- Anfechtung der Betriebsratswahl
- Betriebsratsgründung wie geht das
- Prüfung der Vorschlagsliste
- Grundsätzliches zur Betriebsratswahl
- Wahlvorstand
- Wahlverfahren
- Vereinfachtes Wahlverfahren
- Betriebsratsgründung
- Nach dem Wahltag
- Wahltag
- Vorbereitung der Betriebsratswahl im normalen Wahlverfahren
- Begriffe
- Frauenquote im Betriebsrat
Hier wird Grundsätzliches zur Betriebsratswahl erläutert. Die Grundsätze der Betriebsratswahl und die Voraussetzungen, um überhaupt einen Betriebsrat im Betrieb errichten zu können, zählen hierzu. Die Kenntnis der Wahlgrundsätze erleichtert das Verständnis für die mit der Durchführung der Betriebsratswahl verbundenen Fragen. Bestenfalls ergibt sich das eine oder andere aus den Grundsätzen heraus von selbst.
Sodann wird der gesetzliche Schutz der Betriebsratswahl erläutert. Der Gesetzgeber hat die Betriebsratswahl unter besonderen gesetzlichen Schutz gestellt, um eine freie Wahl zu garantieren. Diese Vorschriften gelten zum einen im Bezug auf das Wahlverfahren selbst, zum anderen werden aber auch die an der Wahl beteiligten Personen unter einen besonderen Schutz gestellt.
Am Ende des ersten Abschnitts wird der Umgang mit den Kosten der Betriebsratswahl behandelt.
Grundsätze der Betriebsratswahl
Die Betriebsratswahl ist eine geheime und unmittelbare Wahl. Der Wahlvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Wähler unbeobachtet und später nicht nachvollziehbar ihre Stimme abgeben können. Eine Stimmabgabe durch Handzeichen oder Ähnliches ist unzulässig. Es müssen vielmehr Wahlkabinen aufgestellt und Wahlzettel sowie Wahlumschläge vorbereitet werden, so dass später ein Rückschluss auf die Person des Wählers nicht gezogen werden kann. Nur in Ausnahmefällen darf der Wähler, der aufgrund einer Behinderung oder Analphabetismus bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll. Dies muss der Wähler dem Wahlvorstand zuvor mitteilen.
Grundsätzlich erfolgt die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl).
Hiervon wird eine Ausnahme gemacht, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen ist oder aber nur eine Vorschlagsliste eingereicht wurde. In diesen Fällen wird der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) bestimmt.
Bei der Listenwahl steht dem Wähler nur eine einzige Stimme zur Verfügung. Diese kann nur für eine der zur Wahl gestellten Listen abgegeben werden. Die Stimmabgabe erfolgt mittels Stimmzettel in einem hierfür bestimmten Wahlumschlag. Auf dem Stimmzettel sind die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Ordnungsnummer (zuvor ausgelost) sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen. Bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Selbstverständlich müssen sämtliche Stimmzettel und Wahlumschläge für die Betriebsratswahl die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an einer im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.
Soweit der Betriebsrat in einer Personenwahl gewählt wird, sind auf den Stimmzetteln die Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind. Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen. Es dürfen von einem Wähler so viele Bewerber angekreuzt werden, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Dem Wähler steht es frei, weniger Bewerbern seine Stimmen zu geben, als dies möglich wäre. Selbstverständlich kann ein Wähler seine Stimme nur für die auf dem Stimmzettel angegebenen Bewerber abgeben.
Stimmzettel, die mit besonderen Merkmalen versehen werden oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder auf denen andere Angaben als die Kenntlichmachung des gewählten Wahlvorschlages angebracht worden sind oder die sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.
Voraussetzungen für die Betriebsratswahl
Nicht in jedem Betrieb kann ein Betriebsrat gewählt werden. Zunächst einmal ist die Einrichtung eines Betriebsrats nur in der Privatwirtschaft möglich. Im öffentlichen Dienst können unter Umständen andere Gremien zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen gewählt werden, wie etwa Personalrat, Vertrauensmann der Zivildienstleistenden oder die Richtervertretung. Auch im Betrieb einer Religionsgemeinschaft ist die Einrichtung eines Betriebsrats unzulässig.
In der Luftfahrt gilt das BetrVG ohne Einschränkungen für deren Landbetriebe. Demgegenüber sieht das BetrVG für den Flugbetrieb eine Regelung durch einen Tarifvertrag vor. Auch in der Seeschifffahrt ist die Einrichtung eines Betriebsrats nicht zulässig. Es bestehen insoweit besondere Vorschriften zur Gründung von Bordvertretung bzw. Seebetriebsrat. Besonderheiten gibt es auch bei der Deutschen Bahn AG und der Deutschen Post AG.
Demgegenüber kann in einem Tendenzbetrieb ein Betriebsrat gebildet werden.
Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend.
Weitere Voraussetzung für die Gründung eines Betriebsrats ist, dass im Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer (Wahlberechtigung) beschäftigt werden, von denen mindestens drei wählbar (Wählbarkeit) sein müssen.
Schutz der Betriebsratswahl
Der Gesetzgeber hat mit § 20 Abs. 1, 2 BetrVG und § 119 BetrVG die ordnungsgemäße Wahl in ihrem gesamten Bereich vor Eingriffen von jedermann geschützt.
Die Behinderung der Wahl erfasst alle rechtswidrigen Einschränkungen der Handlungsfreiheit bei der Betriebsratswahl. Die Behinderung kann dabei in einer Handlung bestehen, die aktiv behindert. Dies wäre der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern verbieten würde, an der Wahl teilzunehmen. Andererseits kann eine Behinderung auch in einem Unterlassen bestehen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung dem Wahlvorstand die zur Ermittlung der Wahlberechtigten notwendigen Unterlagen nicht zukommen lässt. Auch schon die Androhung von Nachteilen oder das Versprechen von Vorteilen können unzulässige Behinderungen der Wahl darstellen.
Die Wahlbeeinflussung zielt auf die Manipulation der inneren Willensbildung ab. Verboten ist jede Begünstigung oder Benachteiligung, sofern sie geeignet ist, auf einen Wahlbeteiligten dahingehend einzuwirken, dass er seine Wahl nicht nach eigener Willensentscheidung, sondern nach dem Willen eines Dritten ausübt. Ein solcher Fall wird schon in einem Ratschlag oder einer Wahlempfehlung des Arbeitgebers liegen, sofern dies als Anweisung zu verstehen ist. Auch die finanzielle Unterstützung von Gruppen oder Listen durch den Arbeitgeber ist verboten. Der Arbeitgeber darf auch nicht für Listen oder Gruppen werben, sondern hat sich vielmehr grundsätzlich neutral zu verhalten. Demgegenüber sind die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften dazu berechtigt, Werbetätigkeit für eine Liste, insbesondere für den eigenen Wahlvorschlag, zu tätigen.
Derjenige, der die Betriebsratswahl behindert oder in unzulässiger Weise beeinflusst, macht sich unter Umständen strafbar. Die Tat wird allerdings nur auf Antrag verfolgt. Einen solchen Antrag kann etwa der Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Wahlvorstand, das Unternehmen oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen.
Als Strafmaß sieht das Gesetz bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vor.
Außerdem besteht zugunsten von folgenden besonderen Personengruppen ein besonderer Kündigungsschutz:
- Mitglied des
- Wahlvorstands
Wahlbewerber
Das Arbeitsverhältnis mit diesen Personen kann im zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl nur unter besonderen Umständen gekündigt werden.
Kosten der Betriebsratswahl
Alle im Zusammenhang mit der Wahl entstehenden notwendigen Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Soweit Kosten durch den Wahlvorstand verursacht werden, hat dieser bei der Festsetzung der notwendigen Maßnahmen und den damit verbundenen Kosten einen Beurteilungsspielraum.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sachliche Kosten zu tragen.
Diese können etwa durch die Zurverfügungstellung von
- Räumlichkeiten
- Innerbetrieblicher Informations- und Kommunikationstechnik
- Eines Kraftfahrzeugs
oder durch den Kauf von
- Schreibmaterial
- Telefonkosten
- Briefmarken
- Stimmzettel
- Wahlurnen
- einschlägiger kommentierter Gesetzestexte
oder durch die Durchführung
- einer Wahlversammlung nach § 14a BetrVG
- einer Betriebsversammlung nach § 17 As. 2, 17a Nr. 3 BetrVG
oder durch die Teilnahme an einer Schulung oder an einem Seminar entstehen.
Sachliche Kosten entstehen auch für die vom Wahlvorstand zu führenden Rechtsstreitigkeiten. Das gilt insbesondere für die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Wahlvorstandes vor Gericht.
Des Weiteren hat der Arbeitgeber auch die persönlichen Kosten, die den Mitgliedern des Wahlvorstandes entstehen, zu übernehmen. Hierunter fällt etwa die Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs zu Wahlzwecken. Insoweit sind dem Mitglied des Wahlvorstands die Kosten nach der betriebsüblichen Kilometerpauschale zu erstatten.
Die Betätigung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Wahl findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Die Arbeitnehmer sind so zu stellen, als hätten sie während dieser Zeit gearbeitet. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, den Arbeitnehmern das volle Arbeitsentgelt einschließlich aller Zuschläge zu zahlen. Dies gilt insbesondere für die Mitglieder des Wahlvorstandes, und zwar auch für die Zeit, in der die Mitglieder an einer Schulung oder einem Seminar teilnehmen.
Aber auch die anderen Arbeitnehmer des Betriebs haben einen Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge, soweit sie während ihrer persönlichen Arbeitszeit wahlbedingt keine Arbeitsleistung erbringen können. Dies betrifft unseres Erachtens etwa die Zeit, in der ein Arbeitnehmer Stützunterschriften im Betrieb sammelt, als Wahlhelfer tätig ist oder auch „nur“ die Auszählung der Stimmen beobachtet.