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Wahltag – Informationen zum Ablauf und zur Stimmenauszählung

Am Wahltag hat der Wahlvorstand viel zu tun.  Das Wahllokal ist zu eröffnen und der Wahlgang durchzuführen. Kurz vor Abschluss der Wahl sind die Stimmen der Briefwähler in die Wahlurne zu legen. Nach Abschluss des Wahlgangs beginnt die Auszählung der Stimmen. Aus dem Ergebnis der Stimmauszählung erfolgt die Ermittlung des Wahlergebnisses. Die Art der Ermittlung hängt davon ab, ob die Wahl als Listenwahl oder als Personenwahl durchgeführt worden ist. Schließlich hat der Wahlvorstand noch eine Wahlniederschrift zu fertigen.

Wahllokal – Worauf muss der Wahlvorstand achten?

Was ist beim Wahlgang zu beachten?

Unabhängig davon, ob die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) oder der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt wird, hat jeder Wähler nur einen Urnengang zu unternehmen. Um dies sicherzustellen, sieht der Gesetzgeber einen bestimmten Ablauf des Wahlvorgangs im Wahllokal vor.

Im Wahllokal steht ein Tisch an dem die Aufsichtspersonen (Mitglieder des Wahlvorstandes bzw. Wahlhelfer) Platz nehmen. Auf diesem Tisch steht die Wahlurne. Der Wähler holt sich hier zunächst seine Wahlunterlagen, d.h. Stimmzettel und Wahlumschlag ab. Die aufsichtführenden Personen kontrollieren zunächst die Identität des Wählers. Ist dieser unbekannt, so hat er seine Identität durch ein amtlichen Ausweis (etwa Personalausweis, Reisepass) oder durch den Betriebsausweis nachzuweisen. Außerdem wird kontrolliert, ob die Person in der Wählerliste verzeichnet ist. Eine Person, die nicht im Wählerverzeichnis enthalten ist, darf nicht wählen und erhält auch keine Wahlunterlagen. Dies selbst dann nicht, wenn die Wählerliste insoweit offensichtlich fehlerhaft ist.

Die auf der Wählerliste eingetragene Person erhält die Wahlunterlagen nur dann nicht, wenn in der Wählerliste vermerkt wurde, dass sie Briefwahlunterlagen erhalten hat. In diesem Fall muss der Wähler mit den an ihn bereits verschickten oder übergebenen Unterlagen die Wahl durchführen. Ausnahmsweise erhalten Briefwähler erneut Wahlunterlagen, wenn in der Wählerliste die Rückgabe der Briefwahlunterlagen vermerkt ist.

Folgende Praxis ist abzulehnen: Einige Wahlvorstände kontrollieren nur den Eingang der Briefwahlunterlagen, um eine doppelte Stimmabgabe zu verhindern. Es wird von diesen Wahlvorständen die Stimmabgabe im Wahllokal auch für Briefwähler ermöglicht, solange deren Briefwahlunterlagen nicht eingegangen sind. Diese Praxis ist abzulehnen, weil sie verkennt, dass auch am Wahltag noch Briefwahlunterlagen eingehen können.

Der Wähler führt nach Erhalt der Wahlunterlagen die Stimmabgabe geheim in der Wahlkabine durch. Der Besuch der Wahlkabine durch mehrere Personen ist von den aufsichtführenden Personen zu untersagen. Dabei ist der Wähler alleine! Ausnahmsweise sind bei Behinderten und Analphabeten, die bei der Stimmabgabe beeinträchtigt sind, die Anwesenheit einer weiteren Person zulässig. Die Person des Vertrauens darf sich der Wähler aussuchen. Es darf sich dabei allerdings nicht um ein Mitglied des Wahlvorstandes, eines Wahlhelfers oder eines Wahlbewerbers handeln.

Der Wähler hat dann Gelegenheit den Stimmzettel in der Wahlkabine anzukreuzen und ihn in den Wahlumschlag zu legen. Der Wahlumschlag wird verschlossen. Das heißt nicht, dass eine Gummierung verwendet werden muss. Es reicht aus, die Lasche des Umschlages einzustecken. Dies erleichtert auch die spätere Stimmauszählung.

Mit dem verschlossenen Wahlumschlag geht der Wähler wieder zurück an den Tisch, an dem die aufsichtführenden Personen sitzen. Die Abgabe der Stimme wird in der Wäherliste vermerkt. Erst danach wirft der Wähler selbst seinen Wahlumschlag in die Wahlurne ein.

Die Wahlurne ist während des gesamten Wahlvorganges bis zur Auszählung verschlossen zu halten. Wird der Wahlvorgang unterbrochen (etwa weil an mehrere Wahltage angesetzt sind) ist die Wahlurne zu versiegeln. Die Versiegelung der Wahlurne geschieht, indem ein Stück Papier über den Einwurfschlitz der Wahlurne geklebt wird, so dass dieser vollständig verschlossen ist. Das Papier darf sich nicht in einem Stück lösen lassen, sondern muss so beschaffen bzw. so fest verklebt sein, dass es bei dem Versuch es zu entfernen reißen muss. Auf dem Papier unterzeichnen die zum Zeitpunkt der Versiegelung anwesenden aufsichtführenden Personen. Es sollte ggf. auch noch Datum und Uhrzeit der Versiegelung auf das Papier geschrieben werden. Die Öffnung dieses Siegels durch Unbefugte ist eine Straftat!

Vor Öffnung der versiegelten Wahlurne sollte sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand des Siegels überzeugen!

Wie ist mit den Stimmen der Briefwähler umzugehen?

Der Gesetzgeber sieht die Vereinigung der im Wahllokal abgegebenen Stimmen mit den Stimmen der Briefwähler vor dem Ende der Stimmabgabe vor.

Erst einmal sollte der Wahlvorstand kurz vor Ablauf der Zeit der Stimmabgabe noch einmal nachforschen, ob weitere Briefwahlunterlagen eingegangen sind.

Danach trifft sich der komplette Wahlvorstand zu einer öffentlichen Sitzung, in der die Stimmen der Briefwähler in die Wahlurne eingeworfen werden. Öffentlich meint betriebsöffentlich. Dieser Sitzung können also die Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft beiwohnen.

Praktisch kann man sich das so vorstellen: Die Mitglieder des Wahlvorstandes sitzen an dem Tisch auf dem die Wahlurne steht und öffnen einen mit den Wahlunterlagen eingegangenen Freiumschlag nach dem anderen. Gültig ist die Briefwahl nur,

■ bei Verwendung des hierfür vorgesehenen Freiumschlags,
■ der Freiumschlag verschlossen ist,
■ wenn die Erklärung über die persönliche Abgabe der Stimme beigefügt ist,
■ wenn die Erklärung über die persönliche Abgabe der Stimme unterschrieben beigefügt ist und
■ wenn auf dem Wahlumschlag keine Kennzeichnung angebracht wurde.

Demgegenüber ist die Briefwahl auch dann gültig, wenn der Wahlumschlag nicht verschlossen ist. Es reicht also aus, wenn der Wähler die Lasche des Wahlumschlags eingesteckt hat. Der Wahlvorstand ist in solchen Fällen gehalten, den Wahlumschlag so zu behandeln, dass keiner der bei dem Einwurf der Stimmen der Briefwähler Anwesenden vom Inhalt des Wahlumschlags Kenntnis erlangen kann.

Ist die Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß erfolgt, so hat der Wahlvorstand dies durch Beschluss festzustellen und die Wahlunterlagen entsprechend auszusondern und zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Wahlumschläge bleiben dabei verschlossen.

Bei allen anderen Wahlumschlägen wird die schriftliche Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt. Ist bereits die persönliche Stimmabgabe des Wählers in der Wählerliste vermerkt, so ist der verschlossene Wahlumschlag nach Beschluss des Wahlvorstands auszusondern. Ansonsten wird der verschlossene Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.

Das Verfahren sollte nach Möglichkeit bis zum Ende der zur Stimmabgabe zur Verfügung stehenden Zeit abgeschlossen sein.

Werden mehrere Wahllokale betrieben, so ist das oben geschilderte Vorgehen nicht möglich. Der Wahlvorstand kann nicht vollständig an einem Ort zusammentreten, da einzelne Mitglieder verpflichtet sind, in dem anderen Wahllokal anwesend zu sein. In diesen Fällen muss das oben genannte Verfahren daher nach Abschluss der Stimmabgabe bei der Auszählung der Stimmen erfolgen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass gleichwohl nur solche Briefe berücksichtigt werden dürfen, die bis zum Ende der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit eingegangen sind.

Verspätet eingegangene Briefe werden mit Datum und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen. Nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses sind sie ungeöffnet zu vernichten, es sei denn, dass die Wahl angefochten wird.

Wer zählt wann die Stimmen aus?

Die Auszählung der Stimmen hat unverzüglich nach der Stimmabgabe zu erfolgen. Spricht nichts dagegen, so sollte die Auszählung der Stimmen im Anschluss an die Stimmabgabe erfolgen.

Soll die Auszählung der Stimmen erst am nächsten Tag erfolgen, etwa weil auch in einem anderen Wahllokal abgestimmt wurde und die Wahlurne erst in den Hauptbetrieb verbracht werden muss, so ist dies in jedem Fall im Wahlausschreiben anzugeben. Die Auszählung der Stimmen darf auch nicht vor dem im Wahlausschreiben angegebenen Zeitpunkt beginnen. Es muss sichergestellt werden, dass alle interessierten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft auch der Auszählung tatsächlich bewohnen können.

Soll die Auszählung der Stimmen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so ist die Wahlurne zwischenzeitlich zu versiegeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wahlurne aus einem Wahllokal erst in den Hauptbetrieb verbracht wird.

Die Versiegelung der Wahlurne geschieht, indem ein Stück Papier über den Einwurfschlitz der Wahlurne festgeklebt wird, so dass dieser vollständig verschlossen ist. Das Papier darf sich nicht in einem Stück lösen lassen, sondern muss so beschaffen bzw. so fest verklebt sein, dass es bei dem Versuch es zu entfernen reißen muss. Auf dem Papier unterzeichnen die zum Zeitpunkt der Versiegelung anwesenden aufsichtführenden Personen. Es sollte ggf. auch noch Datum und Uhrzeit der Versiegelung auf das Papier geschrieben werden. Die Öffnung dieses Siegels durch Unbefugte ist eine Straftat! Vor Öffnung der versiegelten Wahlurne sollte sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand des Siegels überzeugen!

Bei der Stimmauszählung hat der gesamte Wahlvorstand anwesend zu sein. Verhinderte Mitglieder des Wahlvorstands werden durch Ersatzmitglieder vertreten! Der Wahlvorstand kann sich bei der Auszählung durch die bestimmten Wahlhelfer unterstützen lassen.

Es sollte in folgender Reihenfolge vorgegangen werden:

  1. Wurden mehrere Wahllokale betrieben, so sind zuerst die Stimmen der Briefwähler in die Wahlurne des Hauptbetriebsrats einzuwerfen. Ansonsten sind die Briefwählerstimmen vor Abschluss der Wahl in die Wahlurne einzuwerfen.
  2. Sodann werden sämtlichen Wahlurnen geöffnet und alle abgegebenen Stimmen zu einem großen Haufen vereint.
  3. Die abgegebenen Wahlumschläge werden durchgezählt. Das Ergebnis wird überprüft und schriftlich festgehalten.
  4. Die Wahlumschläge werden geöffnet und die abgegebenen Stimmzettel werden auf einen Haufen gelegt. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere Stimmzettel, so wird – wenn sie alle vollkommen identisch sind – nur einer auf den Haufen gelegt und die restlichen ausgesondert. Derartige Vorkommnisse sind schriftlich festzuhalten.
  5. Die Stimmen werden durch den Wahlvorstand auf ihre Gültigkeit hin überprüft.

Ungültig sind Stimmzettel,
■ die ohne Wahlumschlag abgegeben wurden,
■ die Rückschlüsse auf die Identität des Wählers zulassen (etwa durch dessen Unterschrift auf dem Stimmzettel),
■ die mit besonderen Merkmalen versehen sind,
■ aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
■ auf denen andere Angaben oder Zusätze angebracht worden sind,
■ die sonstige Änderungen (etwa durchgestrichene Namen von Kandidaten) enthalten,
■ auf denen bei Listenwahl mehrere Vorschlagslisten angekreuzt wurden und
■ auf denen bei Personenwahl mehr Personen angekreuzt wurden als dem Wähler Stimmen zur Verfügung stehen.

Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand durch Beschluss. Der einmal getroffene Beschluss kann nur bei offensichtlichen Fehlern revidiert werden.

  1. Die abgegebenen gültigen Stimmen werden durchgezählt. Das Ergebnis wird überprüft und schriftlich festgehalten.
  2. Die Stimmen werden ausgezählt.
  3. Bei Listenwahl wird jeweils ein Haufen der Stimmzettel für jede Vorschlagsliste gebildet. Diese Haufen werden durchgezählt. Die Ergebnisse werden geprüft und schriftlich festgehalten.
  4. Bei Personenwahl empfiehlt sich Stichlisten zu machen. Wobei eine Person die Gewählten laut vorliest. Eine weitere Person einen Stich bei den jeweiligen Kandidaten anbringt, während eine dritte Person die abgegebenen Stimmen insgesamt notiert. Dann wechseln die Personen ihre Aufgaben. Die so gefundenen Ergebnisse müssen übereinstimmen. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten.

Wie wird das Wahlergebnis ermittelt?

Nach der Auszählung der Stimmen ermittelt der Wahlvorstand gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Geschlechterquote, welche Kandidaten gewählt worden sind.

Die Geschlechterquote ist unabhängig vom Wahlverfahren durch den Wahlvorstand bereits ermittelt und in dem Wahlausschreiben bekannt gemacht worden.  Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses ist zu unterscheiden, ob nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl)  oder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt wurde.

■ Ermittlung des Wahlergebnisses bei Durchführung einer Listenwahl
■ Ermittlung des Wahlergebnisses bei Durchführung einer Personenwahl

Nach Ermittlung des Wahlergebnisses sollte der Wahlvorstand die anwesenden Gewählten um die Abgabe der Erklärung bitten, ob sie die Wahl annehmen. Wird die Annahme oder Ablehnung der Wahl daraufhin mündlich erklärt, so ist sie in die Wahlniederschrift aufzunehmen.

Wozu dient die Wahlniederschrift

Zum Abschluss der Ermittlung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift zu fertigen. Die Wahlniederschrift ist eine besondere Dokumentation der Auszählung der Stimmen, der Ermittlung des Wahlergebnisses und besonderer Ereignisse am Wahltag.

In der Wahlniederschrift ist aufzunehmen:

■ die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge,
■ die Gesamtzahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
■ die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen,
■ die berechneten Höchstzahlen,
■ die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen,
■ die Zahl der ungültigen Stimmen,
■ die Namen der in den Betriebsrat gewählten Kandidaten,
■ gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

Ist eine Personenwahl durchgeführt worden, so sind anstelle der jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen, die berechneten Höchstzahlen und der Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Liste, die entsprechenden Angaben aufzunehmen. Danach sind folgende Angaben zu machen:

■ die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge,
■ die Gesamtzahl der abgegebenen ungültigen Stimmzettel,
■ die auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen,
■ die Namen der Kandidaten, die als dem Minderheitengeschlecht angehörend in den Betriebsrat gewählt wurden,
■ die Namen der Kandidaten, an die die weiteren Betriebsratssitze verteilt wurden,
■ gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

Als sonstiges Ereignis ist etwa die mündliche Erklärung der Annahme eines Gewählten nach Ermittlung des Wahlergebnisses aufzunehmen.

Die Wahlniederschrift ist (unabhängig davon, nach welchen Grundsätzen die Wahl durchgeführt worden ist) vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

Ändert sich das gefundene Ergebnis nach der Benachrichtigung der Gewählten durch Ablehnung der Wahl durch die Gewählten, so ist die veränderte Besetzung in einem Nachtrag zur Wahlniederschrift zu erläutern. Es findet keine Korrektur der eigentlichen Wahlniederschrift statt, sondern es wird ein neues Schriftstück verfasst. Der Nachtrag zur Wahlniederschrift ist ebenfalls vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.