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Kündigungsschutz im Betriebsrat

KÜNDIGUNGSSCHUTZ VON BETRIEBSRATSMITGLIED UND ERSATZMITGLIED

Welche Arten von besonderem Kündigungsschutz gibt es für ein Betriebsratsmitglied?

Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet zwischen einem besonderen Kündigungsschutz für das amtierende Betriebsratsmitglied und dem nachwirkenden Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz für das aktuelle Betriebsratsmitglied gilt grundsätzlich nur für Dauer der Übernahme des Amtes. Nach Ende der Amtszeit wird dann für ein halbes oder ein Jahr begrenzt „nur noch“ ein nachwirkende Kündigungsschutz.

Wie ist der besondere Kündigungsschutz vom Betriebsratsmitglied geregelt?

Wie unterscheidet sich der Kündigungsschutz während und nach der Amtszeit vom Betriebsratsmitglied?

Egal, ob das Betriebsratsmitglied noch im Amt ist, oder der nachwirkende Kündigungsschutz wirkt – die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist in beiden Fällen regelmäßig (zu der Ausnahme siehe oben) ausgeschlossen.

Der besondere Kündigungsschutz während und nach der Amtszeit vom Betriebsratsmitglied unterscheidet sich allerdings darin, dass der Arbeitgeber nach dem Ende der Amtszeit die Zustimmung vom Betriebsrat nicht mehr braucht.

Welchen besonderen Kündigungsschutz hat ein Ersatzmitglied?

Der Kündigungsschutz vom Ersatzmitglied ist gesetzlich nicht gesondert geregelt. Das Ersatzmitglied hat zunächst als Wahlbewerber besonderen Kündigungsschutz. Danach ergibt sich der besondere Kündigungsschutz, wenn ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachgerückt. Dies geschieht etwa, wenn ein Betriebsratsmitglied sein Betriebsratsamt verliert und das Ersatzmitglied anstelle des ausgeschiedenen Mitglieds dauerhaft in den Betriebsrat nachgerückt. Ab dem Zeitpunkt des Nachrückens hat dann das Ersatzmitglied den besonderen Kündigungsschutz wie jedes andere Betriebsratsmitglied auch.

Aber auch wenn das Ersatzmitglied wegen vorübergehender Verhinderung vom Betriebsratsmitglied nur vorübergehend in den Betriebsrat nachgerückt, gilt für die Zeit der Vertretung der volle besondere Kündigungsschutz wie für jedes andere amtierende Betriebsratsmitglied auch. Der besondere Kündigungsschutz beginnt für das zeitweise nachrückende Ersatzmitglied grundsätzlich mit Eintritt des Verhinderungsfalles.

Ist der Verhinderungsfall weggefallen und das Ersatzmitglied somit aus dem Betriebsrat wieder ausgeschieden, so endet auch der volle Kündigungsschutz. Das Ersatzmitglied hat dann für ein Jahr noch den nachwirkenden Kündigungsschutz. Dieser setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings voraus, dass das Ersatzmitglied in der Vertretungszeit konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat. Weiß das Ersatzmitglied also gar nicht um sein Nachrücken oder bleibt es während der gesamten Dauer der Vertretung untätig, so kommt ihm der nachwirkende besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder nicht zugute.

Rückt ein Ersatzmitglied während des Zeitraums des nachwirkenden Kündigungsschutzes erneut in den Betriebsrat zeitweise nach, so erwirbt es wieder vollen besonderen Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds. Nach Beendigung dieser zeitweisen Vertretung beginnt der Zeitraum, in dem nachwirkender Kündigungsschutz gilt, von vorn; so dass nunmehr(wieder) ein Jahr nachwirkender Kündigungsschutz besteht.

Kann ein gekündigtes Betriebsratsmitglied Kündigungsschutzklage erheben?

In allen Fällen, in denen der Arbeitgeber gegenüber einem Betriebsratsmitglied – gleich ob während oder nach dessen Amtszeit – eine Kündigung ausspricht, ist unabhängig davon die Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht durch das betroffene Betriebsratsmitglied möglich. Wie jeder Arbeitnehmer hat auch das Betriebsratsmitglied dabei auf die Dreiwochenfrist zur Klageerhebung zu achten.