- Prüfung der Vorschlagsliste
- Grundsätzliches zur Betriebsratswahl
- Wahlvorstand
- Grundsätze der Betriebsratswahl
- Briefwahl
- Das Auszählungsverfahren nach d’Hondtsch
- Beschlussfassung
- Amtszeit
- Konstituierende Sitzung
- Wahlniederschrift
- Veröffentlichung der Wahlergebnisse
- Ermittlung des Wahlergebnisses / D’Hondt-Verfahren
- Stimmauszählung
- Persönliche Stimmabgabe
- Wahlvorschlag
- Einspruch gegen Wählerliste
- Wahlaushang
- Wahlvorstand
- Kosten der Betriebsratswahl
- Schutz der Betriebsratswahl
- Die Größe des Betriebsrats
- Voraussetzungen für die Betriebsratswahl: Das Wahlrecht
- Voraussetzungen für die Betriebsratswahl: Der Betriebsbegriff
- Anfechtung der Betriebsratswahl
- Betriebsratsgründung wie geht das
- Wahlverfahren
- Vereinfachtes Wahlverfahren
- Betriebsrat gründen: Alles Wichtige zur Gründung eines Betriebsrats
- Nach dem Wahltag
- Wahltag
- Vorbereitung der Betriebsratswahl im normalen Wahlverfahren
- Begriffe
- Frauenquote im Betriebsrat
Ein Betriebsrat stärkt die Rechte der Beschäftigten und sorgt für Mitbestimmung im Unternehmen. Damit die Gründung gelingt, sind allerdings bestimmte gesetzliche Abläufe und rechtliche Vorschriften zu beachten.
Wie die Gründung eines Betriebsrats funktioniert, was der Wahlvorstand macht und welche Rechte und Pflichten ein Betriebsrat später übernimmt, zeigen wir in diesem Ratgeber, damit Sie gut vorbereitet den ersten Schritt in Richtung mehr Mitsprache im Betrieb gehen können.
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Ab wann ist ein Betriebsrat Pflicht: Ab 10, 50 oder gar 500 Mitarbeitern?
Einen Betriebsrat zu gründen, ist in Deutschland keine grundsätzliche gesetzliche Pflicht, weder ab 10 noch ab 500 Mitarbeitenden. Sobald ein Unternehmen jedoch mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte hat, davon drei wählbar, besteht ein gesetzlich verbrieftes Recht auf einen Betriebsrat. Die Initiative muss allerdings immer von den Beschäftigten bzw. der Belegschaft ausgehen.
Wählbar sind dabei alle Beschäftigten ab 16 Jahren /früher 18), insofern sie seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb angehören und keine leitenden Angestellten sind. Je größer das Unternehmen, desto größer wird dabei in der Regel auch der Betriebsrat: ab 51 Mitarbeitern sind zum Beispiel fünf Mitglieder vorgesehen, bei über 100 sind es sieben, bei über 200 neun.
Eine Pflicht zur Wahl entsteht nur in Ausnahmefällen, etwa bei massiven Veränderungen in der Belegschaft nach einer bereits durchgeführten Wahl.
Seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist das Wahlalter zudem von 18 auf 16 Jahre gesenkt worden und der Kündigungsschutz für Wahl-Initiator:innen wurde gestärkt. Der Gesetzgeber erleichtert so bewusst die Gründung von Betriebsräten, gerade auch in kleineren und mittleren Betrieben.
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Betriebsrat gründen: So gehst Du vor
Der Betriebsrat wird durch die Belegschaft legitimiert, sodass die Gründung eines Betriebsrats ein Wahlverfahren erfordert. Deshalb würde in einem ersten Schritt zur Gründung eines Betriebsrats ein Wahlvorstand bestellt, welcher nach einer entsprechenden Schulung die Betriebsratswahl organisieren und leiten würde.
Normalerweise bestellt der amtierende Betriebsrat den Wahlvorstand, der sodann die Wahl des neuen Betriebsrats in die Hand nimmt. Das ist in einem Betrieb ohne Betriebsrat jedoch nicht möglich.
Wie werden in einem solchen Fall die Mitglieder vom Wahlvorstand bestimmt?
- Normales Wahlverfahren (Betriebsversammlung: Für Betriebe über 100 Arbeitnehmer)
- Vereinfachtes Wahlverfahren (Wahlversammlung: Für Betriebe zwischen 5 bis 100 Arbeitnehmer, die die Wahlberechtigung besitzen gem. § 14a BetrVG)
- einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren (wenn ein Betriebsrat vorhanden ist)
- Der Betriebsrat setzt den Wahlvorstand ein
- zweistufiges vereinfachtes Wahlverfahren (wenn kein Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat vorhanden ist, gem. § 17 Abs. 2 BetrVG)
- Auf der ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt und bei der zweiten Wahlversammlung der Betriebsrat.
- einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren (wenn ein Betriebsrat vorhanden ist)
Wer lädt zur Betriebsversammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes ein?
- durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder
- durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.
Ein Betriebsrat kann zudem auch ohne eine Gewerkschaft gegründet werden, da die drei wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs ausreichen, um die Initiative zu starten. Des Weiteren können die ersten Schritte sogar anonym erfolgen, ohne dass die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber in Erscheinung treten müssen.
- alle Arbeitnehmer des Betriebs (auch wenn sie nicht wahlberechtigt sind),
- Beauftragte einer im Betrieb zuständigen Gewerkschaft und
- Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, sofern vorhanden.
Der Arbeitgeber und leitende Angestellte haben dabei kein Teilnahmerecht. Dies gilt unabhängig davon, wer zur Versammlung einlädt. Zwar ist die Frage der Teilnahme des Arbeitgebers umstritten, sicherheitshalber sollte er aber nicht anwesend sein, um die Neutralität der Abstimmung zu wahren.
- alle Arbeitnehmer des Betriebs (auch wenn sie nicht wahlberechtigt sind),
- Beauftragte einer im Betrieb zuständigen Gewerkschaft und
- Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, sofern vorhanden.
Einladung zur Betriebsversammlung: Das sollten Sie wissen
- Auch Außendienstmitarbeitende müssen informiert werden, doch hierfür ist der Arbeitgeber zuständig.
- Eine gesonderte Einladung an kranke oder urlaubsbedingt abwesende Kollegen ist nicht erforderlich.
Übersicht: Der Ablauf einer Betriebsversammlung
- Wahl eines Versammlungsleiters
Der Versammlungsleiter wird bestimmt und leitet anschließend die Sitzung, übt das alleinige Hausrecht aus, erteilt das Wort und organisiert die Abstimmungen. - Vorschläge und Abstimmungen
Über jedes Mitglied des Wahlvorstands (inklusive Vorsitz und Stellvertretung) wird einzeln abgestimmt, durch Handzeichen oder auf Wunsch schriftlich und geheim. Das ist insbesondere empfehlenswert, insofern im Betrieb eine sensible Stimmung herrscht oder bei Anwesenheit des Arbeitgebers.
Die Bestimmung erfolgt dabei in der Reihenfolge:
- Mitglieder des Wahlvorstands
- Vorsitzender
- Stellvertreter
- Ersatzmitglieder
Besonderheiten beim Gründen eines Betriebsrats
Was muss der gewählte Wahlvorstand dann tun?
- Vorbereitung der Betriebswahl (Wählerliste, Wahlordnung, Fristen)
- Durchführung am Wahltag selbst
- Auswertung und Nachbereitung (nach dem Wahltag)
Die Aufgaben und grundlegenden Pflichten eines Betriebsrats im Überblick
1. Mitbestimmung und Mitwirkung
2. Überwachung der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben
3. Vertretung der Arbeitnehmerinteressen
4. Personalentscheidungen
5. Soziale Angelegenheiten
6. Einbindung bei wirtschaftlichen Entwicklungen
Pflichten des Betriebsrats nach Betriebsgröße
- Ab 50 Arbeitnehmern (§ 106 BetrVG) ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, der den Betriebsrat regelmäßig über wirtschaftliche Angelegenheiten informiert, z. B. Umsatz, Investitionen oder geplante Umstrukturierungen.
- Ab mindestens 100 Arbeitnehmern (§ 112a BetrVG) wird der Sozialplan bei Betriebsveränderungen wie Personalabbau oder Standortverlagerungen relevanter und kann in vielen Fällen sogar erzwungen werden.
- Ab 200 Beschäftigten hat der Betriebsrat Anspruch auf mindestens ein freigestelltes Mitglied, das vollständig für die Betriebsratsarbeit freigestellt ist (§ 38 BetrVG).
- Bei 500 Arbeitnehmern erhöht sich dieser Anspruch auf mindestens zwei Freistellungen. In Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, insbesondere in Kapitalgesellschaften, kann der Betriebsrat zudem Mitbestimmungsrechte bei der Besetzung des Aufsichtsrats nach dem Mitbestimmungsgesetz wahrnehmen (§ 1 MitbestG).
- Ab etwa 1.000 Beschäftigten wird die Arbeit deutlich umfangreicher: Hier sind zusätzliche Ressourcen wie eigene Büroräume, Assistenzkräfte oder IT-Ausstattung üblich, um die Betriebsratsarbeit professionell zu organisieren.
Pflichtschulungen für Betriebsratsmitglieder
- Grundlagenschulungen zum BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz), z. B. zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Betriebsrats
- Arbeitsrechtliche Grundlagenschulungen, z. B. zum Kündigungsschutz, Mitbestimmungsrechten und Arbeitszeit
- Schulungen für den Wahlvorstand, z. B. notwendig bei der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl
- Seminare zu Arbeitsschutz, Datenschutz und Gleichstellung, wenn diese Themen im Betrieb aktuell relevant sind.
