Wahlvorstand - Ein Muß bei jeder Betriebsratswahl
Vorschriften für die Bestellung des Wahlvorstands
Für die Bestellung des Wahlvorstands im Betrieb ohne Betriebsrat gelten besondere Vorschriften. Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats noch immer kein Wahlvorstand, so kann auch der Gesamtbetriebsrat, und falls dieser nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Ansonsten erfolgt auf Antrag von mindestens drei Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht.
Zu Mitgliedern des Wahlvorstandes können alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs bestimmt werden. Die Bestimmung der Mitglieder des Wahlvorstandes erfolgt durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats. Über die Mitglieder kann einzeln oder en bloc abgestimmt werden. Ein förmliches Wahlverfahren findet nicht statt. Eine Wahl des Wahlvorstands ist im Gesetz nicht vorgesehen, kann aber durch Geschäftsordnung oder Beschluss des Betriebsrates bestimmt werden.
Mitglieder des Wahlvorstandes
Der Betriebsrat hat einen der Mitglieder des Wahlvorstandes zu dessen Vorsitzenden zu bestimmen. Es sollten zur Sicherheit durch den Betriebsrat auch ein Stellvertreter bestimmt und Ersatzmitglieder bestellt werden. Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus drei Mitgliedern. Der Betriebsrat kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlich ist, den Wahlvorstand um weitere Mitglieder erweitern. Er hat hierbei jedoch zu berücksichtigen, dass die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes stets ungerade zu sein hat.
Weil in jedem Wahllokal mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstandes anwesend sein muss, ist die Erweiterung des Wahlvorstandes in jedem Fall dann notwendig, wenn zur Wahl mehr als drei Wahllokale gleichzeitig betrieben werden sollen. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Eine Bestellung in den Wahlvorstand steht weder dem aktiven, noch dem passivem Wahlrecht der Mitglieder entgegen. Regelmäßig besteht der Wahlvorstand aus dem Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schriftführer des Betriebsrats, die sich regelmäßig auch zur Wahl stellen lassen.
Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einem dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied bereits angehört.
Das Ende der Amtszeit
Das Ende der Amtszeit bestimmt sich grundsätzlich nach § 21 BetrVG. Hiernach beträgt die Amtszeit des Betriebsrats vier Jahre.
Außerdem kann es aufgrund des Willen des Gesetzgebers, dass alle Betriebsräte einheitlich alle vier Jahre im Zeitraum 01.03. bis 31.05. gewählt werden, zu einer verkürzten oder verlängerten Wahlperiode kommen. Zu einer Wahl außerhalb der regelmäßigen Zeiträume kann es durch extreme Schwankungen in der Belegschaftsgröße, der nicht mehr zu erreichenden Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder oder aufgrund von einem Rücktritt kommen. In diesen Fällen hat die Bestellung des Wahlvorstandes unverzüglich zu erfolgen. Die 10-Wochen-Frist bestimmt sich nach dem 31.05. des jeweiligen Wahljahres, so dass der Wahlvorstand spätestens am 22.03. des Wahljahres bestellt sein muss.
Der bestellte Wahlvorstand kann durch den Betriebsrat nicht mehr abberufen werden. Ebenso ist es für den Wahlvorstand nicht möglich, durch Beschluss als Gremium zurückzutreten. Vielmehr kann nur jedes einzelne Mitglied des Wahlvorstandes zurücktreten, so dass das jeweils bestellte Ersatzmitglied nachrückt. Ist kein Ersatzmitglied (mehr) bestellt, so hat der Betriebsrat ein Ersatzmitglied unverzüglich zu bestimmen.
Der Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschluss. Dies gilt vor allem für Fragen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Der Vorsitzende kann insoweit nicht alleine bestimmen. So ist im Wahlvorstand etwa über die Entscheidung der Berechtigung eines Einspruchs, der Gültigkeit eines Wahlvorschlags oder einer abgegebenen Stimme zu beschließen. Ein Beschluss ist dann angenommen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Wahlvorstands dafür ist. Enthaltungen werden also immer wie Nein-Stimmen gezählt. Eine Beschlussfassung bei Verhinderung eines Mitglieds des Wahlvorstands durch dessen verbliebene Mitglieder, ohne den ernsthaften Versuch der Hinzuziehung eines Ersatzmitglieds, ist unserer Ansicht nach unzulässig.
Der Wahlvorstand hat außerdem eine Niederschrift über jede Sitzung anzufertigen. In dem Protokoll ist mindestens der Wortlaut der gefassten Beschlüsse aufzunehmen. Es ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
Die Mitglieder des Wahlvorstands genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG.