die zu treffenden Entscheidungen Einfluss zu nehmen und die besten Konditionen im Sinne der Arbeitnehmer auszuhandeln. 

Kommt ein Interessenausgleich nicht zustande, besteht die Möglichkeit, die Einigungsstelle zu konsultieren. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese keine verbindlichen Entscheidungen treffen kann (wie etwa beim Sozialplan), sondern ihr Ziel besteht in einem Hinwirken auf eine gütliche Einigung. 

Zudem ist es möglich, den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Hilfe bei der Vermittlung zu bitten, was jedoch nur in den seltensten Fällen in Anspruch genommen wird (§112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). 

Zuletzt soll noch hervorgehoben werden, dass ein Interessenausgleich lediglich zustande kommt, wenn der Arbeitgeber dazu gewillt ist. Er kann vom Betriebsrat jedoch nicht erzwungen werden.

Welche Folgen hat es, wenn ein Arbeitgeber nicht über einen Interessenausgleich verhandelt?

Zwar ist auch dem Arbeitgeber aus den weiter oben aufgeführten Gründen an einem Interessenausgleich gelegen, doch der Betriebsrat kann diesen rechtlich nicht erzwingen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Arbeitgeber einem Interessenausgleich aller Wahrscheinlichkeit nach nur zustimmen wird, wenn dieser im Wesentlichen seinen eigenen Interessen sowie den beabsichtigten Änderungen zustimmt

Um jedoch die eigene finanzielle Sicherheit zu wahren und einen Nachteilsausgleich zu vermeiden, ist auch der Arbeitgeber motiviert, gemeinsam mit dem Betriebsrat ernsthaft über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Sollte sich dieser nämlich erstens weigern, die Verhandlungen überhaupt zu beginnen oder zweitens, diese zu früh abbrechen, besteht auf Seiten der Arbeitnehmer ein gesetzlicher Anspruch zur Zahlung einer Abfindung / eines Nachteilsausgleichs.

Welche Folgen hat es, wenn der Arbeitgeber sich nicht an den Interessenausgleich hält?

Zur Zahlung einer Abfindung ist der Arbeitgeber auch dann verpflichtet, wenn er sich nicht an den im Interessenausgleich klar definierten Umfang der Betriebsänderung hält. Ein konkretes Beispiel hierfür wäre, wenn das Unternehmen im Zuge dessen mehr Arbeitnehmer als vorher abgesprochen entlassen würde. Der Arbeitgeber ist in diesem und allen anderen Fällen, in denen der Arbeitnehmer Nachteile erfährt, dazu verpflichtet, diese auszugleichen (siehe §113 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG).

Was ist ein Sozialplan?

Wird eine Betriebsänderung durchgeführt, so drohen den Arbeitnehmern regelmäßig auch wirtschaftliche Nachteile. Diese Nachteile sollen mithilfe  des Sozialplans kompensiert oder jedenfalls abgemildert werden. 

Typischerweise werden in einem Sozialplan bei Massenentlassungen Abfindungsregelungen oder Transferregelungen (Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft / Transfergesellschaft) abgeschlossen. Eine Abmilderung kann allerdings auch etwa darin bestehen, dass die Arbeitnehmer eine Entschädigungszahlung für künftigen längeren Fahrtweg erhalten.

Was ist der Unterschied zwischen einem Interessenausgleich und einem Sozialplan?

Der Interessenausgleich regelt das Ob, das Wie und das Wann einer Betriebsänderung und hat somit zum Ziel, bereits vor Eintreten des Sozialplans wirksam zu werden, indem er Nachteile für Arbeitnehmer überhaupt nicht erst entstehen lässt. Ist dies nicht möglich, sorgt der Betriebsrat dafür, diese so gering wie möglich zu halten. 

Der Sozialplan hingegen tritt in Kraft, wenn einem oder mehreren Arbeitnehmern bereits Nachteile entstanden sind, etwa durch Versetzung oder Kündigung. Hierbei geht es also nunmehr nicht um Prävention eines Schadens, sondern um Schadensausgleich für die Betroffenen. Dennoch stehen beide Vereinbarungen in direktem Zusammenhang. 

Können Interessenausgleich und Sozialplan zusammen festgelegt werden?

Ja, das ist möglich. Tatsächlich ist es in der Praxis sogar sehr üblich, sowohl den Interessenausgleich als auch den Sozialplan gemeinsam zu beschließen. Wichtig ist hierbei aber, dass beide Teile klar voneinander getrennt und unterschieden werden können.

Zusammenfassung Interessenausgleich

  • Ein Interessenausgleich legt fest, ob, wann und in welchem Ausmaß eine Betriebsänderung stattfindet. 
  • Für beide Parteien – Arbeitgeber und Betriebsrat – gibt es gute Gründe, an der Abschließung eines Interessenausgleichs interessiert zu sein. Der Arbeitgeber ist jedoch gesetzlich nicht verpflichtet, einen Interessenausgleich einzugehen. 
  • Der Ablauf eines Interessenausgleichs ist gesetzlich geregelt: Er muss schriftlich festgehalten und von Unternehmer und Betriebsrat unterzeichnet werden. 

Wenn sich der Arbeitgeber nicht an den Interessenausgleich hält, ist dieser zur Zahlung einer Abfindung / eines Nachteilsausgleichs verpflichtet.