- Betriebsausschuss
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
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- Sozialauswahl – Wer darf bleiben und wer muss gehen bei einer betriebsbedingten Kündigung?
- Einigungsstelle: Was leistet die innerbetriebliche Schlichtungsstelle?
- Sozialplan – Alle Informationen auf einen Blick!
- Betriebsvereinbarung – ein Überblick
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- Betriebsratsvorsitzender: Stellung, Aufgaben und Wahl!
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UMGRUPPIERUNG – DIE ZUSTIMMUNG DES BETRIEBSRATS NACH § 99 BETRVG IST EINZUHOLEN!
Was ist eine Umgruppierung
Umgruppierung ist jede Änderung der Einreihung in die Vergütungsordnung unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer wirtschaftlich besser oder schlechter gestellt würde. Praxisrelevant sind Umgruppierungen bspw. bei Versetzungen, Beförderungen oder auch Herabstufungen. Der Betriebsrat ist darüber umfassend und rechtzeitig zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat ihm insbesondere mitzuteilen, aus welchen Gründen er festgestellt hat, dass die neue Einordnung richtig ist. Dem Betriebsrat steht ein Mitbeurteilungsrecht darüber zu, ob diese Beurteilung des Arbeitgebers korrekt ist. Es steht im Ermessen des Betriebsrates, dies anders zu beurteilen.
Was sind Zustimmungsverweigerungsgründe?
Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Umgruppierung nach § 99 Abs. 2 BetrVG verweigern. In der Praxis kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Umgruppierung lediglich mit einem Zustimmungsverweigerungsgrund aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 sowie Nr. 2 BetrVG verweigern. Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn der Arbeitgeber die Vergütungsverordnung nicht korrekt angewendet hat.