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Frauenquote im Betriebsrat

Wenn in einem Betrieb die Geschlechter nicht gleich stark vertreten sind, wird ein sogenanntes Minderheitengeschlecht angenommen. Nach § 15 Absatz 2 BetrVG muss dieses Geschlecht mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. Diese Mindestquote ergibt sich aus dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren.

Zur Ermittlung der Frauenquote (Mindestquote) ist es zunächst erforderlich, die Größe des zu wählenden Betriebsrats und die maßgebliche Anzahl der Arbeitnehmer zu bestimmen. Es ist nicht nur von den wahlberechtigten Arbeitnehmern, sondern von allen im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer insgesamt auszugehen.

Leitende Angestellte zählen jedoch nicht mit. Stichtag für diese Bestimmung ist der Tag der Einleitung der Wahl – also des Beschlusses des Wahlausschreibens. Die Anzahl der Arbeitnehmer ist nach den jeweiligen Geschlechtern ins Verhältnis zu setzen.

Es ist hier kein prozentualer Anteil zu bilden, sondern nach dem Höchstzahlensystem vorzugehen. Die verwendete Rechenmethode kann auch tatsächlich einen Einfluss auf das Ergebnis haben – siehe unten, Beispiel (2)!

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nicht in jedem Betriebsrat eine Mindestquote für Mitglieder, die dem Minderheitengeschlecht angehören, gelten muss.

Frauenquote im Betriebsrat berechnen: Beispiele