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LAG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2017 – 6 TaBV 5/17 –

Rechtsanwalt Martin Bechert

Verfasst von Rechtsanwalt Martin Bechert

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Februar 2017 – 1 BV 10/16 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Arbeitgeberin als Antragstellerin und Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) erbringt Dienstleistungen für einen Kunden bei der Herstellung von Luftfahrzeugen. Sie unterhält u.a. am Standort Hamburg eine Betriebsstätte, in der 151 Mitarbeiter einschließlich der Leiharbeitnehmer beschäftigt sind. Beteiligter zu 2) ist der bei der Arbeitgeberin für den Standort Hamburg gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Zwischen den Beteiligten ist u.a. im Streit, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Mitarbeitern der Arbeitgeberin kraft gesetzlicher Fiktion als erteilt gilt.

Mitarbeiter der Arbeitgeberin sind tätig in den Bereichen Single Aisle, Long Range, AWACS, A 380 und A400M. In diesen Bereichen gibt es folgende Arbeitsplätze: Reinigen und Rüsten, Fußbodeneinbau, Fenstereinbau, Isolierung und Versorgungszentrale. Hinsichtlich der auf den einzelnen Arbeitsplätzen anfallenden Tätigkeiten wird verwiesen auf den erstinstanzlichen Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2013.

Die Arbeitgeberin schloss am 9. März 2012 mit der IG Bau einen Entgelttarifvertrag, der zum 1. April 2012 in Kraft trat und die Geltung des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (im Folgenden BRTV) in der jeweils gültigen Fassung vorsieht.

Mit schriftlicher Vereinbarung vom 2./3. Juli 2012 verständigten sich die Betriebsparteien darauf, die Wochenfrist des § 99 BetrVG zur Stellungnahme zu den erforderlich werdenden Eingruppierungen der Mitarbeiter in die Tarifgruppen des BRTV auf drei Wochen zu verlängern. Für den Wortlaut der Vereinbarung wird auf die Anlage BI2, Bl. 31 d.A. verwiesen. Am 3. Juli 2012 übergab der damalige Personalleiter der Arbeitgeberin, Herr Z., Anhörungsunterlagen zur Eingruppierung der Arbeitnehmer (Anlagen zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2013, siehe Anlagenband) an die Vorsitzende des Betriebsrats. Diese Unterlagen beinhalteten Prozessbeschreibungen der jeweiligen Arbeitspakete (= Arbeitstätigkeiten) sowie eine Auswertung der von jedem Arbeitnehmer im Zeitraum Januar bis Juni 2012 in den Arbeitspaketen geleisteten Arbeitsstunden.

Der Personalleiter der Arbeitgeberin Herr Z. hatte seinen Dienstsitz nicht im Betrieb in Hamburg, sondern in N.. Die Vorsitzende des Betriebsrats versuchte am 23. Juli 2013, Herrn Z. per E-Mail zu erreichen (siehe Anlage BII 1, Bl. 43 d.A.). Die E-Mail vom 23. Juli 2013 hatte folgenden Wortlaut:

„… Der Betriebsrat hat die Anhörungen zur Eingruppierung bearbeitet. Wie wollen wir das mit der Übergabe handhaben?“

Die Betriebsratsvorsitzende erhielt weder eine Antwort noch eine Abwesenheitsnotiz. Mit E-Mail vom 24. Juli 2012 hakte sie nochmals nach. Nachdem auch hierauf keine Antwort erfolgte, rief die Vorsitzende des Betriebsrats den Personalleiter unter dessen Mobiltelefonnummer an. Es stellte sich heraus, dass sich der Personalleiter im Urlaub in S. befand. Auf die Frage der Betriebsratsvorsitzenden, wie die Übergabe des Ordners mit den Stellungnahmen zur Eingruppierung gehandhabt werden solle, erwiderte der Personalleiter der Arbeitgeberin:

„Lassen sie ihn liegen. Ich bin nächste Woche eh in Hamburg und dann nehme ich ihn mit.“

Die Betriebsratsvorsitzende schloss daraufhin den Ordner mit den Unterrichtungsschreiben der Arbeitgeberin und den darauf befindlichen Zustimmungsverweigerungen am 24. Juli 2012 wieder in den Schrank des Betriebsrats ein. Der Personalleiter erhielt den Ordner bei seinem nächsten Besuch in Hamburg am 31. Juli 2012 ausgehändigt und nahm ihn mit.

Mit Antragsschrift vom 12. März 2013, beim Arbeitsgericht Hamburg am 13. März 2013 eingegangen, beantragte die Arbeitgeberin zunächst festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung namentlich genannter 98 Mitarbeiter als erteilt gelte, hilfsweise die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2013 begründete die Arbeitgeberin, warum die vom Betriebsrat jeweils für richtig gehaltenen Eingruppierungen nicht zutreffend seien, trug zum Tätigkeitsbereich der Mitarbeiter vor und legte die dem Betriebsrat übermittelten Anhörungsunterlagen vor.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 beschränkte das Arbeitsgericht Hamburg die Verhandlung und Entscheidung zunächst auf die Anträge zu 1), 2), 4), 6) bis 9), 11), 13) bis 15), 17), 18), 20), 22), 23), 25) bis 47) und 76). Nachdem die Arbeitgeberin in der mündlichen Anhörung vom 19. September 2014 hinsichtlich der Anträge zu 1) bis 4), 6) bis 9), 11), 14), 15), 17), 20), 22), 25) bis 35) und 38) bis 47) die angekündigten Hauptanträge festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur jeweiligen Eingruppierung als erteilt gelte, zurückgenommen hatte, ersetzte das Arbeitsgericht Hamburg mit am 31. Oktober 2014 verkündetem Beschluss jeweils antragsgemäß die verweigerten Zustimmungen des Betriebsrats. Das Landesarbeitsgericht Hamburg erkannte mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 hinsichtlich dieser Anträge darauf, dass die Zustimmung des Betriebsrats als ersetzt gelte, weil dessen Zustimmungsverweigerungen der Arbeitgeberin nicht rechtzeitig innerhalb der verlängerten Frist zugegangen seien.

Die Arbeitgeberin hat dargelegt, sie gehe auch hinsichtlich der weiteren noch rechtshängigen Anträge davon aus, dass die Zustimmung der Arbeitgeberin zur jeweils beantragten Eingruppierung als erteilt gelte bzw. durch das Arbeitsgericht zu ersetzen sei.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

1. – 15. …;
16. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers J. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers J. zu ersetzen;
17. …;
18. …;
19. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K. zu ersetzen;
20. – 48. …;
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
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36.
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40.
41.
42.
43.
44.
45.
46.
47.
48.
49. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B. zu ersetzen;
50. …;
51. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 5 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 5 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E. zu ersetzen;
52. …;
53. …;
54. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K1 zu ersetzen;
55. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M. zu ersetzen;
56. …;
57. …;
58. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P. zu ersetzen;
59. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P1 zu ersetzen;
60. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P2 zu ersetzen;
61. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P3 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P3 zu ersetzen;
62. …;
63. …;
64. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S1 zu ersetzen;
65. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers V. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers V. zu ersetzen;
66. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W. zu ersetzen;
67. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 5 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 5 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S2 zu ersetzen;
68. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W1 zu ersetzen;
69. …;
70. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B1 zu ersetzen;
71. …;
72. …;
73. …;
74. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E1 zu ersetzen;
75. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E2 zu ersetzen;
76. …;
77. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H. zu ersetzen;
78. …;
79. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers I. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers I. zu ersetzen;
80. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M1 zu ersetzen;
81. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H1 zu ersetzen;
82. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M2 zu ersetzen;
83. …;
84. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P4 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P4 zu ersetzen;
85. …;
86. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S3 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S3 zu ersetzen;
87. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers Frank- W2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W2 zu ersetzen;
88. …;
89. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers Z1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers Z1 zu ersetzen;
90. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B2 zu ersetzen;
91. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H2 zu ersetzen;
92. …;
93. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K2 zu ersetzen;
94. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe AIV des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K3 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe AIV des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K3 zu ersetzen;
95. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe AIII des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe AIII des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R. zu ersetzen;
96. …;
97. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe AII des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B3 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe AII des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B3 zu ersetzen;
98. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe AIV des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S4 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe AIV des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S4 zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hat vorgetragen, der Auffassung des LAG, seine, des Betriebsrats, Zustimmung gelte als erteilt, weil die begründeten Verweigerungen dem Personalleiter der Arbeitgeberin nicht rechtzeitig innerhalb der schriftlich verlängerten Frist übergeben worden seien, sei nicht zu folgen. In jedem Fall habe er, der Betriebsrat, sich auf die Erklärung des Personalleiters verlassen und abwarten dürfen, bis dieser die Unterlagen hole.

Das Arbeitsgericht hat die Entscheidung auf die Hauptanträge der Arbeitgeberin beschränkt und diese durch Teilbeschluss vom 14. Februar 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter gelten nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Die Betriebsparteien hätten die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zunächst wirksam bis zum 24. Juli 2014 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Betriebsrat die Beschlüsse über die Zustimmungsverweigerung in schriftlicher Form gefasst. Soweit die Beschlüsse dem Personalleiter erst nach dem 24. Juli 2014 ausgehändigt worden seien, folge hieraus keine Fiktion der Zustimmungserteilung.

Allerdings hätten die Betriebsratsvorsitzende und der Personalleiter die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht nochmals verlängert. Sie hätten am 24. Juli 2014 telefonisch lediglich einer Absprache dazu getroffen, wie der Zugang der Stellungnahmen des Betriebsrats bei der Arbeitgeberin infolge der Ortsabwesenheit des Personalleiters habe bewirkt werden sollen. Insoweit hätten die Betriebsratsvorsitzende und der Personalleiter eine von § 130 BGB abweichende Abrede dergestalt getroffen, dass es für den fristgerechten Zugang der Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats bei der Arbeitgeberin ausreichend sei, dass der Betriebsrat die Übergabe der Stellungnahmen fristgerecht angeboten habe und ein Wechsel der Unterlagen in den Machtbereich des Personalleiters der Arbeitgeberin erst zu einem späteren Zeitpunkt unschädlich sei.

Selbst wenn man dies anders sehen wolle, sei die Arbeitgeberin jedenfalls nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit an die telefonisch getroffene Vereinbarung gebunden. Die Arbeitgeberin würde gegen den genannten Grundsatz verstoßen, wenn sie sich nunmehr darauf berufen würde, die Stellungnahmen seien ihr nicht rechtzeitig übergeben worden.

Für die weitere Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Gründe des Teilbeschlusses vom 14. Februar 2017 verwiesen.

Die Arbeitgeberin hat den ihr am 4. April 2017 zugestellten Teilbeschluss mit ihrer Beschwerde vom 2. Mai 2017, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, angegriffen. Die Begründung der Beschwerde ist nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20. Juni 2017 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz erfolgt.

Die Arbeitgeberin führt aus, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die Anträge schon in ihrem Hauptantrag begründet. Die Beteiligte zu 1) habe den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet. Der Betriebsrat habe die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich der Arbeitgeberin mitgeteilt. Zwar sei die Mitteilungsfrist wirksam auf einen Zeitraum von drei Wochen verlängert worden. Doch sei die Mitteilungsfrist nicht durch eine Absprache des Personalleiters der Arbeitgeberin und der Betriebsratsvorsitzenden am 24. Juli 2012 nochmals wirksam verlängert worden. Die Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg, die Beteiligten hätten lediglich eine Vereinbarung über die Umstände getroffen, unter denen der Zugang der Stellungnahmen des Betriebsrats sichergestellt werden könne, sei unzutreffend. Der für eine wirksame Zustimmungsverweigerung maßgebende Zugangszeitpunkt könne nicht vom Zeitpunkt des Ablaufs der Mitteilungsfrist losgelöst werden, da beide Zeitpunkte notwendig zusammenfallen müssten. Insoweit sei auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2015 – 2 TaBV 14/14, Seite 23 zu verweisen.

Im Übrigen genüge die Erklärung des Personalleiters dahingehend, dass er den Ordner mit den Stellungnahmen in der „kommenden Woche“ abholen werde, nicht der Bestimmung eines neuen Fristendes, da es sich dabei nicht um einen eindeutig bestimmbaren Zeitpunkt handele.

Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit als Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben hindere die Arbeitgeberin nicht daran, sich auf die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu berufen. Es sei bereits fraglich, ob der Betriebsrat berechtigt gewesen sei, darauf zu vertrauen, dass der Personalleiter sich nach dem Gespräch am 24. Juli 2012 nicht auf einen Fristablauf berufen werde. Jedenfalls könne ein solches Vertrauen nicht zu der Rechtsfolge führen, dass die Mitteilungsfrist erst zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt abgelaufen sei. Vielmehr müsse das Fristende anhand der getroffenen Abreden eindeutig bestimmbar sein.

Nachdem das Verfahren in Bezug auf die Anträge zu 19, 55, 67, 89, 90, 94, 95 und 98 von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und durch Beschluss des Gerichts eingestellt worden ist, stellt die Arbeitgeberin nunmehr folgenden Antrag:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 1 BV 10/16 vom 14. Februar 2017 abgeändert.

Den Anträgen der Arbeitgeberin zu nachfolgenden Antragsnummern (entsprechend der Nummerierung des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 7. November 2016) wird entsprochen.

1. – 15. …
16. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers J. als erteilt gilt.
17.– 48….
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
39.
40.
41.
42.
43.
44.
49. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B. als erteilt gilt.
50. …
51. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 5 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E. als erteilt gilt.
52.-53…..
54. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K1 als erteilt gilt.
55.-57. …
58. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P. als erteilt gilt.
59. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P1 als erteilt gilt.
60. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P2 als erteilt gilt.
61. Es wird festgestellt,, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P3 als erteilt gilt.
62.-63. …
64. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S1 als erteilt gilt.
65. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers V. als erteilt gilt.
66. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W. als erteilt gilt.
67. …
68. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W1 als erteilt gilt. ;
69. …
70. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B1 als erteilt gilt.
71.-73. …
74. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E1 als erteilt gilt.
75. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E2 als erteilt gilt.
76. …
77. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H. als erteilt gilt.
78. …
79. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers I. als erteilt gilt.
80. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M1 als erteilt gilt.
81. Es wird festgestellt , dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H1 als erteilt gilt.
82. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M2 als erteilt gilt.
83. …
84. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P4 als erteilt gilt.
85. …
86. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S3 als erteilt gilt.
87. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W2 als erteilt gilt.
88.-90. …
91. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H2 als erteilt gilt.
92. …
93. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K2 als erteilt gilt.
94.-96. …
97. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe AII des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B3 als erteilt gilt.
98. …

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Für das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Teilbeschluss des Arbeitsgerichts vom 14. Februar 2017 ist unbegründet.

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG statthaft. Sie ist auch zulässig, da sie gemäß §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG iVm. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat die Hauptanträge der Arbeitgeberin zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den streitgegenständlichen Eingruppierungen gilt nicht gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt.

a) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat mit den am 3. Juli 2012 überreichten Unterlagen ordnungsgemäß über die geplanten Eingruppierungen der in den streitgegenständlichen Anträgen genannten Arbeitnehmer unterrichtet und hierdurch die Zustimmungsverweigerungsfrist für den Betriebsrat in Lauf gesetzt.

Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat über den Beschäftigungsort und den Arbeitsplatz sowie die geplante Eingruppierung jedes einzelnen Arbeitnehmers informiert. Hierbei durfte sie sich für die Eingruppierung auf die Prozessbeschreibungen der jeweiligen Arbeitspakete beziehen. Die gewählte Art der Darstellung macht die Information nicht offenkundig unvollständig. Etwaigen ergänzenden Informationsbedarf hätte der Betriebsrat während der laufenden Stellungnahmefrist nach § 99 Abs. 3 BetrVG geltend machen müssen (vgl. BAG 29.06.2011 – 7 ABR 24/10 – juris Rn. 22f.). Da dies nicht erfolgt ist, kann sich der Betriebsrat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auf eine unvollständige Information berufen. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg zum Punkt „vollständige Information des Betriebsrats“ im Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 2 TaBV 14/14 – unter II. 1. a) bb) der Gründe Bezug genommen.

b) Der Betriebsrat hat den streitgegenständlichen Eingruppierungen seine Zustimmung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG rechtswirksam verweigert.

aa) Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muss der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitteilen. Vereinbarungen über eine Verlängerung dieser Frist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind möglich (BAG 06.10.2010 – 7 ABR 80/09 – juris Rn 34; Fitting, 28. Aufl., § 99 BetrVG Rn. 266 m.w.N.).

Hier haben die Beteiligten die gesetzliche Mitteilungsfrist nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch die schriftliche Vereinbarung vom 2./3. Juli 2012 in zulässiger Weise auf einen Zeitraum von drei Wochen verlängert.

bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 10. Dezember 2015 – 2 TaBV 14/14 – sind die Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats zu den streitgegenständlichen Eingruppierungen der Arbeitgeberin innerhalb der verlängerten Frist zugegangen (hierzu unter aaa). Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt wird, ist es der Beklagten zumindest verwehrt, sich auf den Ablauf der Zustimmungsverweigerungsfrist zu berufen (hierzu unter bbb).

aaa) Mit dem Arbeitsgericht ist das Telefongespräch zwischen der Betriebsratsvorsitzenden und dem Personalleiter am 24. Juli 2012 als maßgeblich dafür anzusehen, dass von einem rechtzeitigen Zugang der Zustimmungsverweigerungen bei der Arbeitgeberin auszugehen ist. Der Betriebsratsvorsitzenden ging es in dem Telefonat um die Beantwortung der vorher bereits per E-Mail an den Personalleiter übermittelten Frage, wie die Übergabe des Ordners mit den Stellungnahmen des Betriebsrats an die Arbeitgeberin gehandhabt werden sollte. Durch die von der Betriebsratsvorsitzenden akzeptierte Anweisung des Personalleiters, den Ordner liegen zu lassen, damit er, der Personalleiter diesen in der darauffolgenden Woche bei ihr abholen konnte, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Zugang der Zustimmungsverweigerungen nach § 130 BGB bewirkt worden.

(1) Grundsätzlich setzt der Zugang einer „verkörperten“ Erklärung nach § 130 BGB voraus, dass diese durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (BAG 04.11.2004 – 2 AZR 17/04 – juris Rn. 18, juris). Hierbei ist eine Zugangsvermittlung durch Dritte möglich. Wird auf Seiten des Empfängers ein Passivvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB) eingesetzt, müssen die Voraussetzungen des Zugehens in seiner Person erfüllt sein. Auf die Weitergabe an den Vertretenen kommt es nicht an. Nicht erforderlich ist es, dass dem Dritten, der die schriftliche Erklärung für den Empfänger entgegennimmt, eine besondere Vollmacht oder Ermächtigung erteilt worden (BAG 13.10.1976 – 5 AZR 510/75 – juris Rn. 28).

Die Übermittlung einer schriftlichen Erklärung kann durch ein zulässiges In-Sich-Geschäft nach § 181 BGB, an dem der Erklärende zugleich als Vertreter des Empfängers beteiligt ist, erfolgen. Dies setzt voraus, dass der Vertretene das In-Sich-Geschäft durch eine formfreie Erklärung – ggf. durch schlüssiges Verhalten –gegenüber dem Vertreter gestattet hat (BGH 23.02.1979 – V ZR 171/77 – juris Rn 12; vgl. auch Palandt § 181 Rn. 17).

(2) Hier hat der Personalleiter die Vorsitzende des Betriebsrats in dem Telefonat am 24. Juli 2012 bevollmächtigt, als seine Empfangsvertreterin nach § 164 Abs. 3 BGB aufzutreten und die Zustimmungsverweigerungen im Rahmen eines genehmigten In-Sich-Geschäft für ihn „in Empfang zu nehmen“.

Denn er hat auf das Übergabeangebot der Betriebsratsvorsitzenden in der Weise reagiert, dass er sie aufgefordert hat, den Aktenordner mit den Zustimmungsverweigerungen (bei sich) liegen zu lassen. Zugleich hat er mitgeteilt hat, er würde den Ordner bei ihr abholen. Die Betriebsratsvorsitzende sollte die Stellungnahmen des Betriebsrats also so, wie sie waren, an einem von ihr zu bestimmenden Ort für den Personalleiter „liegen lassen“ und auf dessen Aufforderung an ihn übergeben.

Mit dieser Erklärung hat der Personalleiter die Vorsitzende des Betriebsrats bevollmächtigt, als Passivvertreterin für ihn tätig zu werden. Die Zustimmungsverweigerungen sollten gerade nicht im Herrschaftsbereich des Betriebsrats verbleiben und vom Betriebsrat verändert werden dürfen. Sie sollten dessen Herrschaftsbereich vielmehr verlassen.

Indem die Betriebsratsvorsitzende diese Aufforderung akzeptierte und in ihrer Rolle als Passivvertreterin des Personalleiters den Ordner für den Personalleiter im Schrank des Betriebsrats verwahrte, erreichten die darin enthaltenen Zustimmungsverweigerungen den Herrschaftsbereich des Personalleiters. Trotz des Verwahrungsortes hatte nicht mehr der Betriebsrat, sondern der Personalleiter die „Herrschaft“ über die Zustimmungsverweigerungen. So hätte der Personalleiter die Betriebsratsvorsitzende als seine Empfangsvertreterin jederzeit anweisen können, mit dem Ordner in einer von ihm bestimmten Weise zu verfahren, ihn beispielsweise zu einem bestimmten Mitarbeiter im Betrieb zu bringen.

In dem der Personalleiter die Betriebsratsvorsitzende zu seiner Empfangsvertreterin gemacht hat, hat er zugleich das darin liegende In-Sich-Geschäft nach § 181 BGB gestattet.

Da die Zustimmungsverweigerungen dem Personalleiter am 24. Juli 2012 und damit innerhalb der verlängerten Frist nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zugegangen sind, ist die Fiktionswirkung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht eingetreten.

bbb) Ergänzend: Selbst wenn ein Zugang der Zustimmungsverweigerungen erst am 31. Juli 2012 und damit nach Ablauf der verlängerten Frist unterstellt wird, kann die Arbeitgeberin aus der Fristversäumung keine Rechte herleiten. Eine Berufung der Arbeitgeberin auf die Fristversäumung wäre rechtsmissbräuchlich.

(1) Rechtsmissbräuchlich ist ein Verhalten dann, wenn es mit dem früheren Verhalten unvereinbar ist, die andere Partei auf das Verhalten vertrauen durfte und ihre Interessen als vorrangig schutzwürdig erscheinen. In einem solchen Fall steht die Geltendmachung des an sich gegebenen Rechts im Widerspruch zu Treu und Glauben (BAG 18.11.2003 – 9 AZR 173/03 – juris Rn 45; BAG 29.09.2010 – 3 AZR 546/08 – juris Rn. 21). Beim Rechtsmissbrauch infolge widersprüchlichen Verhaltens sind regelmäßig subjektive Zurechnungskriterien ausschlaggebend. Der Urheber des widersprüchlichen Verhaltens muss deshalb erkennen können, dass die Gegenpartei sein Verhalten als vertrauensbegründend werten durfte. Ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich. Wer durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen und das Vertrauen im Rechtsverkehr untergraben, wenn es erlaubt wäre, sich nach Belieben mit seinen früheren Erklärungen und seinem früheren Verhalten derart in Widerspruch zu setzen (BAG 04.12.2002 – 5 AZR 556/01 – juris Rn 33; BAG 18.11.2003 – 9 AZR 173/03 – juris Rn 45).

Für die Betriebsratsbeteiligung nach § 99 BetrVG folgt aus diesen Grundsätzen, dass ein Arbeitgeber, der durch sein Verhalten veranlasst hat, dass der Betriebsrat von der Einhaltung der Frist für Zustimmungsverweigerungen abgesehen hat, sich mit seinem früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzte, wenn er dem Betriebsrat nunmehr die Versäumung der gesetzlichen Frist entgegenhalten würde. (vgl. BAG 20.06.1978 – 1 ABR 65/75 – juris Rn 24).

(2) Hier hat der Personalleiter der Arbeitgeberin durch seine Erklärung in dem Telefonat mit der Betriebsratsvorsitzenden am 24. Juli 2012 bewirkt, dass die Betriebsratsvorsitzende die Zustimmungsverweigerungen an diesem Tag nicht an eine andere, von der Arbeitgeberin bevollmächtigte Person übergeben hat, sondern bei sich behalten hat. Hierbei hat der Personalleiter das Vertrauen der Betriebsratsvorsitzenden geweckt, dass die faktische Übergabe des Ordners mit den Zustimmungsverweigerungen beim nächsten Besuch des Personalleiters im Betrieb in Hamburg rechtzeitig sein und keine nachteiligen Rechtsfolgen für den Betriebsrat auslösen würde. Der Personalleiter konnte auch erkennen, dass seine Erklärung ein entsprechendes Vertrauen auf Seiten der Betriebsratsvorsitzenden auslösen würde. Dieses Vertrauen darf die Arbeitgeberin nicht dadurch enttäuschen, dass sie sich nunmehr darauf beruft, dass zum Zeitpunkt Übergabe der Zustimmungsverweigerungen die Stellungnahmefrist abgelaufen gewesen sei. Vielmehr muss sie sich so behandeln lassen, als wäre die Frist gewahrt.

III.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Gerichtskosten im Beschlussverfahren nicht erhoben werden (§ 2 Abs. 2 GKG).

IV.

Die Rechtsbeschwerde ist mit Blick auf die Entscheidung der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2015 – 2 TaBV 14/14, ergangen im selben Ausgangsverfahren, zuzulassen (§ 92 Abs. 1 iVm § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).

vorgehend ArbG Hamburg, Teilbeschluss vom 14. Februar 2017 – 1 BV 10/16 –
nachgehend BAG, Einstellungsbeschluss vom 15. März 2018 – 7 ABR 1/18 –