Nicht in jedem Betrieb kann ein Betriebsrat gewählt werden. Zunächst einmal ist die Einrichtung eines Betriebsrats nur in der Privatwirtschaft möglich. Ein Betriebsrat kann dabei auch in einem Tendenzbetrieb gebildet werden.
Im Öffentlichen Dienst können unter Umständen andere Gremien zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen gewählt werden, wie etwa Personalrat, Vertrauensmann der Zivildienstleistenden oder die Richtervertretung. Auch im Betrieb einer Religionsgemeinschaft ist die Einrichtung eines Betriebsrats unzulässig.
Betriebsbegriff
Immer häufiger wird es schwer zu bestimmen, welche Einheit überhaupt als Betrieb gesehen werden muss.
Die Arbeitsgerichte prüfen dies unter den Gesichtspunkten des
Die Rechtsprechung betont dabei häufig die Bedeutung des einheitlichen Leitungsapparates. Ob und wo der einheitliche Leitungsapparat vorhanden ist, hängt maßgeblich wiederum davon ab, wo die Entscheidungen in den sozialen und personellen Angelegenheiten getroffen werden. Als ausreichend wurde vom Bundesarbeitsgericht die Entscheidungsmacht über Einstellungen, Befristungen, Abmahnungen und Kündigungen angesehen sowie die Funktion, als Ansprechpartner des jeweiligen Betriebsrats in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten zu fungieren und die Zuständigkeit, Betriebsvereinbarungen auszuhandeln und zu unterzeichnen.
Schwierigkeiten bereitet diese Rechtsprechung vor allem bei Matrix-Strukturen, bei denen typischerweise an einem physischen Betriebsstandort keine dafür insgesamt zuständige einheitliche Leitung mehr vorgesehen ist, sondern die Leitungsmacht auf die nach Geschäftsbereichen gegliederte Struktur von Berichtslinien aufgeteilt wird. Ein einheitlicher Leitungsapparat im klassischen Sinne ist in solchen Einheiten nicht mehr zu finden, sodass dann lediglich noch von der Existenz einer Mehrzahl von Betriebsteilen am selben Standort auszugehen sein könnte – oder aber im Gegenteil von einem bundesweiten Betrieb.
Die Betriebsverfassung kennt neben dem Betrieb noch den Betriebsteil und den Hauptbetrieb.
Unter einem Betriebsteil wird eine Einheit verstanden, die selbst über keinen Leitungsapparat zur Wahrnehmung der mitbestimmungspflichtigen sozialen und personellen Angelegenheiten verfügt; vielmehr genügt dafür ein minderes Maß an Leitungsmacht, die aber wenigstens durch eine institutionalisierte Leitung repräsentiert sein muss, die zumindest einfache Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt.
Nach der Betriebsverfassung sind eigene Betriebsräte in einem Betriebsteil (einfacher Betriebsteil) zu bilden, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:
Der Einheit sind mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer zugeordnet.
In der Einheit werden mindestens drei Arbeitnehmer beschäftigt, die wählbar sind.
Der Betriebsteil liegt räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb.
Faustformel: Räumlich weit entfernt ist der Betriebsteil dann, wenn er innerhalb einer Stunde nicht zu erreichen ist, was bei einer Distanz ab 50 Kilometer regelmäßig nicht mehr möglich sein dürfte.
Daneben kennt die Betriebsverfassung noch den qualifizierten Betriebsteil, für den ebenfalls ein eigener Betriebsrat zu wählen ist. Der qualifizierte Betriebsteil spielt aber in der Praxis keine Rolle.
Soweit Betriebsteile existieren, die zu klein sind, als dass dort ein Betriebsrat gebildet werden könnte, sind diese dem Hauptbetrieb zuzuordnen. Das Bundesarbeitsgericht nimmt an, dass der Hauptbetrieb der Betrieb wäre, der gegenüber dem zuzuordnenden Kleinstbetrieb und ggf. auch gegenüber anderen Betrieben des Arbeitgebers eine „hervorgehobene Bedeutung“ besitze. Die hervorgehobene Bedeutung der Einheit kann nach der Rechtsprechung auch darin bestehen, dass dessen Leitung die Leitung des Kleinstbetriebes in personellen und sozialen Angelegenheiten des mitbestimmungsrelevanten Bereichs unterstützt, auch wenn dies nur in beratender Weise erfolgt.
Ein Betriebsrat wird wahrscheinlich am wenigsten Probleme mit der Betriebsratswahl haben, wenn er sich an dem Status Quo orientiert. Soll oder muss für eine andere Einheit gewählt werden, ist dringend dazu anzuraten, sich vor der Bestellung des Wahlvorstandes fachkundigen Rat einzuholen.
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