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ENTGELT – WAS ZÄHLT ZUM ENTGELT? WIE BESTIMMT DER BETRIEBSRAT MIT?
Was zählt zum Entgelt?
Arbeitsentgelt ist jede Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unabhängig von ihrer Bezeichnung. Dazu zählen insbesondere:
- Lohn und Gehalt nebst der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Tantiemen
- Provision
- Zulagen aller Art (Schmutzzulagen, Familienzulagen etc.)
- Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jahressonderleistungen, 13. Monatsgehalt, Gratifikationen
- Sachleistungen, Deputate.
Welche Rechte hat der Betriebsrat im Hinblick auf das Entgelt?
Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht über die Festlegung der Entgeltzahlungsperiode, über den Ort, die Zeit und die Art der Auszahlung zu. Rein rechtlich werden weder Fragen der innerbetrieblichen Lohngestaltung, noch die Höhe der jeweiligen Vergütung davon erfasst.
Wenn die Höhe des Entgelt leistungsbezogen erfolgt (Provisionen, Akkordlohn, etc.), ist außerdem der Gesundheitsschutz zu beachten. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der leistungsbezogenen Entgeltbestandteile mit dem Ziel der Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsgefährdungen.
Was unterliegt beispielsweise der Mitbestimmung vom Betriebsrat?
Die Mitbestimmung des Betriebsrats bezieht sich beispielsweise auf folgende Sachverhalte:
- Festlegung der Art der Entlohnung (leistungsbezogene Vergütung oder Zeitlohn)
- Festlegung der einzelnen Entgeltbestandteile und deren Höhe zu einander
- Festlegung eines Entgeltschemas
- Festlegung der Entgeltzahlungsperiode (z. B. wöchentlich, monatlich – nicht aber die Bemessungsgrundlage des Entgelts z. B. Stundenlohn, Monatslohn)
- Ort der Auszahlung (im Betrieb, auf auswärtigen Arbeitsstellen oder über außerbetriebliche Zahlungsstellen)
- Bestimmung des Zahlungszeitpunkts (ggf. letzter Auszahlungszeitpunkt im Abrechnungslauf – nicht jedoch die Voraussetzungen, unter denen der Entgeltanspruch untergeht
- Art der Entgeltzahlung (bar, Scheck, Überweisung auf Konto).
Kann der Betriebsrat die Höhe des Entgelts beeinflussen?
Regelmäßig fordert der Betriebsrat – häufig abgestimmt mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften – ein zahlenmäßig definiertes Entgelt. Der Betriebsrat hat insoweit zwar kein Mitbestimmungsrecht; gleichwohl können sich viele Betriebsräte mit ihrer Forderung nach der Festlegung konkreter Entgelthöhen durchsetzen. Zum Teil hat nämlich auch der Arbeitgeber ein Interesse an einem nachvollziehbaren zahlenmäßig feststehenden Entgeltgefüge. Zum Teil werden von Betriebsräten zur Durchsetzung der Forderung nach zahlenmäßig feststehenden Entgelthöhen auch Kopplungsgeschäfte gemacht.