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VERSETZUNG: WANN LIEGT EINE VERSETZUNG VOR? KANN DER BETRIEBSRAT DIE VERSETZUNG VERHINDERN?

Was ist eine Versetzung?

Eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG) ist durch die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von 1 Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Eine Versetzung liegt mithin dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird für voraussichtlich mehr einen Monat oder wenn die Zuweisung kürzer als ein Monat dauert, aber sich die Arbeitsumstände erheblich ändern.

Wann ändert sich der Arbeitsbereich?

Wann ändern sich die Umstände der Erbringung der Arbeit?

Soweit die Maßnahmen, die zur Änderung des Arbeitsbereiches führen, vorsichtlich kürzer als einen Monat dauern sollen, so kann dennoch eine Versetzung zu bejahen, wenn eine erhebliche Änderung der Umstände vorliegt. Bei einem Arbeitsplatzwechsel an einen anderen Ort wird das wohl zu bejahen sein, bei erheblich längerer Fahrzeit, einer Änderung der zeitlichen Lage der Arbeit, die Ausstattung des Arbeitsplatzes. Auch Faktoren wie Lärm, Schmutz, Hitze, Kälte oder Nässe können zu einer erheblichen Änderung der Umstände der Arbeit führen.

In welchem Umfang muss der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten?

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat rechtzeitig vor der Verwirklichung der geplanten Versetzung unterrichten, wobei folgende Punkte genannt werden sollen:

  • Personaldaten des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Beschäftigungsdauer)
  • Aufgabenkreis, Aufgabenort nach dem Arbeitsvertrag unter Beifügung einer vollständigen Kopie des Arbeitsvertrages
  • Benennung ggf. Beschreibung des bisherigen Arbeitsplatzes und des in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes
  • auch die mit der Beschäftigung auf dem neuen Arbeitsplatz verbundene Eingruppierung
  • die voraussichtliche Auswirkung der geplanten Versetzung auf die Arbeitssituation und die persönliche Lage des Arbeitnehmers
  • betriebliche Gründe für die geplante Versetzung

Welches Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat?

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor der Versetzung unterrichten und Auskunft über die Person der Beteiligten geben. Dazu hat er den Betriebsrat unter Vorlage von erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkung der geplanten Maßnahme zu geben, über den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung.

Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Versetzung verweigern und muss dies auf einen der im Gesetz abschließend genannten Gründe aus § 99 Abs. 2 BetrVG anführen. In der Praxis haben insbesondere die Zustimmungsverweigerungsgründe aus § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 Relevanz. Der Betriebsrat hat das Recht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG, selbstständig die soziale und persönliche Zumutbarkeit einer geplanten Versetzung zu prüfen, um damit nach eigenem Ermessen die voraussichtlichen Belastungen für den betroffenen Arbeitnehmer und die Interessen des Arbeitgebers gegeneinander abzuwägen.