- Betriebsausschuss
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Versetzung
- Umgruppierung
- Sachmittel
- Informationsrecht des Betriebsrats
- Betriebsvereinbarung – ein Überblick
- Einstellung
- Sozialplan – Alle Informationen auf einen Blick!
- Einigungsstelle: Was leistet die innerbetriebliche Schlichtungsstelle?
- Sozialauswahl – Wer darf bleiben und wer muss gehen bei einer betriebsbedingten Kündigung?
- Soziale Angelegenheiten
- Arbeitszeit
- Eingruppierung
- Gesundheitsschutz
- Gesamtbetriebsrat
- Entgelt
- Freitstellung / Arbeitsbefreiung
- Betriebsratsvorsitzender: Stellung, Aufgaben und Wahl!
- Betriebsratsseminar
- Beschlussfassung
- Interessenausgleich / Sozialplan
- Kündigung
- Wirtschaftsausschuss
- Personelle Angelegenheiten
- Konzernbetriebsrat
Die Abberufung – keine leichte Entscheidung für den Betriebsrat. Der Betriebsratsvorsitzende ist grundsätzlich für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats gewählt. Er kann aber durch den Betriebsrat durch einen entsprechenden Beschluss aber jederzeit abgewählt werden. Mit der Abberufung verliert der Betriebsratsvorsitzende sein Amt. Er bleibt aber selbstverständlich weiter Betriebsratsmitglied.
Abwahl Betriebsratsvorsitzender: Sowohl die Wahl als auch die Abwahl bzw. Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden sind innere Angelegenheiten des Betriebsrats. Anders als bei sonstigen Sitzungen nehmen nur die Betriebsratsmitglieder sowie die Ersatzmitglieder, welche etwaig zeitweise verhinderte Betriebsratsmitglieder vertreten, an der Abwahl bzw. Neuwahl teil.
Das Problem besteht häufig darin eine ordnungsgemäße Wahl durchzuführen. Die Abwahl muss insoweit auf die zuvor bekannt gemachte Tagesordnung für die Sitzung des Betriebsrats gesetzt werden. Es wird aber nicht immer der Fall sein, dass der amtierende Betriebsratsvorsitzende seine Abberufung auf die Tagesordnung setzt. Sollte sich der Betriebsratsvorsitzende dem Votum der Betriebsratsmitglieder entziehen wollen, so entsteht eine unschöne Situation, die aber in erster Linie der Betriebsratsvorsitzende zu verantworten hat.
Eine Möglichkeit besteht dann darin, dass während der krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden die Abwahl durchgeführt wird.
Ist ein Zuwarten bis zur Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden nicht möglich, so wird die Abwahl auch gegen den Willen des Betriebsratsvorsitzenden etwa unter dem Punkt Verschiedenes behandelt und ein neuer Betriebsratsvorsitzender gewählt; wobei der abstimmenden Betriebsrat beschlussfähig sein muss. Es muss also mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder (ggf. einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder) an der Wahl teilnehmen. Diese nicht ordnungsgemäße Wahl ist vor dem Arbeitsgericht anfechtbar. Während der Zeit des Anfechtungsverfahrens bleibt aber der neugewählte Betriebsratsvorsitzende im Amt, es sei denn, die Wahl ist nichtig. Der neue Betriebsratsvorsitzende sollte sich im Falle der Anfechtung der Wahl durch den Betriebsrat noch einmal unzweifelhaft ordnungsgemäß im Amt bestätigen lassen!
Mit der Abberufung verliert der Betriebsratsvorsitzende sein Amt, bleibt aber weiterhin ordentliches Mitglied des Betriebsrats. Die Abberufung bedarf keines besonderen Grundes. Eine Enthebung des Amtes als Betriebsratsvorsitzender durch das Arbeitsgericht ist nicht möglich.