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Kommt es in einem Unternehmen zu ordentlichen betriebsbedingten Kündigungen, spielt die Sozialauswahl hierbei eine wichtige Rolle. Dann nämlich ist der Arbeitgeber in der Pflicht, eine Reihe an gesetzlichen Kriterien im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu erfüllen. Somit wird festgelegt, wer von den bevorstehenden Kündigungen betroffen sein wird und in welcher Reihenfolge.
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber wegen betrieblicher Erfordernisse beendet wird. In diesem Falle liegt der Kündigungsgrund auf Seite des Arbeitgebers.
Nun kann es, gerade bei größeren Unternehmen, vorkommen, dass nicht nur ein, sondern mehrere Arbeitnehmer von den geplanten Kündigungen betroffen sind. Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Auswahl nach bestimmten, vom Gesetz festgelegten Kriterien zu treffen.
In diesem Artikel finden Sie alle wichtigen Information sowie die häufigsten Fragen zum Thema Sozialauswahl.
Was ist die Sozialauswahl?
Entsteht die Situation, dass in einem Unternehmen vergleichbare Arbeitnehmer angestellt sind, von denen einige, aber nicht alle entlassen werden sollen, ergibt sich die Frage: Welche Arbeitnehmer erhalten eine Kündigung?
Um hierbei eine Auswahl treffen zu können, muss der Arbeitgeber diese Auswahl anhand von vom Gesetz definierten Kriterien treffen. Die Auswahlmerkmale gibt das Kündigungsschutzgesetz (KschG) vor, wobei es sich an der Schutzbedürftigkeit der potenziell Betroffenen orientiert.
Das Kündigungsschutzgesetz stellt sicher, dass eine Kündigung nur in dem Falle wirksam ist, wenn sie auch sozial gerechtfertigt ist.
Der Begriff sozial gerechtfertigt ist dann erfüllt, wenn einer der im Kündigungsschutzgesetz aufgelisteten Kündigungsgründe zutrifft. Diese können sein:
- verhaltensbedingt
- personenbedingt
- betriebsbedingt
Definition Sozialauswahl:
Bei der Sozialauswahl handelt es sich um ein Auswahlverfahren im Falle einer betriebsbedingten Kündigung. Zur Auswahl der von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer werden soziale Gesichtspunkte als Entscheidungsgrundlage herangezogen.
Sozialauswahl Kündigung - das müssen Sie wissen
Da eine Sozialauswahl immer mit (geplanten) Kündigungen von Arbeitnehmern einhergeht, sind beide Themen unweigerlich miteinander verwoben. Im Folgenden beantworten wir Ihnen daher kurz und leicht verständlich die wichtigsten Fragen zum Thema.
Wie funktioniert das mit der Sozialauswahl?
Bei der Sozialauswahl und deren Ablauf müssen drei Schritte eingehalten werden.
Erster Schritt:
Zu Beginn besteht die Aufgabe darin, die sogenannte Vergleichsgruppe zu ermitteln. Zu dieser Gruppe gehören alle Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind, und zwar in dem Sinne, dass sie untereinander austauschbar sind.
Berücksichtigungen finden hier nur Jobpositionen auf derselben Hierarchiestufe, weswegen man diese auch als horizontal vergleichbar bezeichnet. Man ermittelt diese beispielsweise anhand der Frage, welche Mitarbeiter für andere Kollegen während Krankheit oder Urlaub einspringen.
Zweiter Schritt:
Anschließend geht es darum, jene Mitarbeiter zu definieren, welche am wenigsten schutzbedürftig sind. Die Kriterien sind durch die gesetzlichen Vorgaben im Kündigungsschutz definiert und umfassen:
- Lebensalter
- etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Unterhaltspflichten
Mithilfe dieser gesetzlichen Sozialauswahlkriterien wird eine Rangordnung der sozialen Schutzbedürftigkeit erstellt.
Dritter Schritt:
Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz besteht für einzelne Arbeitnehmer die Möglichkeit, von der Sozialauswahl ausgenommen zu werden. Ob und welche Mitarbeiter diesen Anspruch haben, wird im dritten Schritt ermittelt. Einzelne Leistungsträger sind nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen, wenn deren Weiterbeschäftigung:
- durch deren Kenntnisse
- durch deren Fähigkeiten und Leistungen oder
- zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur
in besonderem und berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Welche Arbeitnehmer sind im Sinne der Sozialauswahl horizontal vergleichbar?
Sind in einem Unternehmen beziehungsweise Unternehmensbereich mehrere Kündigungen geplant, so werden unter den betroffenen Arbeitnehmern Vergleichsgruppen gebildet.
Die alles bestimmende Frage hierbei ist: Wer ist mit wem austauschbar?
Horizontal austauschbare Arbeitnehmer führen bereits gleiche Arbeiten aus oder wären nach Aufforderung dazu in der Lage. Diejenige Person, welche in der sozialen Rangfolge weiter oben eingestuft wird, muss die Aufgabenbereiche desjenigen Mitarbeiters ausüben können, welcher den Betrieb verlassen muss.
Aus diesem Grund sind Merkmale wie etwa eine betriebliche Spezialisierung oder das Beherrschen besonderer Fähigkeiten (zum Beispiel aufgrund einer Weiterbildung) Kriterien, die im Zweifel gegen eine Austauschbarkeit sprechen.
Durch diese Regelung wird auch den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers entsprochen. Kommt es jedoch zu einem Kündigungsschutzprozess, ist der Arbeitgeber in der Pflicht, diese Umstände ausreichend zu beweisen.
Wer ist in die Sozialauswahl einzubeziehen?
In die Sozialauswahl sind jene Arbeitnehmer einzubeziehen, welche miteinander vergleichbar sind. Diese horizontal vergleichbaren Arbeitnehmer müssen im Sinne des Weisungsrechts (Direktionsrechts) des Arbeitgebers in der Lage sein, entsprechend wechselnder Erfordernisse innerhalb eines Unternehmens eingesetzt werden zu können und somit Aufgaben der gekündigten Kollegen zu übernehmen.
Sind auch Personen, die Sonderkündigungsschutz haben, von der Sozialauswahl (Kündigung) betroffen?
- Schwangere
- Schwerbehinderte
- Betriebsräte
- Mütter
Die einzige Ausnahme dieser Regelung besteht dann, wenn die zuständige Behörde der Kündigung im Ausnahmefall ausdrücklich zustimmt.
Sozialauswahl Kriterien
Nachdem die Gruppe jener Mitarbeiter, die als potenzielle Kündigungskandidaten gelten, festgelegt wurde, geht es darum, die eigentliche Sozialauswahl vorzunehmen.
Welche Kriterien müssen bei der Sozialauswahl geprüft werden?
Die gesetzlichen Kriterien für die Sozialauswahl beinhalten, wie bereits weiter oben erwähnt:
- das Lebensalter
- die Unterhaltspflichten des Beschäftigten
- eine eventuell bestehende Schwerbehinderung
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers
Innerhalb dieser Kriterien gibt es keine Priorisierung, das bedeutet, vom Gesetz her werden sie genau gleich gewichtet. In einigen Fällen legt eine Betriebsvereinbarung, eine Richtlinie oder ein Tarifvertrag fest, in welches Verhältnis die sozialen Kriterien zueinander gesetzt werden sollen.
Ist dies unzutreffend, liegt der Ermessensspielraum beim Arbeitgeber. Zwar muss dieser die sozialen Kriterien ausreichend berücksichtigen, doch bei der Entscheidung, wie schwer jedes einzelne Kriterium gewichtet wird, verfügt der Arbeitgeber im Einzelfall über einen gewissen Freiraum.
Sozialauswahl Punktesystem - Wer ist sozial schutzwürdig?
Um zu ermitteln, wer aus der Vergleichsgruppe am sozial schutzwürdigsten ist, bedienen sich Arbeitgeber in vielen Fällen eines Sozialauswahl-Punktesystems. Bei diesem Punkteschema erhält jedes der vier oben genannten Kriterien eine bestimmte Punktzahl.
Die Arbeitnehmer mit der höchsten erreichten Punktzahl sind jene, welche in hohem Maße schutzwürdig sind, jene mit den geringsten Punktzahlen werden als wenig sozial schutzwürdig eingestuft.
Wer muss bei betriebsbedingten Kündigungen zuerst gehen?
Zum einen sind jene Mitarbeiter zuerst von einer Kündigung betroffen, welche nach dem Sozialauswahl-Punktesystem die geringste Punktzahl erreichen.
Zum anderen sind alle sozialen Auswahlkriterien (Alter, Dauer Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflicht, Schwerbehinderung) als gleichrangig anzusehen. Um die Daten der Arbeitnehmer dennoch vergleichen zu können, haben einige Unternehmen Richtlinien über die personelle Auswahl bei Kündigungen erstellt, die in diesem Falle zum Einsatz kommen.
In der Regel werden die Arbeitnehmer zuerst entlassen, welche zuletzt gekommen, am jüngsten sowie nicht verheiratet und kinderlos sind.
Zusammenfassung Sozialauswahl:
- Die Sozialauswahl ist ein Auswahlverfahren mit gesetzlich festgelegten Sozialkriterien, anhand derer ermittelt wird, welche Arbeitnehmer von betriebsbedingten Kündigungen betroffen sind.
- Sind mehrere Kündigungen geplant, so bildet der Arbeitgeber Vergleichsgruppen mit sogenannten horizontal austauschbaren Arbeitnehmern.
- Personen mit Sonderkündigungsschutz nehmen in aller Regel nicht an der Sozialauswahl teil.
- Bei der Gewichtung der einzelnen Kriterien zur Sozialauswahl obliegt dem Arbeitgeber ein gewisser Ermessensspielraum.