Eine weitere Voraussetzung für die Gründung eines Betriebsrats ist, dass im Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer (Wahlberech- tigung) beschäftigt werden, von denen mindestens drei wählbar (Wähl- barkeit) sein müssen. Beim Wahlrecht der Arbeitnehmer unterscheidet man zwischen aktivem und passivem Wahlrecht.
Bei dem Wahlrecht der Arbeitnehmer unterscheidet man zwischen aktivem und passivem Wahlrecht.
Das aktive Wahlrecht bedeutet, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, seine Stimme bei der Wahl abzugeben.
Demgegenüber bedeutet das passive Wahlrecht, dass der Arbeitnehmer wählbar ist.
Die Wahlberechtigung besitzen alle Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl 16 Jahre alt sind. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer spätestens am Tage der Wahl seinen 16. Geburtstag haben muss. Wahlberechtigt kön- nen danach folgende Personengruppen sein:
✔ Teilzeitkräfte
✔ Befristet Beschäftigte
✔ Aushilfskräfte
✔ Telearbeitnehmer
✔ Außendienstmitarbeiter
✔ Monteure
✔ Zeitungszusteller
✔ Vertreter
✔ Kraftfahrer
✔ Mehrfachbeschäftigte
✔ Personen in der Berufsausbildung
✔ Umschüler, Volontäre und Praktikanten, es sei denn, dass diese aufgrund von Schulrecht bzw. Hochschulrecht gedeckt sind (Die Abgrenzung zwischen Praktikant und Arbeitnehmer ist im Einzelnen umstritten!)
✔ Altersteilzeit, soweit kein Blockmodell vereinbart wurde und sich die Person bereits in der Ruhephase befindet
✔ Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht (Elternzeit, Wehrdienst, Zivildienst, etc.) Wahlberechtigte Personengruppen
✔ Gekündigte Arbeitnehmer, auch nach Ablauf der Kündigungsfrist, soweit eine Kündigungsschutzklage eingelegt wurde, das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde und der Arbeitnehmer tatsächlich weiterbeschäftigt wird oder werden müsste.
✔ Bei einem Leiharbeitnehmer gilt zusätzlich, dass dieser mehr als drei Monate im Betrieb beschäftigt sein muss. Leiharbeitnehmer sind aber bereits vom ersten Tage ihrer Beschäftigung an wahlberechtigt, so- fern nur ihre Beschäftigung voraussichtlich mehr als drei Monate andauern wird. Es ist also nicht so, dass der Leiharbeitnehmer zum Zeitpunkt der Wahl bereits länger als drei Monate im Betrieb be- schäftigt gewesen sein muss. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand über die voraus- sichtliche Beschäftigungsdauer eines Leiharbeit- nehmers Auskunft zu erteilen.
Ausdrücklich nicht wahlberechtigt sind dagegen unter anderem die An- gehörigen folgender Personengruppen:
✖ Mitglieder eines Vertretungsorgans bei juristischen Personen bzw. einer Personengesellschaft
✖ Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG
✖ Ein-Euro-Jobber
✖ Zivildienstleistende
✖ Helfer im freiwilligen sozialen Jahr
Wählbar und damit passiv wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, sofern sie zum Zeitpunkt der Wahl 18 Jahre alt sind und bereits sechs Monate dem Betrieb angehören.
Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher ei- nem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 Aktiengesetz) angehört hat.
Sofern ein Arbeitnehmer zuvor als Leiharbeitnehmer ohne Unterbrechung in die unmittelbar anschließende Anstellung übernommen worden ist, so sind auch die Zeiten als Leiharbeitnehmer auf die sechs Monate anzurechnen. Ebenso ist die Zeit anzurechnen, die ein Arbeitnehmer zuvor als leitender Angestellter oder vor seinem 18. Ge- burtstag im Betrieb beschäftigt gewesen ist.
Sofern ein gekündigter Arbeitnehmer gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage eingereicht hat und diese noch nicht rechtskräftig entschieden ist, steht ihm – nach sechsmonatiger Beschäftigung – gleichwohl das passive Wahlrecht zu. Dies gilt unabhängig vom Lauf der Kündigungsfrist.
Ein Arbeitnehmer ist nicht wählbar, wenn er infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. Dies dürfte allerdings dem Wahlvorstand nicht unbedingt bekannt sein.
Ein Leiharbeitnehmer ist gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG nicht wählbar. Ein Leiharbeitnehmer kann unabhängig von seiner Beschäftigungsdauer im Betrieb des Entleihers kein passives Wahlrecht erwerben.
NEU
Übernehmen Sie Verantwortung mit Sicherheit: In unserem kompakten Live-Online-Seminar zeigen wir Wahlvorständen Schritt für Schritt, wie sie die Betriebsratswahl rechtssicher, praxisnah und erfolgreich organisieren. Ideal für alle, die das normale Wahlverfahren souverän meistern wollen.