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Sachmittel

SACHMITTEL FÜR DEN BETRIEBSRAT – WAS IST ERFORDERLICH? WER TRÄGT DIE KOSTEN?

Was sind erforderliche Sachmittel?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen, § 40 Abs.2 BetrVG. Dem Arbeitgeber wird damit durch das Gesetz die Pflicht zur Bereitstellung des für den Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Sachaufwands sowie des Büropersonals auferlegt.

Diese Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist unbedingt notwendig. Der Betriebsrat hat kein Vermögen und das Betriebsratsamt ist ein unentgeltliches Ehrenamt, § 37 Abs.1 BetrVG. Nach der gesetzgeberischen Intention sollen weder die Betriebsratsmitglieder durch die durchgeführte Betriebsratstätigkeit finanziell benachteiligt werden, § 78 S.2 BetrVG, noch die Arbeitnehmerschaft in ihrer Gesamtheit, § 41 BetrVG. Wäre der Arbeitgeber nicht gesetzlich verpflichtet die Kosten und den Sachaufwand des Betriebsrates zu tragen, so wäre dies eine unmittelbare Benachteiligung der Arbeit des Betriebsrates, ein Zusammenwirken auf Augenhöhe oder eine Chancengleichheit im Wissen und der Durchsetzung der Rechte würde unmöglich gemacht.

Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Kosten zu tragen. Der Betriebsrat stellt mithin zunächst die Überlegung an, was erforderlich für seine Tätigkeit ist. Dabei hat er in seiner Abwägung auch die Belange des Arbeitgebers, wie beispielsweise die vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten, einzubeziehen. Die daraufhin vom Betriebsrat festgestellte Erforderlichkeit eines Sachmittels soll von den Arbeitsgerichten nur eingeschränkt überprüft werden. Das Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 7 ABR 80/08, hat dazu ausgeführt:

  • „Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich  und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen.

Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen.“

Merke: Jeder einzelne Betriebsrat muss für jedes Sachmittel die Abwägung treffen, ob dieses Sachmittel tatsächlich für seine konkrete Arbeit notwendig ist und dies auch begründen können! Die vorhandene Rechtsprechung der Arbeitsgerichte kann zur Argumentation mit herangezogen werden, jedoch ist im Ergebnis stets die konkrete Begründung des einzelnen Betriebsrates für sein konkret gefordertes Sachmittel auch unter Heranziehung der betrieblichen Besonderheiten erforderlich. Es kommt auf den Einzelfall an!

Wissenswertes rund um den Internetanschluss!

Wissenswertes zum Drucker!

  • Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm, Be­schluss vom 18.06.2010, 10 TaBV 11/10:

„Zwar kann grundsätzlich bei der Überprüfung, in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Betriebsrat sachliche Mittel, insbesondere Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen hat, in kleineren Betrieben die Mitnutzung eines ohnehin im Betrieb befindlichen Geräts ausreichend sein. In jedem Fall muss aber die Vertraulichkeit der zu verarbeitenden Daten gewährleistet sein (vgl. LAG Niedersachsen 27.05.2002 – 5 TaBV 21/02 – NZA-RR 2003, 250; Fitting/ Engels/ Schmidt/ Trebinger/ Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 40 Rn. 128; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rn. 51; GK/Weber, BetrVG, 9. Aufl., § 40 Rn. 153, 161, 163 m.w.N.). Durch eine entsprechende Geräteeinstellung muss gewährleistet sein, dass bestimmte Daten an einem Gerät, das vom Betriebsrat mitbenutzt werden soll, nicht gespeichert und ausgewertet werden. Es wäre eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit, wenn der Arbeitgeber oder ein Dritter ohne Weiteres nachvollziehen könnte, wer zu welchen Zeiten und in welchem Umfang Schriftstücke mit dem Betriebsrat austauscht. Der Gesichtspunkt der Kostenersparnis für den Arbeitgeber tritt insoweit hinter dem Geheimhaltungsinteresse des Betriebsrats zurück.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht auf die Mitbenutzung des in der Nähe des Betriebsratsbüros auf dem Flur befindlichen Kopierdruckkombigeräts verweisen. Unstreitig wird bei diesem Gerät der Inhalt der Kommunikation aufgezeichnet und gespeichert. Selbst bei der Nutzung des „vertraulich drucken” sind die Daten für einen vom Betriebsrat nicht beeinflussbaren Zeitraum unbeschädigt auf der Festplatte des Druckgerätes weiter vorhanden. Der Einwand der Arbeitgeberin, dass der Betriebsrat in der Vergangenheit dieses Kombigerät immer genutzt habe und es in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt Probleme mit der Vertraulichkeit der Unterlagen gegeben habe, ist insoweit unbeachtlich, weil das Geheimhaltungsinteresse des Betriebsrats Vorrang hat. Jedenfalls ist bei der Entscheidung des Betriebsrats, für seine Arbeit einen eigenen Drucker zu beanspruchen, der dem Betriebsrat zustehende Beurteilungsspielraum nicht überschritten.“

Wissenswertes zu Fachzeitschriften und Literatur!

  • BAG, Beschluss vom 19. März 2014 – 7 ABN 91/13

„Ein Betriebsrat kann gemäß § 40 Abs.2 BetrVG auch dann eine Fachzeitschrift, die in geordneter Fassung den Zugang zu arbeitsrechtlichen Problemen ermöglicht, als Sachmittel geltend machen, wenn ihm über einen Internetzugang zwar umfassende Informationen zugänglich sind, jedoch nur in unstrukturierter Form.“

  • BAG, Beschluss vom 21. April 1983, 6 ABR 70/82

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat auf dessen Verlangen die Zeitschrift “Arbeitsrecht im Betrieb” für dessen laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen. (…)Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, daß zu den sachlichen Mitteln neben arbeitsrechtlichen Gesetzestexten und den entsprechenden Kommentaren jedenfalls zum Betriebsverfassungsgesetz auch Zeitschriften gehören, die geeignet sind, dem Betriebsrat die für seine Tätigkeit notwendigen Informationen zu vermitteln (…). Die dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben lassen sich sachgerecht nur durch laufende und aktuelle Unterrichtung über die mit den Aufgaben und Problemstellungen zusammenhängenden arbeits- und sozialrechtlichen Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie insbesondere Erkenntnissen über mögliche Handlungsspielräume bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz lösen. Solche Informationen kann sich ein Betriebsrat nicht allein durch Unterrichtung in den einschlägigen Gesetzen oder deren Kommentierungen in Erläuterungsbüchern verschaffen, sondern er ist zur verantwortlichen Wahrnehmung seiner Befugnisse auch auf die Unterrichtung durch regelmäßig erscheinende Publikationen angewiesen, in denen diese Themen nach neuestem Stand fachlich dargestellt werden.“

  • BAG, Beschluss vom 26. Oktober 1994, 7 ABR 15/94

„Das auf der gesetzlichen Aufgabenstellung beruhende Informationsbedürfnis des Betriebsrats verlangt, daß sich die ihm von dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Kommentare jeweils auf dem neuesten Stand befinden und bei einem Wechsel der Auflage auch neu beschafft werden; dabei steht dem Betriebsrat ein Wahlrecht darüber zu, ob er an dem bisherigen Kommentar festhält oder ob ihm ein anderer für seine Bedürfnisse geeigneter erscheint.“

Wissenswertes zum Betriebsratsraum!

  • Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, Be­schluss vom 23.01.2013, 5 TaBV 7/12

„Hat der Betriebsrat Anspruch auf Überlassung eines Raums für seine laufende Geschäftsführung, so muß dieser Raum grundsätzlich verschließbar sein; er muß auch optisch und akustisch zumindest so weit abgeschirmt sein, daß ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können, ohne besonderen Aufwand zu betreiben.

Ein kleiner Raum mit deckenhohen Wänden ohne Fenster, der nicht den Anforderungen an eine Arbeitsstätte entspricht, kommt grundsätzlich als Raum für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats nicht in Betracht.“

  • LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. September 2007, 6 TaBV 14/07

„Die Räume müssen so beschaffen sein, dass der Betriebsrat in ihnen seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Es muss möglich sein, Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten, Schreibarbeiten auszuführen sowie sich dorthin zur Lektüre zurückzuziehen. Dazu bedürfen die Räume einer ausreichenden Größe, funktionsgerechten Ausstattung und Lage.

Die Größe des Raumes richtet sich danach, von wie vielen Personen er gleichzeitig genutzt werden soll und welche Einrichtungsgegenstände in ihm untergebracht werden müssen. Zu bedenken ist, dass nicht nur alle Betriebsratsmitglieder Platz finden müssen, sondern ggf. auch weitere Personen (Mitarbeiter, Rechtsberater, Auskunftspersonen, Sachverständige, Gewerkschaftsbeauftragte usw.). Vor diesem Hintergrund benötigt ein fünfköpfiger Betriebsrat einen Raum von mindestens 20 qm. Ein Raum dieser Größe gewährleistet, dass die fünf Betriebsratsmitglieder und eine, zwei oder auch drei weitere Personen gemeinsam an einem Tisch sitzen und Besprechungen abhalten können.

Zur funktionsgerechten Ausstattung gehört neben der Beleuchtung, Belüftung und Heizung eine angemessene Einrichtung. Notwendige Einrichtungsgegenstände sind im vorliegenden Fall ein Schreibtisch mit Schreibtischstuhl sowie ein Besprechungstisch mit mindestens acht Stühlen. Es muss gewährleistet sein, dass der Betriebsrat anfallende Schreibarbeiten erledigen kann. Neben dem dafür erforderlichen Schreibtisch nebst Schreibtischstuhl bedarf es für Sitzungen eines Besprechungstisches. Die Anzahl der Stühle richtet sich nach der Größe des Gremiums. Allein für die Sitzungen benötigt der Betriebsrat hier also fünf Stühle. Hierzu kommen drei weitere Stühle für Personen, die der Betriebsrat in dem Raum empfängt. Schließlich gehört zur Ausstattung ein Telefonanschluss, damit der Betriebsrat ungestört die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erforderlichen Telefonate führen kann. Sofern der Betriebsrat den Raum nur zeitweise nutzt, muss er seine Unterlagen zudem in einem verschließbaren Schrank unterbringen können. Selbstverständlich hat der Raum den Anforderungen an einer Arbeitsstätte zu entsprechen und ist vom Arbeitgeber in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten.

Erforderlich ist ferner, dass der Raum optisch und akustisch abgeschirmt ist, dass ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können, ohne besonderen Aufwand zu betreiben (LAG Köln, 19.01.2001 – 11 TaBV 75/00 – NZA RR 2001, 482). Ein Raum, der diesen Anforderungen aufgrund seiner Lage und Beschaffenheit nicht genügt, kann den Überlassungsanspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 2 BetrVG nicht erfüllen.

Unabhängig davon, ob der Raum dem Betriebsrat zur alleinigen oder nur zur zeitweiligen Nutzung überlassen wird, muss er verschließbar sein (vgl. LAG Köln a. a. O.). Nur so ist gewährleistet, dass die Betriebsratsmitglieder ihn während der Nutzung verlassen können (Pause, Toilettengang usw.), ohne sämtliche Unterlagen vorher zu verschließen. Außerdem kann nur auf diese Weise wirksam Störungen durch Dritte vorgebeugt werden, insbesondere dann, wenn der Betriebsrat nicht alleiniger Nutzer des Raumes ist.

Nicht erforderlich ist dagegen, dass dem Betriebsrat der Raum ausschließlich zur Verfügung steht. Eine Überlassung zu bestimmten Zeiten kann durchaus ausreichen (…). Hier sind die Bedürfnisse des Betriebsrats maßgebend. Diese hängen von der Größe des Betriebs, des Gremiums und dem Arbeitsanfall ab. Jedenfalls in Betrieben ohne freigestellte Betriebsratsmitglieder kommt eine stundenweise Raumzuweisung, sinnvollerweise nach einem auf die üblichen Nutzungsseiten des Gremiums abgestimmten Plan, in Betracht.“

Merke: Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum. Der Betriebsrat kann verlangen, dass der Arbeitgeber einen geeigneten Raum zur Verfügung stellt. Er kann jedoch gerichtlich nicht durchsetzen, dass er einen bestimmten Raum nutzen darf. Ist jedoch der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Raum für die Betriebsratsarbeit ungeeignet, dann hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus § 40 Abs.2 BetrVG noch nicht erfüllt !

Wissenswertes zur Büro- und Schreibkraft!

  • BAG, Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 14/04 § 40 Abs. 2 BetrVG

„Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs.2 BetrVG auch dann verpflichtet, dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen, wenn er das Betriebsratsbüro mit Personalcomputern ausgestattet hat.

Die Entscheidung, ob und ggf welche im Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit anfallenden Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden, obliegt dem Betriebsrat. Dabei hat er nicht nur die Interessen der Belegschaft an einer ordnungsgemäßen Ausübung des Betriebsratsamts, sondern auch berechtigte Belange des Arbeitgebers, auch insoweit sie auf die Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, zu berücksichtigen.“

  • BAG, Beschluss vom 17.10.1990, 7 ABR 69/89

„Aus der Vorschrift des § 40 Abs.2 BetrVG ergibt sich jedoch weder für den Betriebsrat noch für seine Ausschüsse das Recht, selbst zu bestimmen, wer als Büropersonal zur Verfügung zu stellen ist. Vielmehr kann der Arbeitgeber dies selbst bestimmen.

Inwieweit dem Betriebsrat bzw. seinen Ausschüssen dabei im Hinblick auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. § 2 BetrVG) das Recht zusteht, einzelne Bürokräfte, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, abzulehnen oder sogar bei der Auswahl des zur Verfügung zu stellenden Büropersonals mitzuwirken (vgl. zur Frage des Rechts auf Ablehnung: Wiese, GK-BetrVG , 4. Aufl., § 40 Rz 83; Dietz/Richardi, aaO, § 40 Rz 57; Hess/Schlochauer/ Glaubitz, aaO, § 40 Rz 86; für ein Mitspracherecht des Betriebsrates: Fitting/ Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 40 Rz 46), kann dahinstehen.”

Merke: Der Betriebsrat muss für die erfolgreiche Durchsetzung seines Anspruchs auf eine Bürokraft folgendes darlegen:

  • welche konkreten beim Betriebsrat anfallenden Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden sollen,
  • welchen Zeitaufwand deren Erledigung erfordert
  • warum der Betriebsrat es unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat, insbesondere des Umfangs der anfallenden Betriebsratstätigkeit, der technischen Ausstattung des Betriebsratsbüros, der Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Mitglieder und der angespannten wirtschaftlichen Lage des Betriebs als sachgerecht ansehen durfte, Bürotätigkeiten von Büropersonal erledigen zu lassen

(BAG, Beschluss vom 20.04.2005, 7 ABR 14/04)