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KÜNDIGUNG – RECHTE VOM BETRIEBSRAT
Welche Rechte hat der Betriebsrat bei einer Kündigung?
Nach § 102 BetrVG muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden. Jede ohne Anhörung des Betriebsrats vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Das gilt unabhängig davon, ob eine außerordentliche Kündigung (meist fristlose Kündigung) oder ordentliche Kündigung (fristgemäße Kündigung) ausgesprochen worden ist.
Nur wenn ein leitender Angestellter vom Arbeitgeber gekündigt wird ist eine Information des Betriebsrats ausreichend.
Welche Informationen muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat bei Anhörung wegen einer Kündigung geben?
Folgende Informationen muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens geben:
- Personalien des Arbeitnehmers,
- Kündigungsgründe mit Erläuterungen (Werturteile oder stichwortartige Angaben reichen nicht aus), soweit das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des KSchG fällt
- Art der Kündigung,
- ggf. bestehender Kündigungsschutz,
- Kündigungsfrist,
- voraussichtlicher Kündigungstermin,
- alle im konkreten Fall sonstigen wichtigen Besonderheiten;
- eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit setzt eine ausführliche Information vom Betriebsrat über Fehlzeiten sowie der betrieblichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der krankheitsbedingten Ausfälle voraus,
- eine verhaltensbedingte Kündigung, verlangt nach Information an den Betriebsrat über eine ggf. ausgesprochene Abmahnung und – soweit vorhanden – auch die Gegendarstellung des Arbeitnehmers,
- demgegenüber verlangt eine betriebsbedingte Kündigung nach einer Information an den Betriebsrat über die Gründe der Sozialauswahl.
Was kann der Betriebsrat gegen eine geplante Kündigung tun?
Der Betriebsrat kann gegen die vom Arbeitgeber beabsichtigte Kündigung Bedenken äußern. Außerdem kann der Betriebsrat der Kündigung, soweit es sich um eine ordentliche Kündigung handelt widersprechen.
Wie wirken die Bedenken vom Betriebsrat gegen eine Kündigung?
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz kann der Betriebsrat gegen jede vom Arbeitgeber geplante Kündigung Bedenken äußern allerdings muss er dies bei der binnen Wochenfrist (ordentliche Kündigung) oder sogar binnen drei Tagen (außerordentliche Kündigung) machen. Die Bedenken sind gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zu äußern. Es ist also Eile geboten, denn bis Fristablauf muss das Schrieben, das auch die Gründe für die Bedenken benennt, beim Arbeitgeber eingegangen sein.
Der Betriebsrat für seine Beschwerde jedwede Gründe aufführen, die seines Erachtens gegen den Ausspruch der Kündigung sprechen; gerade auch soziale Erwägungen, wie etwa die finanzielle oder familiäre Situation des Arbeitnehmers können Gründe für die Bedenken sein.
Der Arbeitgeber kann zwar trotz der geäußerten Bedenken die Kündigung aussprechen, jedoch hat er sich im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zuvor vom Betriebsrat ins Feld geführten Gründe zu befassen.
Was bewirkt der Widerspruch vom Betriebsrat gegen eine Kündigung?
Der Betriebsrat kann einer geplanten ordentlichen Kündigung nur innerhalb der Wochenfrist nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG widersprechen. Der Widerspruch gegen die Kündigung bedarf der Schriftform.
Der Widerspruch kann nicht auf jedwede Gründe gestützt werden. Vielmehr kann der Betriebsrat seinen Widerspruch gegen die Kündigung nur auf die im BetrVG verankerten Gründen (§ 102 Abs. 3 Nr. 1 bis 5) stützen. Allerdings ist es notwendig, dass der Betriebsrat in dem Schreiben nicht nur auf den Gesetzestext verweist oder ihn wiederholt, sondern eine konkrete Argumentation darlegt. Ansonsten tritt die gesetzliche Wirkung des Widerspruchs nicht ein. Dieses begründete Widerspruchsschreiben muss innerhalb einer Woche beim Arbeitgeber eingegangen sein.
Trotz des ordnungsgemäßen Widerspruchs des Betriebsrats kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Der Widerspruch vom Betriebsrat bewirkt jedoch, dass der Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage seine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verlangen kann.
Soll der Betriebsrat zur Kündigung eine Stellungnahme abgeben?
In aller Regel sollte der Betriebsrat zu jeder beabsichtigten Kündigung des Arbeitgebers Stellung nehmen. Gibt der Betriebsrat innerhalb der Frist (eine Woche bzw. drei Tage) keine Stellungnahme ab, so gilt die Zustimmung als erteilt. Häufig wird diese gesetzliche Fiktionswirkung vom Betriebsrat nicht bedacht. Äußert sich der Betriebsrat im Vorfeld einer Kündigung nicht, so kann der Arbeitgeber die Belegschaft oder das Arbeitsgericht darüber informieren, dass der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt habe. Wehrt sich der Betriebsrat hiergegen, indem er erklärt, er habe nur die Frist zur Stellungnahme verstreichen lassen, macht dies die Sache auch nicht wirklich besser; zeigt diese Erklärung doch, dass der Betriebsrat um die Wirkungsweise des § 102 BetrVG nur unzureichend Bescheid weiß.