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BETRIEBSRATSSEMINAR – INFOS ZUR ERFORDERLICHKEIT UND KOSTENTRAGUNG
Die meisten Betriebsratsmitglieder haben schon das eine oder andere Betriebsratsseminar besucht. Klar, denn der Besuch von Betriebsratsseminaren gehört zu den wichtigsten Grundlagen jeder guten Betriebsratsarbeit. Nur durch das Wissen um die Möglichkeiten des Betriebsverfassungsgesetzes kann der Betriebsrat seine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte prüfen und von diesen Gebrauch machen.
Freistellung, Arbeitsentgelt, Übernahme der Kosten für Reise und Verpflegung – was ist wichtig?
Zunächst zwei Hinweise:
- Es bedarf keiner Zustimmung und keiner Genehmigung durch den Arbeitgeber, um einen Anspruch auf Freistellung, Entgeltfortzahlung, Kostenübernahme bei Teilnahme an der Seminar zu haben.
- Die Betriebsratsseminare sind nicht kontingentiert. Es können von einem Mitglied auch mehr als drei Wochen im Jahr BetriebsratsSeminare besucht werden, wenn dies für die ordnungsgemäße Arbeit des Betriebsrats erforderlich ist.
Der Arbeitgeber hat
- das teilnehmende Mitglied des Betriebsrats für die Dauer der Betriebsratsseminar von der Arbeit freizustellen,
- dem teilnehmenden Mitglied für die Zeit der Teilnahme am Seminar nach § 37 Abs. 2, 3 BetrVG das Entgelt fortzuzahlen,
- die Reisekosten zu übernehmen und
- für die Zeit des Seminars die zusätzlichen Kosten der Verpflegung zu erstatten.
Wann ist ein Seminar erforderlich?
Neben der sehr wichtigen ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats ist eine weitere Voraussetzung für die Freistellung und Entgeltfortzahlung, dass die Teilnahme des Mitglieds des Betriebsrats an dem Seminar erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Betriebsratsseminar sind das Thema der Betriebsratsseminar, die Dauer des Seminars sowie die Kosten des Seminars zu berücksichtigen. Die Begründung der so getroffenen Entscheidung sollte vom Betriebsrat bereits im Beschluss selbst mit aufgenommen werden.
Was ist bei Seminaren zu Grundkenntnissen und bei Sepzialseminaren zu beachten?
Es gibt bestimmte Grundkenntnisse, bei denen – trotz aller Verschiedenheit der Betriebe und betrieblichen Interessenvertretungen – im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass sie für die Arbeit im Betriebsrat jedenfalls demnächst zur Wahrnehmung der dem Betriebsrat zugewiesen Aufgaben benötigt werden. Hierzu gehören etwa:
- Grundkenntnisse vom Betriebsverfassungsrecht (auch Vertiefung in Teilgebieten)
- Grundkenntnisse vom Arbeitsrecht
- Grundkenntnisse vom Arbeitsschutz
- Grundkenntnisse der Unfallverhütung
- Kenntnisse über Neuerungen in den oben genannten Bereichen
- nach einer Zeit Auffrischungsseminare oder Wiederholungsseminare.
Daneben kann auch die Teilnahme an Seminaren zur Vermittlung besonderer Kenntnisse erforderlich sein. Hierzu bedarf es besonderer Umstände, die bereits im Beschluss selbst mit aufgenommen werden sollten. Hierzu gehören etwa:
- spezielle Kenntnisse über besondere Organe der Betriebsverfassung für deren Mitglieder (Wirtschaftsausschuss, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat etc.)
- spezielle Kenntnisse in besonderen betrieblichen Situationen (Einführung von Arbeitnehmerüberwachung/SAP, Betriebsänderung etc.)
- spezieller Schulungsbedarf aufgrund der Position im Betriebsrat (Betriebsratsvorsitzender, Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden, Protokollführer etc.)
- für freigestellte Mitglieder des Betriebsrats ist ein besonderer Schulungsbedarf anerkannt.
Wie lang darf eine Seminar sein?
Es gilt die Faustformel, dass ein Betriebsratsseminar bis zu einer Woche erforderlich ist. Abweichungen hiervon sind sowohl nach oben wie nach unten im Einzelfall möglich.
Was ist bei den Kosten des Seminars zu beachten?
Die durch die Teilnahme entstehenden Kosten müssen verhältnismäßig sein. Das macht für den Betriebsrat zunächst einen Vergleich der am Markt angebotenen Seminare notwendig. Der Betriebsrat muss aber nicht das Seminar buchen, bei dem die Teilnahme am wenigsten Kosten für den Arbeitgeber verursacht! Es bedarf hierfür allerdings einer Begründung. Diese kann zum Beispiel darin liegen, dass man die Teilnahme eines Seminars bei einem bestimmten Seminaranbieters wünscht, weil man selber in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht hat oder es sich um aufeinander aufbauende Seminare, etwa Betriebsverfassungsrecht Teil 1,2,3,4… handelt und Wiederholung der behandelten Themen so vermieden werden können. Entsprechendes gilt auch für den weiter entfernt liegenden Seminarort. Die Teilnahme an einem Seminar an einem weiter entfernt liegenden Ort kann etwa erforderlich sein, weil die Teilnahme an einem anderen Seminar zu einer für den Betriebsrat nicht hinnehmbaren Verzögerung der Erlangung der Kenntnisse führen würde.
Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber ein Seminar ablehnt?
Über die Erforderlichkeit der Teilnahme an einem Seminar und die Verhältnismäßigkeit der zu übernehmenden Kosten entscheidet letztlich das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.
Ein besonderes Verfahren ist in § 37 Abs. 6 Satz 3 ff. BetrVG für Streitigkeiten im Bezug auf die zeitliche Lage des Betriebsratsseminars vorgesehen. Ist der Arbeitgeber der Meinung, dass das Seminar zwar an sich erforderlich ist, hält er aber den Zeitpunkt des Seminars für ungünstig, so ist dies kein Fall für das Arbeitsgericht. Die Frage der zeitlichen Lage des Seminars (nicht die Dauer!) wird durch die Einigungsstelle entschieden.
Sollte bereits im Vorfeld klar sein, dass der Arbeitgeber mit der Teilnahme am Seminar nicht einverstanden ist, die Freistellung der zur Teilnahme vorgesehenen Mitglieder des Betriebsrats ablehnt oder aus anderen Gründen Ärger mit der Übernahme der Kosten erwartet wird, raten wir dem Betriebsrat, sich durch einen Rechtsanwalt, der grundsätzlich ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sein sollte, beraten zu lassen. Gleiches gilt, wenn ein Arbeitgeber im Nachhinein Abzüge von den erstatteten Beträgen vornimmt.