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Wahlrecht bei der Betriebsratswahl:
Wer ist wahlberechtigt und wählbar?

Eine weitere Voraussetzung für die Gründung eines Betriebsrats ist, dass im Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer (Wahlberech- tigung) beschäftigt werden, von denen mindestens drei wählbar (Wähl- barkeit) sein müssen. Beim Wahlrecht der Arbeitnehmer unterscheidet man zwischen aktivem und passivem Wahlrecht.

Bei dem Wahlrecht der Arbeitnehmer unterscheidet man zwischen aktivem und passivem Wahlrecht.

Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)

Die Wahlberechtigung besitzen alle Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl 16 Jahre alt sind. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer spätestens am Tage der Wahl seinen 16. Geburtstag haben muss. Wahlberechtigt kön- nen danach folgende Personengruppen sein:

Wahlberechtigte Personengruppen

Ausdrücklich nicht wahlberechtigt sind dagegen unter anderem die An- gehörigen folgender Personengruppen:

Wählbarkeit (passives Wahlrecht)

Wählbar und damit passiv wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, sofern sie zum Zeitpunkt der Wahl 18 Jahre alt sind und bereits sechs Monate dem Betrieb angehören.

Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher ei- nem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 Aktiengesetz) angehört hat.

Sofern ein Arbeitnehmer zuvor als Leiharbeitnehmer ohne Unterbrechung in die unmittelbar anschließende Anstellung übernommen worden ist, so sind auch die Zeiten als Leiharbeitnehmer auf die sechs Monate anzurechnen. Ebenso ist die Zeit anzurechnen, die ein Arbeitnehmer zuvor als leitender Angestellter oder vor seinem 18. Ge- burtstag im Betrieb beschäftigt gewesen ist.

Sofern ein gekündigter Arbeitnehmer gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage eingereicht hat und diese noch nicht rechtskräftig entschieden ist, steht ihm – nach sechsmonatiger Beschäftigung – gleichwohl das passive Wahlrecht zu. Dies gilt unabhängig vom Lauf der Kündigungsfrist.

Ein Arbeitnehmer ist nicht wählbar, wenn er infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. Dies dürfte allerdings dem Wahlvorstand nicht unbedingt bekannt sein.

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