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Betriebsvereinbarung Urlaub – Callcenter

Die … GmbH, …

im Folgenden: Arbeitgeber

und der

Betriebsrat der …

im Folgenden: Betriebsrat

schließen folgende Betriebsvereinbarung über die Regelung von Urlaubsgrundsätzen und der Urlaubsplanung:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde die männliche Sprachform bei der Formulierung dieser Betriebsvereinbarung gewählt. Betriebsrat und Arbeitgeber versichern, dass sie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend „Arbeitnehmer“ genannt) und andere Personen diskriminierungsfrei und gleichberechtigt behandeln werden.

§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich

Die Betriebsvereinbarung Urlaub (BV Urlaub) gilt für alle Arbeitnehmer der … GmbH, Betrieb Berlin, sofern es sich dabei nicht um leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG handelt. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Standortleitung und Operationsmanager als leitende Angestellte anzusehen sind.

§ 2 Urlaubsgrundsätze

(1) Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.

(2) Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

(3) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen zusammenhängenden Teilurlaub von mindestens 15 Arbeitstagen (drei Wochen), bezogen auf eine Fünf-Tagewoche.

(4) Das Wochenende vor und nach einem mindestens zweiwöchigen zusammenhängenden Urlaub ist von Diensten freizuhalten, sofern der Urlaub unmittelbar nach einem Wochenende beginnt und unmittelbar vor einem Wochenende endet. Bei einem mindestens einwöchigen zusammenhängenden Urlaub ist das Wochenende vor oder nach dem Urlaub freizuhalten, sofern der Urlaub unmittelbar nach einem Wochenende beginnt und unmittelbar vor einem Wochenende endet. Mit Zustimmung des Betriebsrats und des Arbeitnehmers darf der Arbeitnehmer auch an diesen Wochenenden zur Arbeit eingeteilt werden. Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats kann durch die Einigungsstelle nach § 11 dieser Betriebsvereinbarung ersetzt werden.

Die Betriebsparteien beabsichtigten, diesen Absatz mit der entsprechenden Regelung in der derzeit (November 2014) im Entstehen befindlichen „BV Arbeitszeit und Dienstplanung“ zu synchronisieren; in beiden Betriebsvereinbarungen soll zur Thematik der Wochenenddienste vor und nach dem Urlaub ein identischer Text aufgenommen werden.

(5) Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(6) Schwangere haben die Möglichkeit, den Erholungsurlaub vor Beginn des Mutterschutzes zu nehmen.

(7) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(8) Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist Urlaub auch innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses maximal bis zur Höhe des erworbenen Anspruchs zu gewähren.

§ 3 Urlaubsvorplanung (Urlaubslisten)

(1) Urlaubsvorpläne und Urlaubspläne werden für jedes Projekt getrennt für das nachfolgende Kalenderjahr erstellt.

(2) Die Arbeitnehmer nehmen die Urlaubsvorplanung einschließlich etwaiger Planung von Bildungsurlaub in einvernehmlicher und eigenverantwortlicher Abstimmung untereinander sowie unter Berücksichtigung der in dieser Betriebsvereinbarung aufgestellten Grundsätze vor. Hierzu wird für jedes Projekt ein Urlaubsvorplan (Urlaubsliste) erstellt, welcher jeweils zum 01. Oktober eines Kalenderjahres in den einzelnen Projekten mit einem Schulferienplan jedem Arbeitnehmer zugeleitet wird. Die Urlaubsvorplanung erfolgt projektübergreifend standardisiert. Auf dem jeweiligen Urlaubsvorplan sind alle Arbeitnehmer des jeweiligen Projekts mit Name und individuellem Urlaubsanspruch zu hinterlegen.

(3) Die Urlaubsvorplanung, innerhalb derer die Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche in die Urlaubslisten einzutragen haben, ist bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres abzuschließen. Jeder Arbeitnehmer hat mindestens 60 Prozent seines gesamten individuellen Anspruchs auf Erholungsurlaub in die Urlaubsliste einzutragen, wobei ein Haupturlaub von mindestens zwei Wochen zusammenhängendem Urlaub geplant werden muss. Bruchteile von Tagen werden — ohne Auswirkung auf die Urlaubsdauer – kaufmännisch gerundet (ab 0,5 aufgerundet, sonst abgerundet).

Etwaige nicht verfallene Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr sind vollständig zu verplanen.

(4) Arbeitnehmer, die während des ganzen Monats Oktober nicht im Betrieb anwesend sind (z.B. Urlaub, Krankheit oder Elternzeit), müssen Ihre Urlaubswünsche bis zum 31. Oktober (Eingang im Betrieb) schriftlich oder per E-Mail mitteilen, es sei denn, sie sind ohne ihr Verschulden an einer derartigen Geltendmachung bis zum 31. Oktober gehindert (z.B. schwere Krankheit oder Urlaubsabwesenheit im Ausland); in diesem Falle ist die schriftliche Mitteilung entweder vor dem 01. Oktober einzureichen (z.B. vor Urlaubsantritt) oder unverzüglich nachzuholen.

Der Arbeitgeber hat die schriftlich mitgeteilten Wünsche in die Urlaubslisten einzutragen und entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Der Umstand, dass Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche in den Urlaubsvorplan zeitlich vor den Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer eintragen, führt nicht zu einer vorrangigen Berücksichtigung bzw. Gewährung von Urlaub, sofern die Arbeitnehmer die Urlaubswünsche nicht schuldhaft verspätet eingereicht haben.

(6) Unterlassen Arbeitnehmer die Eintragung ihrer Urlaubswünsche in die Urlaubsliste ohne dass sie unverschuldet an einer rechtzeitigen oder unverzüglich nachzuholenden Eintragung oder Mitteilung gehindert waren, so bestimmt der Arbeitgeber die Lage des Urlaubs im Umfang der vorstehenden Bestimmungen. Diese Urlaubswünsche sind gesondert zu kennzeichnen.

§ 4 Urlaubslisten und Mitbestimmung bei den Urlaubsplänen

(1) Der Arbeitgeber wertet die eingereichten Urlaubslisten bis zum 15. November unter Berücksichtigung der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung, insbesondere unter Abwägung der sozialen Aspekte nach § 5 dieser Betriebsvereinbarung, sowie der betrieblichen Belange des Arbeitgebers aus und erstellt den Entwurf des Urlaubsplans.

(2) Der Entwurf des Urlaubsplanes ist dem Betriebsrat bis spätestens zum 15. November vorzulegen. Dem Betriebsrat ist gleichzeitig mit dem Entwurf eine schriftliche Auflistung der Urlaubswünsche zu übermitteln, die nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden sollen. Dabei sind die Namen der betroffenen Arbeitnehmer, die von den Arbeitnehmern gewünschten Urlaubszeiten und ggf. der nunmehr zur Gewährung vorgesehene Teil der gewünschten Urlaubszeiten aufzuführen. Sofern die Ablehnung im Zusammenhang mit dem Urlaubswunsch anderer Arbeitnehmer steht und/oder betriebliche Belange durch den Arbeitgeber geltend gemacht werden, sind auch diese Informationen in die Liste mit aufzunehmen oder als Anlage zu übergeben. Die durch den Arbeitgeber vorgesehene Versagung des Urlaubswunsches ist im Einzelnen schriftlich stichwortartig – ggf. unter Beifügung von Unterlagen – zu begründen; eine etwaige Stellungnahme der betroffenen Arbeitnehmer ist beizufügen.

(3) Der Betriebsrat hat bis zum 30. November zu den eingereichten Entwürfen Stellung zu nehmen. Etwaige Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der Entwürfe verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat unverzüglich mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung.

(4) Kommen Arbeitgeber und Betriebsrat übereinstimmend zum Ergebnis, dass Urlaubswünsche von Arbeitnehmern nicht realisiert werden können, ist dies den betroffenen Arbeitnehmern unverzüglich mitzuteilen. Betriebsrat und Arbeitgeber versuchen, eine einvernehmliche Lösung unter Einbeziehung der Betroffenen zu erzielen. Scheitert eine einvernehmliche Lösung, können Arbeitgeber und Betriebsrat den Urlaub unter Berücksichtigung der Grundsätze dieser Betriebsvereinbarung einvernehmlich unter Abweichung von den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers festlegen.

(5) Können Arbeitgeber und Betriebsrat bis zum 10. Dezember keine Einigung über einzelne oder sämtliche Urlaubspläne erzielen, so entscheidet insoweit die ständige Einigungsstelle nach § 11 dieser Betriebsvereinbarung. Meinungsverschiedenheiten über einzelne Urlaubspläne haben auf die Wirksamkeit anderer Urlaubspläne, bei denen Einigkeit erzielt wurde, keine Auswirkung.

(6) „Urlaubsplan“ im Sinne dieser Betriebsvereinbarung sind die vom Betriebsrat genehmigten und sodann von den zuständigen Vertretern von Arbeitgeber und Betriebsrat eigenhändig unterzeichneten oder durch Spruch der Einigungsstelle zustande gekommenen verbindlichen Regelungen zur Lage des Urlaubs für das gesamte Kalenderjahr nach den Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung.

(7) Stimmt der in die Urlaubsliste eingetragene Urlaub mit dem Inhalt des Urlaubsplans überein, gilt der Urlaub dem Arbeitnehmer gegenüber als genehmigt; eines gesonderten Urlaubsantrages bedarf es nicht mehr.

(8) Bei projektübergreifenden Versetzungen bleibt bereits genehmigter Urlaub erhalten. Das Ende eines Projektes hat keine Auswirkungen auf das Planungsverfahren; bereits genehmigter Urlaub bleibt erhalten.

(9) Die einmal erfolgte Genehmigung des Urlaubs steht unter dem Änderungsvorbehalt gemäß § 7 dieser Betriebsvereinbarung.

§ 5 Interessenabwägung bei Kollision von Arbeitnehmerbelangen und/oder entgegenstehenden betrieblichen Gründen

(1) Kollidieren bei der Prüfung der Urlaubswünsche persönliche Belange von Arbeitnehmern mit denen anderer Arbeitnehmer oder kollidieren Wünsche mehrerer Arbeitnehmer mit betrieblichen Belangen, ist eine Interessenabwägung durchzuführen.

(2) Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern ist möglichst vorrangig die Möglichkeit einzuräumen, während der Schulferien einen Familienurlaub im Kalenderjahr zu nehmen. Arbeitnehmer mit Kindergarten- oder Hort-Kindern sollen unter Berücksichtigung der jeweiligen Schließzeiten bevorzugt Urlaub erhalten.

(3) Im Übrigen sind insbesondere folgende Kriterien (die nachfolgende Reihenfolge ist nicht verbindlich) zu berücksichtigen:

– Anzahl und Alter der Kinder,

– Kita- und Hortschließzeiten,

– Urlaubsgewährung in den letzten zwei Jahren,

– Betriebs- oder Schulferien des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners,

– Gesundheitliche Gründe,

– Zweckbindung des Urlaubs (z.B. Fortbildung, Ehrenämter),

– Heimaturlaube,

– Religiöse Gründe,

– Pflegebedürftige Angehörige,

– Alleinerziehende Arbeitnehmer,

– Familiäre Anlässe.

In jedem Falle ist eine wertende Schlussbetrachtung vorzunehmen, die die Besonderheiten des Einzelfalles — soweit diese nicht durch die vorstehenden Kriterien erfasst sind — aufgreift.

§ 6 Urlaub ohne Vorplanung

(1) Soweit Urlaub ganz oder teilweise im regulären Planungsverfahren nach den Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung nicht festgelegt wurde, reichen die Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche beim Arbeitgeber durch Urlaubsantrag ein, Erfolgt nach dem vierten Arbeitstag nach Zugang des Urlaubsantrages beim Arbeitgeber kein Widerspruch seitens des Arbeitgebers, gilt der Urlaub gegenüber dem Arbeitnehmer als genehmigt. Der Betriebsrat wird in diesem Fall lediglich informiert.

(2) Kollidieren Wünsche mit den bereits im Urlaubsplan festgelegten Urlaubszeiten anderer Arbeitnehmer, so sind die später eingereichten Wünsche nachrangig. § 5 dieser Betriebsvereinbarung findet keine Anwendung.

(3) Können Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die zeitliche Lage des Urlaubs kein Einvernehmen erzielen, ist unverzüglich der Betriebsrat zu beteiligen. Arbeitgeber und Betriebsrat verhandeln im Streitfalle – ggf. unter Einbeziehung der betroffenen Arbeitnehmer – mit dem ernsten Willen zur Einigung. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Einigungsstelle nach § 11 dieser Betriebsvereinbarung.

Die betroffenen Arbeitnehmer sind unverzüglich von den Entscheidungen im Sinne dieses Absatzes zu unterrichten.

§ 7 Änderungen des Urlaubsplans

(1) Änderungen auf Wunsch der Arbeitnehmer

Soweit Arbeitnehmer aus dringenden persönlichen Gründen den genehmigten Urlaub gemäß des verbindlichen Urlaubsplans ganz oder teilweise verlegen müssen, reichen sie ihre Änderungswünsche beim Arbeitgeber durch Urlaubsantrag ein. Ist der Arbeitgeber einverstanden, wird der entsprechende Urlaubsplan korrigiert. Der Betriebsrat wird über die Änderung informiert.

Kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein Einvernehmen erzielt werden, ist der Betriebsrat zu beteiligten. Im Streitfall entscheidet die Einigungsstelle nach § 11 dieser Betriebsvereinbarung. § 5 dieser Betriebsvereinbarung findet keine Anwendung.

(2) Änderungen auf Wunsch des Arbeitgebers

Der nach den Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung im Urlaubsplan ausgewiesene Urlaub kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen mit Zustimmung des Arbeitnehmers und des Betriebsrats verschoben, abgebrochen oder unterbrochen werden. Alle hieraus entstehenden erforderlichen Kosten trägt der Arbeitgeber.

§ 6 Abs. 1 und 3 finden für die Bestimmung des Ersatzurlaubs Anwendung. Im Streitfall entscheidet die ständige Einigungsstelle nach § 11 dieser Betriebsvereinbarung.

(3) Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Im Falle einer unterjährigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der restliche Urlaub des Arbeitnehmers in die Kündigungsfrist bzw. die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses gelegt. Eine etwaige erforderliche Änderung des Urlaubsplanes bei Urlauben, die außerhalb des avisierten Beendigungstermins liegen, bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats; der Betriebsrat ist zu informieren. Die Lage des Urlaubs anderer Arbeitnehmer bleibt von der erforderlichen Änderung des Urlaubsplans bzgl. des betroffenen Arbeitnehmers unberührt.

§ 8 Urlaub zu Weihnachten und Silvester

Am 24. und am 31. Dezember (Vorfesttage) ist der Betrieb vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen geschlossen. Für diese beiden Tage muss jeweils ein halber Tag Urlaub genommen werden oder es müssen entsprechend Überstunden abgebaut werden.

Arbeitnehmer, die nur bis 13.00 Uhr an den beiden Vorfesttagen arbeiten, werden für den ganzen Tag vergütet.

Für Projekte, die auf Kundenwunsch am 24. Dezember und/oder am 31. Dezember besetzt sein müssen, gelten folgende Regelungen:

Die Besetzung soll aus Freiwilligen bestehen. Sollten sich nicht genügend Freiwillige finden, so kann der Projektverantwortliche in entsprechender Anwendung von § 5 dieser Betriebsvereinbarung Arbeitnehmer rechtzeitig bestimmen.

Wird länger als 13 Uhr gearbeitet, werden für die nachfolgende Arbeitszeit Zuschläge in Höhe von 50% gezahlt.

§ 9 Bezahlte Freistellung

(1) Bezahlte Freistellung mit entsprechendem Nachweis ist zu gewähren:

Bei Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin am Tag der Entbindung oder am nächstfolgenden Werktag oder an dem Tag, an dem die Ehefrau/Lebenspartnerin aus der Klinik entlassen wird: insgesamt 1 Arbeitstag.

– Bei eigener Eheschließung: 1 Arbeitstag.

– Bei eigenem Umzug einmal im Kalenderjahr, soweit der/die Berechtigte über einen eigenen Hausstand verfügt oder einen eigenen Hausstand gründet: 1 Arbeitstag.

– Bei Todesfall des Ehegatten/Lebenspartners sowie von Kindern, Eltern, Stiefkindern und Stiefeltern 2 Arbeitstage, bei Großeltern, Geschwistern oder Schwiegereltern: 1 Arbeitstag.

(2) Der Nachweis ist zeitnah, spätestens jedoch zehn Arbeitstage (Montag bis Freitag) nach Eintritt des Ereignisses nach Absatz 1 vorzulegen.

§ 10 Übergangsregelung

(1) Für die Planung des Urlaubs für die Monate April bis Dezember des Jahres 201… tritt an die Stelle der Fristen des

– § 3 Abs. 2 BV Urlaub (Beginn der Frist zur Eintragung in die Urlaubslisten der 01. Dezember 201…).

– § 3 Abs. 3 und 4 BV Urlaub (Ende der Frist zur Eintragung in die Urlaubslisten) der 31. Januar 201… – § 4 Abs. 1 und 2 BV Urlaub (Vorlage der Entwürfe der Urlaubspläne) der 15. Februar 201…

– § 4 Abs. 3 BV Urlaub (Entscheidung des Betriebsrats über die Entwürfe) der 28. Februar 201… – § 4 Abs. 5 BV Urlaub (Möglichkeit der Anrufung der Einigungsstelle) der 10. März 201…

(2) Soweit die Planung für die Monate Januar bis März 201… betroffen ist, verbleibt es bei den Fristen des § 4 dieser Betriebsvereinbarung.

§ 11 Konfliktlösung

Es wird eine ständige Einigungsstelle zur Klärung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsvereinbarung gebildet. Diese besteht aus zwei Beisitzern für jede Betriebspartei sowie Herrn RiArbG … als Vorsitzenden. Ist der Vorsitzende ausnahmsweise nicht, auch nicht telefonisch über seine Mobilfunknummer, erreichbar, oder erklärt er sich für verhindert, so übernimmt Herr RiArbG … den Vorsitz. Sind beide Vorsitzende verhindert bzw. nicht erreichbar, so benennt Herr …, im Falle der Nichterreichbarkeit von Herrn… Herr … einen Vertreter.

Die ständige Einigungsstelle ist nur zuständig für alle ausdrücklich in dieser Betriebsvereinbarung Urlaub erwähnten Streitfälle.

§ 12 Schlussbestimmungen

Diese Betriebsvereinbarung tritt vorbehaltlich der Übergangsregelungen in § 10 BV Urlaub sofort in Kraft. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember … .

Soweit nach dieser Betriebsvereinbarung Schriftform erforderlich ist, wird diese auch durch die Textform gewahrt. Dies gilt nicht für den eigenhändig zu unterzeichnenden Urlaubsplan.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Betriebsvereinbarung Urlaub ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Betriebsvereinbarung Urlaub vielmehr ihrem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen. Die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieser Betriebsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen, auch die mündliche Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform, sind nichtig.

Ort, Datum

Unterschriften