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Arbeitszeit

ARBEITSZEIT – DEFINITION UND RECHTE DES BETRIEBSRATES FINDEN SIE HIER!

Was ist Arbeitszeit?

Arbeitszeit ist die Zeitspanne vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Nur im Bergbau zählen auch die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

Welche Grenzen sind bei der Arbeitszeit zu beachten?

Grundlage für Arbeitszeitregelungen ist das Arbeitzeitsgesetz. Es dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Schäden und der flexiblen Arbeitszeitgestaltung einschließlich der Ruhepausen und Ruhezeiten sowie dem Schutz von Sonn- und Feiertagsruhe.

Im Arbeitszeitgesetz finden sich unter anderem Regelungen zu

  • Höchstarbeitszeiten
  • Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Nacht- und Schichtarbeit
  • Ruhepausen, Ruhezeit

Nach dem Arbeitszeitgesetz sind in vielen Fällen Ausnahmen zulässig.

Welche Rechte hat der Betriebsrat bei der Arbeitszeit?

Der Betriebsrat hat zunächst die Aufgabe auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu achten (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Wie er seiner Überwachungspflicht nachkommt, entscheidet der Betriebsrat. Er hat etwa die Möglichkeit Betriebsbegehung durchzuführen, um die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu kontrollieren.

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, neben der Überwachungspflicht bezüglich des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Auch die vorübergehender Verkürzung (Kurzarbeit) oder Verlängerung (Überstunden) der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) ist mitbestimmungspflichtig.

Das heißt, der Betriebsrat hat damit die Möglichkeit in den vom Arbeitszeitgesetz gesetzten Grenzen für die Arbeitnehmer bessere Regelungen als nach dem Arbeitszeitgesetz zu schaffen. Dies geschieht häufig durch eine Betriebsvereinbarung. Hier bieten sich dem Betriebsrat enorme Möglichkeiten, von denen er auch Gebrauch machen sollte.

Damit der Betriebsrat seiner Pflicht zur Überwachung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) nachkommen kann, hat der Arbeitgeber ihm die betreffenden Auskünfte selbst dann zu erteilen, wenn er mit Rücksicht auf eine im Betrieb geltende Vertrauensarbeitszeit die tatsächlichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer bewusst nicht zur Kenntnis nehmen will (BAG v. 6.5.2003 – 1 ABR 13/02).