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Schutz der Betriebsratswahl:
Ihre Rechte und gesetzliche Absicherung

Der Gesetzgeber hat mit § 20 Abs. 1, 2 BetrVG und § 119 BetrVG die ordnungsgemäße Wahl in ihrem gesamten Bereich vor Eingriffen von jedermann geschützt.Die Behinderung der Wahl erfasst alle rechtswidrigen Einschränkungen der Handlungsfreiheit bei der Betriebsratswahl. Die Behinderung kann dabei in einer Handlung bestehen, die aktiv behindert. Dies wäre der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern verbieten würde, an der Wahl teilzunehmen. Andererseits kann eine Behinderung auch in einem Unterlassen bestehen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung dem Wahlvorstand die zur Ermittlung der Wahlberechtigten notwendigen Unterlagen nicht zukommen lässt. Auch schon die Androhung von Nachteilen oder das Versprechen von Vorteilen können unzulässige Behinderungen der Wahl darstellen.Die Wahlbeeinflussung zielt auf die Manipulation der inneren Willensbildung ab. Verboten ist jede Begünstigung oder Benachteiligung, sofern sie geeignet ist, auf einen Wahlbeteiligten dahingehend einzuwirken, dass er seine Wahl nicht nach eigener Willensentscheidung, sondern nach dem Willen eines Dritten ausübt. Ein solcher Fall wird schon in einem Ratschlag oder einer Wahlempfehlung des Arbeitgebers liegen, sofern dies als Anweisung zu verstehen ist. Auch die finanzielle Unterstützung von Gruppen oder Listen durch den Arbeitgeber ist verboten. Der Arbeitgeber darf auch nicht für Listen oder Gruppen werben, sondern hat sich vielmehr grundsätzlich neutral zu verhalten.Demgegenüber sind die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften dazu berechtigt, Werbetätigkeit für eine Liste, insbesondere für den eigenen Wahlvorschlag, zu tätigen

Wahlkampf ist dagegen möglich. Die Grenzen sind von der Rechtsprechung
sehr weit gezogen. Selbst ein Überschreiten der Grenzen, etwa die Beleidigung von Wahlbewerbern (Konkurrenten?), soll nicht zu einem Eingreifen des Wahlvorstandes berechtigen (z. B. dem Ausschluss einer Liste). Die entsprechenden Auseinandersetzungen sollen die Kollegen vielmehr unter sich und ggf. eigenständig vor dem Arbeitsgericht austragen.

Der Wahlvorstand bleibt also auch in diesen Fällen weiterhin und in erster Linie seiner Neutralität verpflichtet.

Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass der amtierende Betriebsrat dem Ausspruch der Kündigung zuvor zugestimmt hat.

Mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses endet der besondere Kündigungsschutz. Allerdings gibt es einen „nachwirkenden Kündigungsschutz“. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die ordentliche Kündigung des Wahlvorstandsmitglieds auch weiterhin unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses allerdings möglich – und zwar auch ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats.

! Dabei sollte allerdings beachtet werden, dass, wenn das Wahlvorstandsmitglied durch die Wahl zum Mitglied des Betriebsrats geworden ist, es als solches den gleichen Schutz genießt, wie zuvor als Mitglied des Wahlvorstandes.

Dagegen gibt es für Ersatzmitglieder keinen besonderen Kündigungsschutz. Es besteht eine Ausnahme: Ersatzmitglieder haben den besonderen Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds, wenn sie in den Wahlvorstand nachrücken bzw. ein Wahlvorstandsmitglied zeitweise vertreten. Für die Dauer der Vertretung hat das Ersatzmitglied vollen besonderen Kündigungsschutz wie ein Wahlvorstandsmitglied.

! Nach dem Ausscheiden gilt auch für das Ersatzmitglied der nachwirkende Kündigungsschutz, soweit es in der Vertretungszeit tatsächlich Wahlvorstandsarbeit geleistet hat.

Wahlbewerber genießen ebenfalls besonderen Kündigungsschutz. Dabei kommt es nicht auf die Motivation für die Wahlbewerbung an – der Wahlbewerber ist also selbst dann vor Kündigung geschützt, wenn er chancenlos ist und/oder sich nur deshalb zur Kandidatur entschieden hat, um in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes zu kommen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Kandidat zum Zeitpunkt der Wahl überhaupt wählbar ist.

Es besteht demnach kein besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die sich mit einer Kandidatur einverstanden erklärt haben, bis der Wahlvorschlag mit den nötigen Stützunterschriften vorliegt.

Praktisch heißt das: Ein Wahlvorschlag sollte dem Arbeitgeber möglichst erst bekannt werden, wenn alle Stützunterschriften gesammelt worden sind. Es liegt auf der Hand, dass Arbeitgeber die Situation bei der Erstellung einer Liste ausnutzen wollen und Arbeitnehmer kündigen, bevor sie als Wahlbewerber bzw. später als Betriebsratsmitglied besonderen Kündigungsschutz genießen, und sei es nur, um damit eine unliebsame Kandidatur zu verhindern oder jedenfalls zu erschweren.

Der Kündigungsschutz entfällt im Übrigen nachträglich selbst dann nicht, wenn der Wahlvorschlag durch Streichung von Unterschriften ungültig wird.

NEU

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