Derjenige, der die Betriebsratswahl behindert oder in unzulässiger Weise beeinflusst, macht sich unter Umständen strafbar. Die Tat wird allerdings nur auf Antrag verfolgt. Einen solchen Antrag kann etwa der Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Wahlvorstand, das Unternehmen oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen. Als Strafmaß sieht das Gesetz bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vor.
Wahlkampf ist dagegen möglich. Die Grenzen sind von der Rechtsprechung
sehr weit gezogen. Selbst ein Überschreiten der Grenzen, etwa die Beleidigung von Wahlbewerbern (Konkurrenten?), soll nicht zu einem Eingreifen des Wahlvorstandes berechtigen (z. B. dem Ausschluss einer Liste). Die entsprechenden Auseinandersetzungen sollen die Kollegen vielmehr unter sich und ggf. eigenständig vor dem Arbeitsgericht austragen.
Der Wahlvorstand bleibt also auch in diesen Fällen weiterhin und in erster Linie seiner Neutralität verpflichtet.
Damit der Wahlvorstand seine Aufgabe erfüllen kann, und sich überhaupt Arbeitnehmer zur Wahl stellten können, bedarf es des besonderen Schutzes der Betroffenen vor der Einflussnahme des Arbeitgebers; insbesondere vor Kündigungen. Ansonsten könnte der Arbeitgeber die Wahl schon durch den Ausspruch von ungerechtfertigten Kündigungen gegenüber den Wahlvorstandsmitgliedern und Wahlbewerbern torpedieren.
! Durch den besonderen Kündigungsschutz fällt der allgemeine Kündigungsschutz nicht weg. Er besteht daneben und ist eine zweite Schranke bzw. Hürde.
Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass der amtierende Betriebsrat dem Ausspruch der Kündigung zuvor zugestimmt hat.
Soweit der Betriebsrat dem Ausspruch der Kündigung nicht zustimmt, sieht das Gesetz auch die Möglichkeit vor, dass der Arbeitgeber sich diese durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen kann. Dies ist allerdings ein zeitaufwendiges Unterfangen. Die Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht ist bis zum Ende der Betriebsratswahl nicht zu erreichen. In der Konsequenz heißt das, dass ein Mitglied des Wahlvorstandes bis zum Ende der Wahl unkündbar ist, solange der amtierende Betriebsrat seine Zustimmung nicht erteilt.
Mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses endet der besondere Kündigungsschutz. Allerdings gibt es einen „nachwirkenden Kündigungsschutz“. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die ordentliche Kündigung des Wahlvorstandsmitglieds auch weiterhin unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses allerdings möglich – und zwar auch ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats.
! Dabei sollte allerdings beachtet werden, dass, wenn das Wahlvorstandsmitglied durch die Wahl zum Mitglied des Betriebsrats geworden ist, es als solches den gleichen Schutz genießt, wie zuvor als Mitglied des Wahlvorstandes.
Dagegen gibt es für Ersatzmitglieder keinen besonderen Kündigungsschutz. Es besteht eine Ausnahme: Ersatzmitglieder haben den besonderen Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds, wenn sie in den Wahlvorstand nachrücken bzw. ein Wahlvorstandsmitglied zeitweise vertreten. Für die Dauer der Vertretung hat das Ersatzmitglied vollen besonderen Kündigungsschutz wie ein Wahlvorstandsmitglied.
! Nach dem Ausscheiden gilt auch für das Ersatzmitglied der nachwirkende Kündigungsschutz, soweit es in der Vertretungszeit tatsächlich Wahlvorstandsarbeit geleistet hat.
Wahlbewerber genießen ebenfalls besonderen Kündigungsschutz. Dabei kommt es nicht auf die Motivation für die Wahlbewerbung an – der Wahlbewerber ist also selbst dann vor Kündigung geschützt, wenn er chancenlos ist und/oder sich nur deshalb zur Kandidatur entschieden hat, um in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes zu kommen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Kandidat zum Zeitpunkt der Wahl überhaupt wählbar ist.
Weitere Voraussetzung ist, dass
✔ das Wahlverfahren durch die Bestellung eines Wahlvorstands eröffnet ist und
✔ der Wahlbewerber auf einem Wahlvorschlag genannt ist, der eine ausreichende Zahl von Stützunterschriften bzw. die notwendigen Unterschriften einer Gewerkschaft aufweist.
Achtung: Die bloße Zustimmung zur Kandidatur reicht also gerade nicht aus!
Es besteht demnach kein besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die sich mit einer Kandidatur einverstanden erklärt haben, bis der Wahlvorschlag mit den nötigen Stützunterschriften vorliegt.
Praktisch heißt das: Ein Wahlvorschlag sollte dem Arbeitgeber möglichst erst bekannt werden, wenn alle Stützunterschriften gesammelt worden sind. Es liegt auf der Hand, dass Arbeitgeber die Situation bei der Erstellung einer Liste ausnutzen wollen und Arbeitnehmer kündigen, bevor sie als Wahlbewerber bzw. später als Betriebsratsmitglied besonderen Kündigungsschutz genießen, und sei es nur, um damit eine unliebsame Kandidatur zu verhindern oder jedenfalls zu erschweren.
Der Kündigungsschutz entfällt im Übrigen nachträglich selbst dann nicht, wenn der Wahlvorschlag durch Streichung von Unterschriften ungültig wird.
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