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Betriebsausschuss

BETRIEBS­AUSSCHUSS - PFLICHT AB 9 BETRIEBSRATS­MITGLIEDERN

Wann ist ein Betriebsausschuss zu bilden?

Der Betriebsausschuss ist der geschäftsführende Vorstand im Betriebsrat. Der Betriebsausschuss muss gebildet werden, wenn der Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern besteht.

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ein Betriebsausschuss zu bilden, wenn der Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern besteht. Dies ist der Fall, wenn regelmäßig mehr als 200 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden. Erreicht der Betrieb diese Größe nicht, so kann ein geschäftsführender Ausschuss eingerichtet werden.

Auch die Größe des Betriebsausschusses ist durch das Gesetz festgelegt. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 sind der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter stets Mitglieder des Betriebsausschusses. Hinzu werden weitere Mitglieder des Betriebsrats gewählt, deren Anzahl sich nach der Größe des Betriebsrats richtet.

Größe des Betriebsrats (Mitgliederzahl) weitere Mitglieder des Betriebsrats Gesamtgröße des Betriebsausschusses (inklusive Betriebsratsvorsitzenden und Stellvertreter)
1 Mitglieder
3 Mitglieder
5 Mitglieder
7 Mitglieder
9 Mitglieder 3 weitere Mitglieder 5 Ausschussmitglieder
11 Mitglieder 3 weitere Mitglieder 5 Ausschussmitglieder
13 Mitglieder 3 weitere Mitglieder 5 Ausschussmitglieder
15 Mitglieder 3 weitere Mitglieder 5 Ausschussmitglieder
17 Mitglieder 5 weitere Mitglieder 7 Ausschussmitglieder
19 Mitglieder 5 weitere Mitglieder 7 Ausschussmitglieder
21 Mitglieder 5 weitere Mitglieder 7 Ausschussmitglieder
23 Mitglieder 5 weitere Mitglieder 7 Ausschussmitglieder
25 Mitglieder 7 weitere Mitglieder 9 Ausschussmitglieder
27 Mitglieder 7 weitere Mitglieder 9 Ausschussmitglieder
29 Mitglieder 7 weitere Mitglieder 9 Ausschussmitglieder
31 Mitglieder 7 weitere Mitglieder 9 Ausschussmitglieder
33 Mitglieder 7 weitere Mitglieder 9 Ausschussmitglieder
35 Mitglieder 7 weitere Mitglieder 9 Ausschussmitglieder

Wer sind die Mitglieder im Betriebsausschuss?

Welche Aufgaben hat der Betriebsausschuss?

Das Gesetz weist dem Betriebsausschuss die “Erledigung der laufenden Geschäfte” zu. Danach soll der Betriebsausschuss zum Beispiel folgende Aufgaben zu bewältigen:

  • Beschlüsse des Betriebsrats realisieren,
  • Schriftverkehr führen,
  • Betriebsratsbüro organisieren,
  • Vorbereitung der Betriebsratssitzung,
  • Vorbereitung der Betriebsversammlung.

Zusätzlich kann der der Betriebsrat dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Das bedeutet, dass der Betriebsausschuss sowohl in der Willensbildung (Beschlussfassung) als auch in der Willensäußerung (Mitteilung an den Arbeitgeber) an die Stelle des Betriebsrats tritt. Der Beschluss zur Beauftragung des Betriebsausschusses mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben ist mit der Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder – also mit “absolute Mehrheit” – zu fassen und schriftlich z. B. im Sitzungsprotokoll oder in der Geschäftsordnung zu dokumentieren. Auch bei dem Widerruf der Übertragung von Aufgaben muss der Betriebsrat mit absoluter Mehrheit beschließen. Der Übertragungsbeschluss gilt längstens für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats.