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BESCHLUSSFASSUNG – WAS IST ALLES ZU BEACHTEN?
Der Beschluss ist der Wille des Betriebsrates. Die korrekte Beschlussfassung ist daher Grundlage einer jeden Betriebsratsarbeit. Der Betriebsrat sollte der Einfachheit halber den Beschluss anhand einer Beschlussvorlage fertigen.
Der Betriebsrat wird als Gremium tätig und gerade nicht in seinem Willen von einzelnen Betriebsratsmitgliedern vertreten. Betriebsratsvorsitzende, Ausschüsse oder auch einzelne Betriebsratsmitglieder werden grundsätzlich im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse, mit denen ggf. auch Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden können, tätig.
Die Voraussetzungen eines wirksam gefassten Beschlusses sind: eine ordnungsgemäße Sitzung, Ladung, die Mitteilung der Tagesordnung, Beschlussfähigkeit sowie die Beschlussfassung selbst.
Was ist eine ordnungsgemäße Sitzung?
Die Beschlussfassung bedarf einer ordnungsgemäßen Sitzung. Keine ordnungsgemäßen Sitzungen sind die monatlichen Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, § 74 Abs.1 BetrVG, oder sonstige Zusammenkünfte des Betriebsrates wie beispielsweise beim Mittagessen in der Kantine.
Durch die Voraussetzung der ordnungsgemäßen Sitzung sind Beschlussfassungen im Umlaufverfahren ebenso unzulässig wie per Telefon oder per E-Mail. Grundsätzlich sind auch Beschlussfassungen per Videokonferenzen unzulässig.
Wann ist die Ladung ordnungsgemäß?
Der Betriebsratsvorsitzende hat rechtzeitig die Mitglieder des Betriebsrates, § 29 Abs.2 S.2 BetrVG, sowie die Schwerbehindertenvertretung als auch die Jungend- und Auszubildendenvertretung, soweit letztere ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung hat, § 29 Abs.2 S.3 BetrVG, zu laden.
Die Ladung erfordert die Mitteilung von Ort und Zeit der jeweiligen Sitzung. Sofern ein Betriebsratsmitglied verhindert ist, hat der Betriebsratsvorsitzende das Ersatzmitglied zu laden.
Für die Ladung ist gesetzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben. Diese Entscheidung obliegt dem Betriebsratsvorsitzenden. Dieser hat mit angemessener Frist und in geeigneter Weise zu laden. Sofern es über die Form und Frist innerhalb des Gremiums Unstimmigkeiten gibt, empfiehlt es sich eine Form festzulegen. Dies kann durch einfachen Beschluss geschehen, der den Betriebsratsvorsitzenden bindet oder in einer Geschäftsordnung festgelegt werden. Die vom Betriebsrat beschlossene Form der Ladung ist eine Selbstbindung des Betriebsrates und verpflichtet nur diesen. Ein Verstoß gegen diese selbstauferlegte Formvorschrift macht den Beschluss grundsätzlich nicht unwirksam. Arbeitgeber und einzelne Arbeitnehmer können daraus keine unmittelbaren Rechte ableiten.
Was ist bei der Tagesordnung zu beachten?
Der Betriebsratsvorsitzende hat die Tagesordnung für die Betriebsratssitzung mitzuteilen. Die Tagesordnung kann mit der Ladung oder auch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden. Die Ladung dient der Vorbereitung der geladenen Personen auf die Sitzung.
Für die Festlegung der Tagesordnung ist gesetzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben. Diese Entscheidung obliegt dem Betriebsratsvorsitzenden. Dieser hat mit angemessener Frist und in geeigneter Weise die Tagesordnung mitzuteilen. Sofern es über die Form und Frist innerhalb des Gremiums Unstimmigkeiten gibt, empfiehlt es sich eine Form festzulegen. Dies kann durch einfachen Beschluss geschehen, der den Betriebsratsvorsitzenden bindet oder in einer Geschäftsordnung festgelegt werden. Die vom Betriebsrat beschlossene Form der Ladung ist eine Selbstbindung des Betriebsrates und verpflichtet nur diesen. Ein Verstoß gegen diese selbstauferlegte Formvorschrift macht den Beschluss grundsätzlich nicht unwirksam. Arbeitgeber und einzelne Arbeitnehmer können daraus keine unmittelbaren Rechte ableiten.
Sofern die Tagesordnung wegen kurzfristiger Entwicklungen kurz vor der Sitzung ergänzt werden muss oder ein Tagesordnungspunkt nicht berücksichtigt wurde, so kann die Tagesordnung noch erweitert werden. Dies erfordert, dass alle rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen wurde, der Betriebsrat beschlussfähig ist UND die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschließen, den Tagesordnungspunkt noch aufzunehmen, (BAG v. 22.1.2014 – 7 AS 6/13).
Wann ist der Betriebsrat beschlussfähig?
Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, § 33 Abs.2 BetrVG. Im Rahmen der Feststellung der Beschlussfähigkeit werden weder die Schwerbehindertenvertretung noch die Jungend- und Auszubildendenvertretung mitgezählt.
Wichtig: Es ist nicht ausreichend, wenn die Hälfte der Mitglieder des Betriebsrates in der Sitzung anwesend ist. Es ist notwendig, dass die Hälfte der Mitglieder des Betriebsrates an der konkreten Beschlussfassung teilnimmt. Diese Teilnahme kann auch in Form der Stimmenthaltung erfolgen. Eine Teilnahme liegt dann nicht vor, wenn das Betriebsratsmitglied ausdrücklich erklärt, dass es an der Abstimmung nicht teil nimmt.
Wie sind Beschlüsse zu fassen?
Die Abstimmung über einen Antrag erfolgt gemeinsam. Es gibt keine Regelungen über das Verfahren der Abstimmung, beispielsweise darüber ob die Stimmenabgabe mündlich oder schriftlich, geheim oder offen erfolgt.
Der Beschluss wird im Regelfall mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Betriebsratsmitglieder, ggf. der JAV, gefasst.
Eine besondere Stimmenmehrheit verlangt das Gesetz
- beim Rücktritt des Betriebsrates, § 13 Abs.2 Nr.3 BetrVG
- bei der Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf Ausschüsse oder einzelne Betriebsratsmitglieder, § 27 Abs.3, § 28 BetrVG
- bei der Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen, § 28a BetrVG
- bei der Aufstellung einer Geschäftsordnung, § 36 BetrVG
- bei der Beauftragung des GBR, § 50 Abs.2 BetrVG
- bei der Übertragung von Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf einen Ausschuss des Betriebsrates, § 107 Abs.3 BetrVG
Da die Mehrheit der an der Beschlussfassung Teilnehmenden für den Beschluss stimmen muss, wirkt sich die Stimmenenthaltung als Ablehnung aus.
Wann ist ein Beschluss unwirksam?
Die Fehler bei der Beschlussfassung können vielfältig sein. Der Beschluss ist jedoch nur dann unwirksam, wenn grobe Verstöße gegen Verfahrensvorschriften vorliegen, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusse als wesentlich anzusehen sind BAG v. 23.8.1984 — 2 AZR 391/83.
Ein grober Verstoß ist beispielsweise anzunehmen,
- Ladung aller Betriebsratsmitglieder, im Fall der Verhinderung der Ersatzmitglieder unter Mitteilung der konkreten Tagesordnung
- Für ein verhindertes Betriebsratsmitglied ist das Ersatzmitglied zu laden
- Beschlussfähigkeit des Betriebsrats
- Die Jugend- und Auszubildendenvertretung muss zu der Abstimmung ordnungsgemäß hinzugezogen werden, sofern Angelegenheiten behandelt werden, bei denen diese Stimmrecht hat
- Der Beschluss ist mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (einfache Mehrheit), ggf. mit der Mehrheit aller Mitglieder (absolute Mehrheit) und ggf. unter Einschluss der Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu fassen
Dagegen ist der Beschluss grundsätzlich nicht unwirksam, wenn die Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung nicht gewahrt wurde, § 30 S.4 BetrVG, oder der Beschluss nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wurde, §34 Abs.1 BetrVG. Sofern eine nicht stimmberechtigte Person wie beispielsweise ein Ersatzmitglied, obwohl kein Fall der Verhinderung vorlag, an der Beschlussfassung teilgenommen hat, ist zu prüfen, ob durch diese Person das Ergebnis der Beschlussfassung beeinflusst wurde. Sofern auszuschließen ist, dass die Person im Rahmen der Beratung auf die Willensbildung Einfluss hatte und ohne die Stimme das Ergebnis im Grundsatz gleich bliebe, ist der Beschluss wirksam.
Wie kann der Betriebsrat bei einem unwirksamen Beschluss reagieren?
Sofern ein Beschluss dennoch unwirksam ist oder der Betriebsrat zumindest die Unwirksamkeit befürchtet, kann die Beschlussfassung im Regelfall wiederholt werden. Dies gilt nicht, sofern ein Vorgang bereits abgeschlossen ist, beispielsweise kann nicht der Beschluss für eine bereits durchgeführte Schulung nachträglich nochmals richtig gefasst werden. In einem laufenden außergerichtlichen oder auch gerichtlichen Verfahren kann jedoch (nochmals) ein wirksamer Beschluss über die Durchführung des Verfahrens oder auch über die Vertretung des Betriebsrates in dem Verfahren durch einen Anwalt gefasst werden.