Langjährige Erfahrung mit Verhandlungsführung
kostenlose Erstberatung für Betriebsräte
schnelle Termine
Bechert Rechtsanwaelte Berlin Logo

Wirtschaftliche Angelegenheiten

WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN – KANN DER BETRIEBSRAT HIER MITWIRKEN?

Welche Mitwirkungsrechte gibt es in diesem Bereich?

Der Betriebsrat ist in wirtschaftlichen Angelegenheiten, §§ 106 ff BetrVG, zu beteiligen. Die Mitwirkung des Betriebsrates im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten ist geprägt von dem Grundsatz der Entscheidungsfreiheit des Unternehmers. In wirtschaftlichen Angelegenheiten sind die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates daher eingeschränkt.

Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten bestehen in Form von Informations- und Beratungsrechten im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie von dem Mitbestimmungsrecht im Fall der Betriebsänderung.

Wann kommt es auf die Anzahl der Beschäftigten an?

Wofür ist der Wirtschaftsausschuss zuständig?

In Betrieben mit der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist der Wirtschaftsausschuss zu bilden, § 106 ff. BetrVG. In Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern steht dem Betriebsrat bereits aus dem Gesetzeswortlaut gem. § 111 Satz 2 BetrVG ein Berater im Rahmen von Betriebsänderungen zu.

Der nach § 106 ff. BetrVG zu bildende Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Der Wirtschaftsausschuss kann zudem insbesondere aus § 106 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen verlangen. Sofern ein Wirtschaftsausschuss im Unternehmen nicht besteht, so kann der Betriebsrat aus § 80 BetrVG Informationen über wirtschaftliche Angelegenheiten sowie die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen. Der Betriebsrat hat aber entgegen dem Wirtschaftsausschuss kein allgemeines Recht in die Jahresbilanz oder den Wirtschaftsprüfungsbericht zum Jahresabschluss Einblick zu nehmen.

Welche Grundsätze gelten bei Betriebsänderungen?

Die Mitwirkung des Betriebsrates im Rahmen der Betriebsänderung nach § 111 ff. BetrVG hat den Zweck, die Arbeitnehmer bei der Durchführung von Betriebsänderungen zu beteiligen und die ihnen dadurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder jedenfalls abzumildern. Im Rahmen eines Interessenausgleiches soll geprüft und beraten werden ob und wann und wie eine Betriebsänderung durchgeführt werden wird. Dabei ist es ausreichend einen Interessenausgleich ernsthaft zu versuchen, dieser ist nicht erzwingbar. Der Betriebsrat kann weder eine Betriebsänderung verhindern noch eine andere Durchführung erzwingen.

Durch einen Sozialplan sollen die wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer ausgeglichen oder abgemildert werden. Dieser ist zwingend und kann auch in einer Einigungsstelle vereinbart bzw. erzwungen werden. Der Sozialplan hat eine normative Wirkung wie eine Betriebsvereinbarung, § 112 Absatz 1 Satz 3 BetrVG, so dass den einzelnen Arbeitnehmern Ansprüche aus einem Sozialplan entstehen können.