Wenn in einem Betrieb die Geschlechter nicht gleich stark vertreten sind, wird ein sogenanntes Minderheitengeschlecht angenommen. Nach § 15 Absatz 2 BetrVG muss dieses Geschlecht mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. Diese Mindestquote ergibt sich aus dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren.
Zur Ermittlung der Frauenquote (Mindestquote) ist es zunächst erforderlich, die Größe des zu wählenden Betriebsrats und die maßgebliche Anzahl der Arbeitnehmer zu bestimmen. Es ist nicht nur von den wahlberechtigten Arbeitnehmern, sondern von allen im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer insgesamt auszugehen.
Leitende Angestellte zählen jedoch nicht mit. Stichtag für diese Bestimmung ist der Tag der Einleitung der Wahl – also des Beschlusses des Wahlausschreibens. Die Anzahl der Arbeitnehmer ist nach den jeweiligen Geschlechtern ins Verhältnis zu setzen.
Es ist hier kein prozentualer Anteil zu bilden, sondern nach dem Höchstzahlensystem vorzugehen. Die verwendete Rechenmethode kann auch tatsächlich einen Einfluss auf das Ergebnis haben – siehe unten, Beispiel (2)!
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nicht in jedem Betriebsrat eine Mindestquote für Mitglieder, die dem Minderheitengeschlecht angehören, gelten muss.
Frauenquote im Betriebsrat berechnen: Beispiele
(1) Bei 120 Arbeitnehmern (85 Männer/35 Frauen) ist ein 7er-Gremium zu wählen. Es ergibt sich ein Mindestanteil von zwei Frauen im Betriebsrat.
(2) Bei 300 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 30 Mitgliedern. Sind von diesen Arbeitnehmern 270 männlichen und 30 weiblichen Geschlechts, so entfällt die niedrigste noch zu berücksichtigende Höchstzahl (30) auf beide Geschlechter. Hier entscheidet das Los. Der Losentscheid ist durch den Wahlvorstand im Zuge der Erstellung des Wahlaushangs durchzuführen. Das Ergebnis des Losentscheids gilt die gesamte Amtszeit des gewählten Betriebsrats. Im Beispiel ist es also möglich, dass mindestens eine Frau Mitglied im Betriebsrat sein muss oder aber die Mindestquote hier ganz entfällt.
(3) Bei 116 Arbeitnehmern (100 Männer/16 Frauen) ist ein 7er-Betriebsrat zu wählen. Hier muss mindestens eine Frau dem Betriebsrat angehören.
In diesem Beispiel sind weniger als 1/7 der Arbeitnehmer weiblichen Geschlechtes – rein rechnerisch wären dazu 16,57 Arbeitnehmerinnen nötig. Dennoch muss ein Betriebsratsmitglied weiblich sein. Das ergibt sich aus der Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren.