Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach § 9 BetrVG. Danach hängt die
Größe von der Anzahl der in der Regel beschäftigten (wahlberechtigten) Arbeitnehmer ab. Das Bundesarbeitsgericht billigt dem Wahlvorstand bei der entsprechenden Einschätzung einen Beurteilungsspielraum im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu. Die Einschätzung sollte daher zumindest nachvollziehbar und plausibel sein.
Die Grundlage zur Bestimmung der Größe des Betriebsrats sind zunächst die durch den Arbeitgeber zur Erstellung der Wählerliste, also der Liste der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes, gemachten Angaben.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Arbeitnehmer, der lediglich zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, der vorübergehend ausfällt, eingestellt wurde
bzw. beschäftigt ist, bei der Bemessung der Größe des
Betriebsrats nur als einer von beiden gezählt werden darf.
Etwas anderes muss nur dann gelten, wenn der Betrieb so groß ist,dass ständig eine gewisse Anzahl von Vertretungskräften für ausfallende
Arbeitnehmer vorhanden ist.
Auch die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Leiharbeitnehmer, die das aktive Wahlrecht besitzen, müssen bei der Bestimmung der Größe des Betriebsrats berücksichtigt werden. Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG sind die im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigten Leiharbeitnehmer bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen.
Werden Arbeitnehmer unter 16 Jahren beschäftigt, sind auch sie mitzuzählen.
Ausschlaggebend für die Größe des Betriebsrats ist die Situation am Tag des Aushangs des Wahlausschreibens. Gleichwohl ist eine Prognose anzustellen, wenn Einstellungs- oder Entlassungswellen anstehen und bereits absehbar ist, dass sich die Anzahl der Beschäftigten, die regelmäßig beschäftigt werden, zukünftig anders darstellen wird. Die geplanten Veränderungen der Belegschaftsstärke müssen bei der Bemessung der Größe des Betriebsrats berücksichtigt werden, wenn die Änderungen das Planungsstadium verlassen haben und sich in der Umsetzungsphase befinden.
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