WAHLVERFAHREN – NORMALES WAHLVERFAHREN ODER VEREINFACHTES WAHLVERFAHREN?
Welche Wahlverfahren gibt es?
Eine Betriebsratswahl ist in einem normalen Wahlverfahren oder einem vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen.
Welches Wahlverfahren ist in unserem Betrieb durchzuführen?
Die Art des Wahlverfahrens hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb ab.
In Betrieben mit in der Regel 5-50 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren gewählt.
In Betrieben mit in der Regel 101 und mehr wahlberechtigten Arbeitnehmern ist das normale Wahlverfahren anzuwenden.
In Betrieben mit in der Regel 51-100 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann der Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden ist. Gibt es keine Vereinbarung ist das normale Wahlverfahren anzuwenden.
Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen dem normalen und dem vereinfachten Wahlverfahren?
Die beiden Wahlverfahren unterscheiden sich in den zeitlichen Abläufen. Dei Fristen im vereinfachten Wahlverfahren sind wesentlich kürzer als im normalen Wahlverfahren. Zudem werden für das vereinfachte Wahlverfahren ein oder zwei sogenannte Wahlversammlungen benötigt, auf denen ggf. der Wahlvorstand (sofern nicht bereits vom vorhergehenden BR bestellt) und auf der anderen Wahlversammlung der Betriebsrat gewählt wird.
Zudem erfolgt die Wahl im vereinfachtes Verfahren in Form der Mehrheitswahl, im normalen Wahlverfahren ist dagegen auch die Listenwahl möglich. Im normalen Wahlverfahren erfolgt die Wahl regelmäßig aufgrund von Vorschlagslisten. Daher wird die Verhältniswahl auch als Listenwahl bezeichnet. Die auf die einzelnen Listen entfallenden Betriebsratssitze werden entsprechend der jeweiligen Stimmenzahl unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit ermittelt, § 15 Abs.2 BetrVG. Im vereinfachten Wahlverfahren treten einzelne Personen gegeneinander an. Es sind die Kandidaten gewählt, die unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit, § 15 Abs.2 BetrVG, die meisten Stimmen erhalten haben.