FACHWISSEN UND INFORMATION FÜR DEN BETRIEBSRAT
Zu folgenden Themen haben wir für Sie Fachwissen und Information für Betriebsräte zusammengetragen:
Der Betriebsrat: Aufgaben und Mitbestimmungsrechte
Der Betriebsrat ist ein in Betrieben des privaten Rechts gewähltes Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen. Somit ist er gleichsam das Parlament des Betriebs.
Die Einhaltung demokratischer Regeln durch das Gremium ist Grundlage für dessen Legitimation zur Mitbestimmung an betrieblichen Entscheidungen. Deswegen kommt neben der Wahl der Mitglieder insbesondere auch der Geschäftsführung des Betriebsrats eine besondere Bedeutung zu.
Grundvoraussetzung für die ordnungsgemäße Arbeit eines Betriebsrats ist außerdem die Teilnahme seiner Mitglieder an einem Betriebsratsseminar und die Achtung des Informationsrecht des Betriebsrats durch den Arbeitgeber.
Die Mitbestimmung von Betriebsräten beschränkt sich grundsätzlich auf kollektive Regelungen im Betrieb, d. h. auf Fragen, die nicht nur den einzelnen Arbeitnehmer, sondern mehrere Beschäftigte betreffen oder jedenfalls betreffen können.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ergibt sich die Zuständigkeit des Betriebsrat insbesondere für folgende Bereiche:
Für Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sind folgende Stellen zuständig:
- Arbeitsgericht (Beschlussverfahren)
- Einigungsstelle
In Verfahren vor dem Arbeitsgericht und in der Einigungsstelle sollten Betriebsräte einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten
Zuständigkeit des Betriebsrats: Der Betriebsrat hat in sozialen Angelegenheiten weitgehende Mitbestimmungsrechte. Mitbestimmung bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht wirksam ohne Einigung mit dem Betriebsrat handeln kann. Dies ist der zentrale Wirkungsbereich des Betriebsrats.
Die zentrale Vorschrift für die Zuständigkeit des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten im Betriebsverfassungsgesetz ist § 87 BetrVG.
Die wichtigsten Bereiche der Mitbestimmung sind folgende:
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Arbeitnehmer mitzubestimmen.
Mitbestimmungspflichtig sind auch die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit und deren vorübergehende Verkürzung (etwa durch Kurzarbeit) oder Verlängerung (Überstunden) nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG.
Außerdem hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen (Arbeitnehmerüberwachung), mitzubestimmen. Es wird dadurch ein besonderer Datenschutz im Betrieb ermöglicht.
Eine weitere wichtige Zuständigkeit des Betriebsrats besteht in der Mitbestimmung bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz und der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Diese Vorschrift steht auch im Zusammenhang mit § 89 BetrVG. Im Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz hat der Betriebsrat umfangreiche Mitwirkungsrechte.
Schließlich hat der Betriebsrat bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sowie bei der Festsetzung von Akkordsätzen und Prämiensätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG mitzubestimmen. Der Betriebsrat kann dadurch auch Grundsätze zum Entgelt der Belegschaft erstmals schaffen.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten
Personelle Angelegenheiten betreffen die Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung und Kündigung der Arbeitnehmer. Hier kann der Betriebsrat Weichen stellen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat über seine Personalplanung zu informieren. Darüber hinaus kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung unterbreiten.
Daneben hat der Betriebsrat bei der Personalplanung sowie im Bereich der Ausschreibung von Arbeitsplätzen, beim Personalfragebogen und bei Beurteilungsgrundsätzen Beteiligungsrechte. Auch bei der Berufsbildung hat der Betriebsrat umfangreiche Rechte, von denen er auch Gebrauch machen sollte. In diesem Bereich entscheidet sich häufig, welcher Arbeitnehmer später vielleicht gekündigt wird. Es geht hier um berufliche Entwicklungschancen für jeden Arbeitnehmer und damit auch um deren Gleichbehandlung.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftliche Angelegenheiten
Letztlich geht es immer ums Geld – Der Wirtschaftsausschuss (WA) ist in der Bundesrepublik Deutschland ein Gremium, in dem Arbeitnehmervertreter zusammen mit dem Unternehmer über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens beraten und unterrichtet werden.
Wirtschaftliche Angelegenheiten umfassen zunächst einmal den Wirtschaftsausschuss. Dieser ist in Unternehmen ab einer Belegschaftsstärke von über 100 Arbeitnehmer (Ausnahme: Tendenzunternehmen nach § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BetrVG) zu gründen. Der Betriebsrat kann vom Wirtschaftsausschuss stark profitieren. Ein guter Wirtschaftsausschuss ist ein Garant für einen umfassend informierten Betriebsrat. Auf dieser Basis können Entscheidungen häufig erst zustande kommen.
Nach §110 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu unterrichten.
Wirtschaftliche Angelegenheiten sind aber auch Betriebsänderungen. Hier muss der Arbeitgeber versuchen, mit dem Betriebsrat eine Einigung über bestimmte Maßnahmen zu erzielen. Dies kann zu einem Interessenausgleich führen. Unter Umständen ist der Abschluss vom Sozialplan, notfalls in der Einigungsstelle, erzwingbar. Hier sollte sich der Betriebsrat unbedingt durch einen erfahrenen Rechtsanwalt vertreten lassen.