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Grundsätze der Betriebsratswahl: So funktioniert die Mitbestimmung im Betrieb

Wir möchten Ihnen als Betriebsräte alles an die Hand geben, eine rechtssichere und fehlerfreie Wahl zu organisieren. Das setzt Kenntnisse zum Wahlverfahren, den einzuhaltenden Fristen, den Regelungen zum Minderheitengeschlecht und der Wahlanfechtung voraus.

Bei der Betriebsratswahl geht es um das Fundament der Betriebsratsarbeit, nämlich um die demokratische Legitimation des Betriebsrats durch die Belegschaft des Betriebs. Auf dieser Wahl fußt das Recht des Betriebsrats, für die Arbeitnehmer des Betriebs zu sprechen und für sie wirksame Verträge (Betriebsvereinbarungen) abzuschließen.

Wegen der großen Bedeutung der Wahl hat der Gesetzgeber viele Vorschriften zur Durchführung erlassen. Dies hat für die mit der Umsetzung der Wahl betrauten Akteure, allen voran dem Wahlvorstand, den Vorteil, dass sich viele Fragen direkt aus den erlassenen Vorschriften selbst beantworten lassen.

Wir möchten Ihnen einen Blick dafür vermitteln, was der Gesetzgeber mit den einzelnen Vorschriften bezweckt hat. Dieses Verständnis erleichtert die mit der Durchführung der Betriebsratswahl zu treffenden Entscheidungen. Bestenfalls ergibt sich das eine oder andere aus den Grundsätzen heraus von selbst.

Der Gesetzgeber hat die Betriebsratswahl unter besonderen gesetzlichen Schutz gestellt, um eine freie Wahl zu garantieren. Diese Vorschriften gelten zum einen in Bezug auf das Wahlverfahren selbst, zum anderen werden aber auch die an der Wahl beteiligten Personen unter einen besonderen Schutz gestellt.

Wahlgrundsätze

Die Betriebsratswahl ist eine geheime und unmittelbare Wahl. Der Wahlvorstand muss dafür sorgen, dass die Wähler unbeobachtet und später nicht nachvollziehbar ihre Stimme abgeben können. Eine Stimmabgabe durch Handzeichen oder Ähnliches ist unzulässig. Es müssen vielmehr Wahlkabinen aufgestellt und Wahlzettel sowie Wahlumschläge für die Briefwahl vorbereitet werden, sodass später ein Rückschluss auf die Person des Wählers nicht gezogen werden kann.

Grundsätzlich erfolgt die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl).

Hiervon wird eine Ausnahme gemacht, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen ist oder aber nur eine Vorschlagsliste eingereicht wurde. In diesen Fällen wird der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) bestimmt.

Bei der Listenwahl steht dem Wähler nur eine einzige Stimme zur Verfügung. Diese kann nur für eine der zur Wahl gestellten Listen abgegeben werden. Die Stimmabgabe erfolgt mittels Stimmzettel. Auf dem Stimmzettel sind die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Ordnungsnummer (zuvor ausgelost) sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen. Bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

Soweit der Betriebsrat in einer Personenwahl gewählt wird, müssen auf den Stimmzetteln die Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufgeführt werden. Hierbei gilt die Reihenfolge, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind. Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen.

Es dürfen von einem Wähler so viele Bewerber angekreuzt werden, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Dem Wähler steht es frei, weniger Bewerbern seine Stimmen zu geben, als dies möglich wäre. Selbstverständlich kann ein Wähler seine Stimme nur für die auf dem Stimmzettel angegebenen Bewerber abgeben.

NEU

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