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Der Betriebsbegriff:
Wann ist eine Einheit wahlrechtlich ein Betrieb?

Voraussetzungen für die Betriebsratswahl

Nicht in jedem Betrieb kann ein Betriebsrat gewählt werden. Zunächst einmal ist die Einrichtung eines Betriebsrats nur in der Privatwirtschaft möglich. Ein Betriebsrat kann dabei auch in einem Tendenzbetrieb gebildet werden.

Im Öffentlichen Dienst können unter Umständen andere Gremien zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen gewählt werden, wie etwa Personalrat, Vertrauensmann der Zivildienstleistenden oder die Richtervertretung. Auch im Betrieb einer Religionsgemeinschaft ist die Einrichtung eines Betriebsrats unzulässig.

Die Rechtsprechung betont dabei häufig die Bedeutung des einheitlichen Leitungsapparates. Ob und wo der einheitliche Leitungsapparat vorhanden ist, hängt maßgeblich wiederum davon ab, wo die Entscheidungen in den sozialen und personellen Angelegenheiten getroffen werden. Als ausreichend wurde vom Bundesarbeitsgericht die Entscheidungsmacht über Einstellungen, Befristungen, Abmahnungen und Kündigungen angesehen sowie die Funktion, als Ansprechpartner des jeweiligen Betriebsrats in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten zu fungieren und die Zuständigkeit, Betriebsvereinbarungen auszuhandeln und zu unterzeichnen.

Einheitlicher Leitungsapparat

Schwierigkeiten bereitet diese Rechtsprechung vor allem bei Matrix-Strukturen, bei denen typischerweise an einem physischen Betriebsstandort keine dafür insgesamt zuständige einheitliche Leitung mehr vorgesehen ist, sondern die Leitungsmacht auf die nach Geschäftsbereichen gegliederte Struktur von Berichtslinien aufgeteilt wird. Ein einheitlicher Leitungsapparat im klassischen Sinne ist in solchen Einheiten nicht mehr zu finden, sodass dann lediglich noch von der Existenz einer Mehrzahl von Betriebsteilen am selben Standort auszugehen sein könnte – oder aber im Gegenteil von einem bundesweiten Betrieb.

Die Betriebsverfassung kennt neben dem Betrieb noch den Betriebsteil und den Hauptbetrieb.

Unter einem Betriebsteil wird eine Einheit verstanden, die selbst über keinen Leitungsapparat zur Wahrnehmung der mitbestimmungspflichtigen sozialen und personellen Angelegenheiten verfügt; vielmehr genügt dafür ein minderes Maß an Leitungsmacht, die aber wenigstens durch eine institutionalisierte Leitung repräsentiert sein muss, die zumindest einfache Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt.

Daneben kennt die Betriebsverfassung noch den qualifizierten Betriebsteil, für den ebenfalls ein eigener Betriebsrat zu wählen ist. Der qualifizierte Betriebsteil spielt aber in der Praxis keine Rolle.

Soweit Betriebsteile existieren, die zu klein sind, als dass dort ein Betriebsrat gebildet werden könnte, sind diese dem Hauptbetrieb zuzuordnen. Das Bundesarbeitsgericht nimmt an, dass der Hauptbetrieb der Betrieb wäre, der gegenüber dem zuzuordnenden Kleinstbetrieb und ggf. auch gegenüber anderen Betrieben des Arbeitgebers eine „hervorgehobene Bedeutung“ besitze. Die hervorgehobene Bedeutung der Einheit kann nach der Rechtsprechung auch darin bestehen, dass dessen Leitung die Leitung des Kleinstbetriebes in personellen und sozialen Angelegenheiten des mitbestimmungsrelevanten Bereichs unterstützt, auch wenn dies nur in beratender Weise erfolgt.

NEU

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