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Ab wann ist ein Betriebsrat Pflicht?

Ein Betriebsrat ist in großen Unternehmen vielen ein Begriff, doch auch Beschäftigte in kleinen und mittelständischen Betrieben können erheblich von ihm profitieren. Dabei stellt sich jedoch oft die Frage: Ist ein Betriebsrat Pflicht? Und wenn nicht, ab wann lohnt sich die Gründung?

In unserem Ratgeber erfahren Sie, wann ein Betriebsrat gewählt werden kann und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

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Betriebsrat: Ab wann ist er Pflicht und wer darf ihn gründen?

Es besteht an sich keine gesetzliche Verpflichtung, einen Betriebsrat zu gründen. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt jedoch das Recht der Arbeitnehmer, einen Betriebsrat zu wählen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

So können Sie einen Betriebsrat gründen, wenn im Betrieb in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen mindestens drei wählbar sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Aus der Größe des Betriebs ergibt sich dabei zwar keine Pflicht zur Gründung, wohl aber ein klares Recht darauf.

Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind dabei gem. § 7 BetrVG alle Beschäftigten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Wählbar (passives Wahlrecht) sind dagegen alle Beschäftigten, die gem. § 8 BetrVG das 18. Lebensjahr vollendet haben und wer dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehört.

Leitende Angestellte gem. § 5 Abs. 3. S. 2 BetrVG sind jedoch weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Dazu zählen etwa Geschäftsführer oder Mitarbeitende mit umfassender Entscheidungsbefugnis.

Eine Pflicht einen Betriebsrat zu gründen, gibt es demnach nicht, doch sobald mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer dauerhaft im Betrieb arbeiten, besteht das Recht darauf. In der Praxis bedeutet das: Auch Beschäftigte in kleineren Unternehmen mit wenigen Kollegen können durch die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats von Mitbestimmung und mehr Transparenz im Unternehmen profitieren.

Unterschiede der Größe des Betriebsrats nach Betriebsgröße

Auch wenn kein Betrieb gesetzlich verpflichtet ist, einen Betriebsrat zu wählen, steigt mit der Zahl der Beschäftigten die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit einer gefestigten Interessenvertretung. Das BetrVG gibt dabei genaue Vorgaben, wie viele Mitglieder ein Betriebsrat haben muss, je nach Größe des Unternehmens.

Laut §9 BetrVG gilt:

  • In Betrieben mit 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus einer Person.
  • Bei 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht er aus drei Mitgliedern.
  • Bei 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb hat der Betriebsrat fünf Mitglieder.
  • Bei 600 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder mehr besteht der Betriebsrat aus 19 Mitgliedern.

Mit wachsender Belegschaft steigt also die Anzahl der Personen, die im Betriebsrat vertreten sind. Das sorgt dafür, dass die Interessen verschiedener Abteilungen und Kollegen besser abgebildet werden können.

Gut zu wissen: In Unternehmen mit mehreren Standorten oder Betriebsteilen kann zudem ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gebildet werden, wenn es mehrere Einzelbetriebe unter einer Leitung gibt.

Wie wird ein Betriebsrat gegründet?

Um einen Betriebsrat zu gründen, braucht es eine Initiative zur Gründung eines Betriebsrats, meist durch einzelne wahlberechtigte Beschäftigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, wird daraufhin ein Wahlvorstand gebildet, welcher daraufhin die Wahl organisiert.

Die Betriebsratswahl selbst erfolgt dabei nach den Regelungen des BetrVG. Sie kann somit entweder geheim und unmittelbar in einem Wahllokal stattfinden oder per Briefwahl. Wichtig ist jedoch in jedem Fall, dass alle wahlberechtigten Arbeitnehmer rechtzeitig informiert werden und die Wahl frei und unbeeinflusst durchgeführt wird. Bereits die Behinderung einer Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber kann strafbar sein.

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Die Rechte und Pflichten eines Betriebsrates

Der Betriebsrat hat eine Vielzahl an Rechten und Pflichten, die es zu erfüllen gilt, um die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber der Unternehmensleitung zu vertreten und dafür zu sorgen, dass Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Grundlage dafür bildet das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Die genauen Rechte eines Betriebsrats sind dabei in §§ 87 bis 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Dazu zählen unter anderem das Mitbestimmungsrecht, Anhörungsrecht, Beratungsrecht, das Informationsrecht sowie das Initiativ- und Vorschlagsrecht:

  • Das Informationsrecht: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über geplante Änderungen informieren.
  • Das Antragsrecht: Der Betriebsrat kann eigene Vorschläge einbringen, etwa wenn es darum geht, aktuelle Arbeitsbedingungen zu verbessern.
  • Mitbestimmungsrecht: In bestimmten sozialen Angelegenheiten, wie Arbeitszeiten, Urlaubsregelungen, Pausen oder der betrieblichen Ordnung, darf der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats keine Entscheidung treffen.
  • Mitwirkungsrecht: Bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen hat der Betriebsrat ein Recht, angehört zu werden und Stellung zu beziehen.


In Fragen der unternehmerischen Freiheit, wie etwa der Entscheidung über Standortschließungen oder Investitionen, hat der Betriebsrat hingegen
kein Mitbestimmungsrecht. Erst bei der konkreten Umsetzung solcher Maßnahmen, zum Beispiel bei Sozialplänen oder Versetzungen, greift seine Beteiligungspflicht und das Recht dazu.

Gleichzeitig hat der Betriebsrat auch Pflichten. Er muss sich unter anderem für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber einsetzen und darf dabei nicht gegen die Unternehmensinteressen handeln. Auch ist er zur Verschwiegenheit über betriebsinterne Informationen verpflichtet.

Darüber hinaus übernimmt der Betriebsrat allgemeine Aufgaben wie

  • die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern,
  • schwerbehinderte Menschen besser zu integrieren und
  • die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Arbeitnehmer zu verbessern.


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