- Betriebsausschuss
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Versetzung
- Umgruppierung
- Sachmittel
- Informationsrecht des Betriebsrats
- Einstellung
- Eingruppierung
- Soziale Angelegenheiten
- Sozialauswahl – Wer darf bleiben und wer muss gehen bei einer betriebsbedingten Kündigung?
- Einigungsstelle: Was leistet die innerbetriebliche Schlichtungsstelle?
- Sozialplan – Alle Informationen auf einen Blick!
- Betriebsvereinbarung – ein Überblick
- Arbeitszeit
- Interessenausgleich / Sozialplan
- Gesamtbetriebsrat
- Entgelt
- Freitstellung / Arbeitsbefreiung
- Betriebsratsvorsitzender: Stellung, Aufgaben und Wahl!
- Betriebsratsseminar
- Beschlussfassung
- Gesundheitsschutz
- Kündigung
- Wirtschaftsausschuss
- Personelle Angelegenheiten
- Konzernbetriebsrat
BETRIEBSAUSSCHUSS – PFLICHT AB 9 BETRIEBSRATSMITGLIEDERN
Wann ist ein Betriebsausschuss zu bilden?
Der Betriebsausschuss ist der geschäftsführende Vorstand im Betriebsrat. Der Betriebsausschuss muss gebildet werden, wenn der Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern besteht.
Wer sind die Mitglieder im Betriebsausschuss?
Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter sind stets Mitglieder im Betriebsausschuss. Die Anzahl der weiteren Mitglieder bestimmt sich nach § 27 BetrVG. Danach hat der Betriebsausschuss bei Betriebsräten mit
- 9 bis 15 Mitgliedern → 3 weitere Ausschussmitglieder
- 17 bis 23 Mitgliedern → 5 weitere Ausschussmitglieder
- 25 bis 35 Mitgliedern → 7 weitere Ausschussmitglieder 3
- 7 oder mehr Mitgliedern → 9 weitere Ausschussmitglieder.
Die jeweiligen weiteren Ausschussmitglieder werden aus der Mitte der Betriebsratsmitglieder – nciht der Ersatzmitglieder – gewählt. Grundsätzlich ist der Betriebsausschuss nach dem Verhältniswahlrecht (Listenwahl) zu bestimmen. Nur, wenn es nur eine Liste gibt, wird nach dem Prinzip der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt.
Welche Aufgaben hat der Betriebsausschuss?
Das Gesetz weist dem Betriebsausschuss die “Erledigung der laufenden Geschäfte” zu. Danach soll der Betriebsausschuss zum Beispiel folgende Aufgaben zu bewältigen:
- Beschlüsse des Betriebsrats realisieren,
- Schriftverkehr führen,
- Betriebsratsbüro organisieren,
- Vorbereitung der Betriebsratssitzung,
- Vorbereitung der Betriebsversammlung.
Zusätzlich kann der der Betriebsrat dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Das bedeutet, dass der Betriebsausschuss sowohl in der Willensbildung (Beschlussfassung) als auch in der Willensäußerung (Mitteilung an den Arbeitgeber) an die Stelle des Betriebsrats tritt. Der Beschluss zur Beauftragung des Betriebsausschusses mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben ist mit der Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder – also mit “absolute Mehrheit” – zu fassen und schriftlich z. B. im Sitzungsprotokoll oder in der Geschäftsordnung zu dokumentieren. Auch bei dem Widerruf der Übertragung von Aufgaben muss der Betriebsrat mit absoluter Mehrheit beschließen. Der Übertragungsbeschluss gilt längstens für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats.